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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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November 1551.

Lehen von den Frauen zn Schimms seien, zu ihrem Schloß Knonau gekauft: es sei das unwissender Weise

ge chehen; fte bitten freundlich, es für diesmal gütlich hierbei bleiben zu lassen; wenn künftig solche Käufe

mehr beabgchtlgt würden, so sollen solche nur mit Vergünstigung und gutem Willen der Frauen von Schimms

ge,chehen. I»I». Der Gesandte von Schwyz (ir") soll den zwei Orten den Vorschlag derer von Küßnacht

anzeigen, wie er denselben in Schrift hat, und sie bitten,das etlicher gstalt dar durch gangen, wann mine

Herren dem gotshus Engelberg ouch guts schuldig, wo je mit(nit?) funden mag werden, kennen min Herren die

me» mt von recht trengen; und was sich ire Herren hierüber vereinbaren, minen Herren zuschriben, damit

iijer Handel zur ruw bracht werde", it. Die von Glarus sollen gedenken des auf dein frühern Tage in

Betreff des Abzugs gehaltenen Vortrages, kik.. Bürgermeister Peyer von Schaffhausen eröffnet laut seiner

Instruction: Es sei früher verabschiedet worden, die Schiffleute zu Coblenz sollen den Buchs in den Schiffen

bis an den Lauffen führen, wobei ernstlich gebeten worden sei, daß man die Schiffleute zu Coblenz hiezu

anhalte. Da ans der letzten Jahrrechnung (!) die Diener einiger Kaufleute, die Buchs da hatten, sich beklagten,

es seien einige Fässer Buchs Jahr und Tag dagelegen, einige gebrochen und verdorben worden, so sei damals

erkennt worden, wenn das Wasserstände" und es den Schiffleuten immer möglich sei, so sollen sie den

Buchs zu Schiffe führen: wenn aber einige Fässer einen Monat lang da gelegen seien und das Wassernit

gestünde", so daß man den Buchs in den Schiffen (nicht?) führen könnte, so mögen sie denselben ans der Achse zu

agen führen: doch Zoll, Geleit und andere Schuldigkeiten entrichten. Man läßt es nun bei dieser

Erkanntmß gänzlich verbleiben, einzig mit der Erläuterung, daß das Führen auf der Achse erst dann gestattet

sein soll, wenn ein Faß zwei Monate lang zu Coblenz gelegen und während dieser Zeit das Führen zu Schiffnicht möglich gewesen sei.

II. Vor den Boten von Zürich, Lucern, Schwyz und Glarus erscheint Christof Schorns, Pannerherrzu Schwyz, Vogt des Abts Diethelm von St. Gallen in der Grafschaft Toggenburg, als Gesandter des'enannten Abts, und eröffnet: Auf der letzten Taglcistung zu Baden sei er erschienen und habe angezeigt,der Abt se: vom Papst auf das Concil von Trient gefordert worden; er begehre daher des Raths seinerSchirmherren, wie er sich diesfalls halten solle. Das sei damals in den Abschied genommen worden, um aufdiesem Tag Antwort zu geben, weßhalb die gleiche Frage nun wieder gestellt werde. Nach Eröffnung derInstructionen ergiebt sich, daß der Wille der Mehrheit der Orte dahin geht, der Abt solle das Concil durchgeistliche oder weltliche Personen besuchen lassen,oder aber solichs mit zimblichen geschriften »suchten", waser lieber wolle. Doch soll er sich beschlüßlich in nichts Anderes einlassen, als was die Religion und denGlauben berührt. Datum den 30. November und besiegelt vom Landvogt zu Baden, Ambras Jmhof, des

^ ^ Stiftsarchiv St. Gallen: ä.eta ^bliattiu Diotdolmi Band 10V, f. 1<2.

Die Quelle giebt dem Tag, wenigstens scheinbar, das unrichtige Jahresdatum 1552. Im Jahr 1552augt kein Badeuer Tag zum 30. November; man vergleiche auch den Abschied vom 8. Juni 1551,

^ Landvogt zu Luggarus, Hans Jöuchdenhammer, des Raths zu Basel, wird besohle»,na ) ein Johann Peter Muralt, Johann Peter della Donada und Marty Janny an Thoman Gallisch»'einen Todtschlag begangen haben, und nachdem ihnen nach geineinem Rechtsbrauch zum Recht verkündetwor en ist, sie aber nicht erschienen sind, alle drei, nach gemeinem Landesbrauch und gemäß dem über steergangenen Urtheil als Todtschläger zu verrufen und ihr Hab und Gilt, das sie in seiner AmtsverwaltuUgha en, zu Händen der Obern zu beziehen. Betregend Quelle siehe rm N°«e-