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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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December 1551.

Tag anziehen lassen, es möchte in Sache ein weiteres Einsehen geschehen, woranf dem Landvogt ab deinTag zu Baden vom lld. (letzten) November 1551 eine Missive, besiegelt vom Landvogt zu Baden. AmbroSJmhof, des Raths zu Bern, zugekommen sei. In derselben haben die Gesandten der Orte ihm befohlen,bei Leib und Gut zu verbieten, daß Einer dem Andern dessen Kinder anspreche, verkuppele, einziehe undvermähle, sie seien volljährig oder nicht, ohne des Vaters und der Mutter Wissen und Willen, und wennsie vaterlos wären, ohne des Vogts und der Freunde und des Landvogts Bewilligung. Uebertretcr sollenan Leib und Gut nach Verdienen hart bestraft werden; der Landvogt soll diesfalls in allen Amtsverwaltungeneinen offenen Ruf ergehen lassen, was er hicmit thue (Wiederholung des Verbots). Besiegelt vom Landvogtden 24. December 1551. St. A. Lucern- Statuten Lugganis S. S7.

1!>3.

Wer«. 1551, 10. und 11. December.

Staatsarchiv «eri»; siehe Note.

(1V. December). Gesandte vv» Basel verrichten vor dem Rath zu Bern den Gruß ihrer Obern underöffnen'. Zwischen den Landcommenthuren des deutschen Ordens und denen von Bern walte seit vicrundzivaiizigJahren ein Span. Jene haben ihre Klage zu Baden vor den Eidgenossen geführt, dann sei der Handel ansdie von Basel gekommen, um gütlich zu vermitteln, was beide Theile bewilligt haben, wodann mit wissenhaflerThädigung darin gehandelt worden sei, wie die von Bern schriftlich und mündlich von ihren Boten vernommenhaben werden. Als man sich aber zuletztuf den abscheid" in Betreff der Restitutionen entschließen sollte, habeman sich nicht einigen können. Die Commenthurcn haben angezeigt,dann schinbare gölten und inkouunen abgibstworden, houptgüter empfangeil". Die Abgeordneten von Bern haben stets darauf gedrungen, die Commemthuren sollen sich erklären, ob sie den Abschied annehmen wollen oder nicht. Die Unterthädiger haben danndie Commenthuren dringend gebeten, den Abschied anzunehmen, wenn nicht, doch den Handel nicht von Hanbenkommen zu lassen. Die Gesandteil bitteil den Rath, sich der Sache zu erinnern, die besorglichen Läufe znbedenken,vergabung von fürstcn Oesterich und Herren, erkauft gült durch den orden, daß etwan ein stallBern etlich c (?) gülden an ihren krieg gstürt", daß man ihnen viele Briefe und Siegel gegeben und darinviel verheißen habe. Die von Bern möchten bewilligen, daß der Orden etwa nach zwölf Jahren die Hänstrmit seinen Ritterbrüdern besetzeil könne, doch der Reformation derer von Bern unbeschadet. In diesem Falkwollen dann die von Basel anhalten und versuchen,ob in übrigen artilllen allen bewilliget, und denochigedenken, das inkonimen, so in vil jaren har gefellig ablosung empfangen und denen von m. h. dhein rechnM'gred und antwurt (?) nienent mer geben wurden". Man »löge bedenken, wenn der Handel weiters komme"oder sich zerschlagen würde, was die Folge wäre. Schließlich möge mau sich erinnern, wie die von Basein den Handel gekommen seien. Gleichen Tags wiederholen die Gesandten von Basel vor Rüth und BlUg^zu Bern ihren Vortrag, dahin gehend, daß letztere in Betreff der vom deutschen Ritterorden gefordelünRestitution der Häuser Köniz und Sumisivald sich nähern und weiter einlassen möchten, so zwar, daß »aVerflnß von zehn oder zwölf Jahren die Nitterbrüder die benannten Häuser wieder selbst besitzeil und verwalkmöchten. Räthe und Burger antworten: 1. Sie verdankeil denen von Basel zum höchsten ihren Fleißihre Arbeit, die sie, nicht ohne große Kosten, in dieser Angelegenheit aufgewendet habeil. 2. Zu Ehreil mru