582
November 1551.
würde man im Betretungsfalle nach den Mandaten verfahren. Das soll jeder Bote in den Abschied nehmen,damit jedes Ort es den Seinigen anzeige, x. Ammann Lussi von Unterwalden bringt instructionsgemäßvor, seine Herren verlangen mit dein König von Frankreich ans der March das Recht zu bestehen, ob erihnen (von Nidwalden) nicht auch die Kette nnd das Verehrungsgeld zu geben schuldig sei. Die Eidgenossenmöchten daher ihre Richter verordnen und mit den Anwälten des Königs reden, daß dieser auch seine Richterhinschicke. Da man ohne Instruction ist, so wird das in den Abschied genommen, um auf dem nächsten TagAntwort zu geben. Die von Lucern haben geschrieben und gebeten, Jost Natzenhofcrs, ihres Burgers,Töchterlein unentgeldlich in das Gotteshaus Münsterlingen aufzunehmen, zumal benannter Ratzenhofer cilslebende Kinder habe. Beim Abgang von Instruction wird das in den Abschied genommen und soll jederBote sich dafür verwenden, daß dem Töchterlein das Geld, das es für die Pfründe geben sollte, nachgelassenwerde. In Betreff der Beschwörung der Bünde gehen alle Instructionen dahin, daß man dieselbe f»vgut und fruchtbar erachte. Einige Orte meinen nun, die Bünde sollten von allen Orten gemeinsam nachdem Buchstaben ohne alles Arguiren beschworen werden. Die Boten von Zürich erinnern auftragsgemäß hiebe«an die im Jahre 1549 diesfalls gewalteten Verhandlungen und eröffnen des Fernern, damit es nicht anihren Obern fehle, daß die Sache nicht zum Vollzug komme, haben letztere sich dahin entschlossen: Nach alteinBrauch und Herkommen soll der Gesandte von Zürich den Eid an allen übrigen Orten nnd derjenige vonBern den Eid bei denen von Zürich aufnehmen. Der Gesandte von Zürich soll dann in den V Orten »»din den übrigen Orten ihrer Religion den Eid zu Gott und den Heiligen geben; bei denjenigen Orten aber,welche die Religion derer von Zürich haben, und ebenso wenn der Gesandte von Bern den Eid in Zürichentgegennehme, soll der Eid nur zu Gott gegeben werden. Wenn einige Orte ihnen zumnthen sollten, ^Gott und den Heiligen zu schwöre», so wäre das ihrem Glauben zuwider, wiewohl sie die Mutter Gottesund alle ausermählten Heiligen für „heilig und liebe Gottsfründ" halten. Es wäre dieses auch dem Land-frieden entgegen, demgemäß jeder Theil bei seinem Glauben belassen werden solle. Würden einige Orte sichzu diesem Vorschlage nicht verstehen können, so möge man die Sache anstehen lassen bis Gott weitere Gnadegebe; die von Zürich werden gleichwohl Leib und Gut, Land und Leute für deu Nutzen und die Wohlfahl lder Eidgenossenschaft einsetzen und Alles erstatten, was die Bünde, die ewig dauern sollen, vermögen. Bcr»ist gleicher Meinung (?) und glaubt, man solle sie einander den Eid nach ihrer Religion geben lassen; 'volledann ein anderer Bote die Heiligen hernach nennen, so können sie nichts darwider, doch solle nieina»gezwungen werden, bei diesen zu schwören. Einige Orte glauben, der Streit sei ganz geringfügiger Art.man könnte den Bünden unbeschadet dieselben nach der angetragenen Forin beschwören bis auf ein allgemeinchristliches Concil, wodann man sich wohl auch in Betreff des Schwörens werde einigen können. Da "wird auch geredet, wenn man sich auch jetzt in Betreff des Beschwörens der Blinde nicht vereinbaren soll^so sollte man nichtsdestoweniger die Bünde in allen Orten, und zwar in den Städten vor deu klein ü»großen Rüthen und in den Ländern vor den Landsgemeinden verlesen, damit die Jungen darüber unterri)werden und wissen, ivas ein Ort dem andern zu leisten habe. Alles das soll jeder Bote heimbringen »"aus dem nächsten Tag Antwort geben, »»l». Der päpstliche Botschafter verlangt Antwort auf das vielfältigBegehren, die Prälaten, Gelehrten und Prädicanten in der Eidgenossenschaft auf das Concil nach Trient zu sen^ ^Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen antworten, sie bleiben bei dem Bescheid, den sie im Jahre 1549 auf ^Anbringen der VII Orte in Betreff des Concils gegeben haben, nämlich: Wenn durch die Gnade Gottes siErfindung göttlicher Wahrheit ein allgemeines freies sicheres christliches Concil gehalten werde, werde»