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Januar 1552.
nicht wohl möglich ist, so hat man zum Zwecke, damit sie auch von einander und zur Ruhe kommen unddie von Udligenschwyl sich selbst versehen mögen, Folgendes beredet und beschlossen: 1. Der Abt soll denenvon Udligenschwyl einen Tanfstein machen lassen und auf seine Kosten, doch mit Hülfe und Empfehlung derObern, zu pfarrlichem Recht verhelfen und ihnen dann den Kirchensatz mit Opfer, Jahrzeitbnch und allemZugehörigen übergeben, so daß die von Udligenschwyl fürderhin solchen Kirchcnsatz haben und den nachihrem Willen und Gefallen besetze» und entsetzen mögen und Abt und Convent zu Engelberg in der Folgean demselben keinen weitern Antheil haben oder bekommen sollen. 2. Damit die von Udligenschwyl destobesser einen Priester erhalten können, so soll der Abt und seine Nachfolger ihnen jährlich „noch" 8 MalterKorn aus den Zinsen und Zehnten des Gotteshauses Engelberg, ebenso 4 Malter Haber aus dem Zehntender Frauen zukommen lassen. Wenn der Zehnten der Frauen die 4 Malter Haber nicht geben möchte,so soll man dieselben aus andern Zinsen der Frauen entheben. 3. Der Abt hat denen von Udligenschwyl400 Gulden in Münz Hauptgut, „ist 2t> gülden gelts", zu Händen der Pfarre überantwortet. Hiemitsollen das Gotteshaus Engelberg und die von Udligenschwyl, gleich wie die von Küßnacht von einanderheißen und sein, und soll das in Ewigkeit von beiden Theilen gehalten werden. Dieser Vertrag soll imÜbrigen weder den Abt von Engelberg, noch sonst jemand an Freiheiten, Rechten, Zinsen, Zehnten, Renten,Gülten oder sonst irgendwie benachtheiligen. Es siegeln Abt und Convent von Engelberg und die genanntenAnwälte von Lucern („sunderlich von wegen der von Udtigenschwyl"), von Schwyz und Unterwalden, alsrechte Oberherren und Kastenvögte. SUstsarchw Engeib-rg - url»nd-n.
Das Original von ^ ist Copie: von l> eine Urkunde, an der die Siegel von Lucern und Schwyzwohlerhalten, die von Abt und Convent zur Hälfte, die von Ob- und Nidwalden nicht mehr vorhanden sind.Abgedruckt im Gcschichtsfreund Band VII S. 203.
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Wer». 1552, vor 6. Januar (vielleicht 11. December 1551).
Verhandlung zwischen Gesandten von Basel und den geheimen Rathen von Bern über Aufnahmeder Stadt Genf in Bundesverhältnisse zu Bern wie gemeine Eidgenossen mit Bern verbündet seien.Wir können, auffallender Weise, nur folgende Missive mittheilen:
1652, 6. Januar. Basel an Genf. Vor einiger Zeit haben die von Genf durch eine Botschaft beidenen von Basel sich darum beworben, letztere möchten mit denen von Bern verhandeln, daß sie die StadtGenf „mit gemeiner Eidgnossschaft früntschaft, burgrecht und verstände" annehmen. Letzter Tage haben sienun ihre Rathsbotschaft zu Bern gehabt. Diese sei beauftragt gewesen, nebst andern Gegenständen, die vorRüth und Burger zu behandeln waren, die genannte Angelegenheit vorerst vor den geheimen Rüthen anzu-bringen, und zwar in der Weise, als ob die Sache als etwas, das denen von Bern und gemeinerEidgenossenschaft zum Guten gereiche, von Basel selbst ausgehe, ohne daß diesfalls die von Genf (alsVeranlasser) genannt werden sollten. Je nach Umständen sollten dann die Boten mit Rüth und Burgerverkehren oder dieses unterlassen. Die geheimen Räthe haben dann auf das Anbringen der Botschaft vo»Basel entgegnet: die Stadt Bern sei denen von Gens mit gutem Willen und Herzen stets geneigt gewesenund glaube, es habe diesen bei dem Rath zu Bern an Trost, Schutz und Schirm nicht gefehlt. Dieses geneigtenWillens sei der Rath zu Bern noch und wolle Alles, was Brief und Siegel vermögen, getreulich halten-Es sei daher denen von Genf fernerer (weitergehender) Schirm und Verstand nicht nöthig. Würde diesesBegehren vor Rüth und Burger kommen, so wäre möglich, daß man diesen guten Willen eher („mit")