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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
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Februar 1552.

haben aber den Kanf verwehrt, wegen ihres Verhältnisses zu Lauderon. Die Neuenbnrger äußern sich, siehätten hundert Männer in der Grafschaft, die jene Summe erlegen müssen und werden. 13. Als die Fraudie Grafschaft denen von Neuenbürg admodirt hatte, habeil sie über Alles nicht mehr als 1000 Kronengegeben. 14. Es sollen Brief und Siegel vom König von Frankreich vorhanden sein, denen gemäß die Fraunicht Gemalt gehabt habe, die Grafschaft zu verkaufen; deßwegen habe sich der Kauf mit Freiburg zerschlagen.15. Endlich finde sich in einem Abschied zu Baden vom Freitag nach der Auffahrt (7. Mai) 1529, daß dieeilf Orte die Grafschaft Neuenburg der Herzogin von Longueville wieder übergeben haben. Man hat daherbeschlossen, sich auch beim Landschreiber zu Baden zu erkundigen, unter welchen Bedingungen die Grafschaftwieder übergeben morden sei,dann min Herren von Solothurn sonst dhein eigenschaft können finden". DenAbschied unterschreibt der Stadtschreiber von Solothurn.

Der Name des Freiburger Gesandten aus der unten folgenden Instruction von Freiburg.

Mit Rücksicht auf den Eingang des Abschiedes thcilcn wir auszüglich die uns erhaltene Instruction derheimlichen Räthe von Freiburg mit: 1. Verdankung an Solothurn, daß es die von Freiburg zur Mitgenossenschaftdieses Kaufs berufeil habe. 2. Vor Allem aus soll man den in Betreff der Uebergabe der GrafschaftNeuenburg ausgestellten Ncvcrsbrief besehen. 3. Dabei aber wollen die von Frciburg die beiden andernStädte auf Folgendes aufmerksam machen: Bern, das wie die drei andern Städte mit den Grafen zuNeuenburg durch Burgrechte verwandt sei, habe jene nicht zu dem Kalif berufen, werde daher sich ihnenentgegensehen und die Grafschaftsleute unterstützen. Als vor acht oder neun Jahren die Grafschaft denenvoll Freiburg zu kaufen angetragen worden sei, und diese damals Bern, Lucern und Solothurn zur Antheil-nahme eingeladen haben, haben die beiden Schultheißen Wattenwyl und Nägeli zu Freiburg im Namenihrer Obern erklärt, letztere können nicht in den Kauf eintreten, weil sie wichtige Gerechtigkeiten, Präeminenzenund Erbburgrechte gegenüber den Trafen und den Grafschaftslcuten von Neuenbürg haben, die ihnen auchbei der Zurückstellung der Grafschaft bestätigt worden seien. Namentlich seien ihnen die von Neuenbürg dieReis schuldig, und wenn zwischen dem Graf und seinen Unterthanen Streit entstehe, komme der Entscheidan die von Bern. Diese haben daher dainals zum höchsten gebeten, mit Rücksicht auf solche Rechtsinnenderer von Bern nicht zu kaufen. Da nun die von Bern sowohl als die Grafschaftsleute nicht des Glaubensder drei Städte seien, die Grafschaftsleute denen von Bern sonst zugethan seien und jetzt mit Bezug aufdiesen Kauf mit ihnen einen besondern Vertrag haben, so sei klar, daß die von Bern Alles daran setzenwerden, die Grafschaft sich selbst zuzuwenden und die drei Städte fernzuhalten. Dadurch aber komme manin Wiederwärtigkeit und Streit, was mau Wohl bedenken möge. Wenn man aber ohne besondereSchwierigkeiten und um ein ziemliches Geld zu dem Kauf gelangen könnte, so glaube der heimliche Rath zuFreiburg seine Obern werden sich von den andern beiden Städten nicht söndcrn. Datum 29. Januar 1552,unterschrieben vom Stadtschreibcr zu Freiburg.

St. A. vucern: Bei diesem Abschied. - K. A. Solothurn: Actenband Neuenburg I5«oisvo.

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Provence. 1352, 9. und 15. Februar.

Verhandlung von Gesandten von Bern und Freiburg betreffend die Aufnahme des Mehrs zu Provence.

1. 1552, 11. Februar. Bern an Frciburg. Die Boten von Bern, welche letzte» Dienstag (9. Februar)mit denjenigen von Freiburg zu Provence gewesen seien, haben über die dortigen Verhandlungen Berichterstattet. Bei der Abzahlung habe sich ergeben, daß denen von Bern Wahrheit berichtet worden sei,

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