November 1551.
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der letzten Jahrrechnung vorgelegt worden sind, so wolle man das in den Abschied nehmen und auf demnächsten Tag Antwort geben. Der Gesandte fragt hierauf, ob man die übrigen Artikel annehmen würde,wenn man den neunten fallen ließe. Die Boten stellen die Gegenfrage, für den Fall, daß der neunte Artikel,wie solchen die Eidgenossen entworfen haben, aufrecht bliebe, ob der Gesandte dann Vollmacht hätte, dieübrigen Artikel anzunehmen. Der Gesandte erwiedert, er habe Gewalt, sich zu entschließen und zu beschließen.Das Alles wird in den Abschied genommen, um auf dem nächsten Tag mit endlichem Befehl und Gewaltzu erscheinen. 2. Der Gesandte eröffnet, er vernehme wie der Vogt zu Mendris gegen die von Como mitBezug auf die Güter, welche dieselben auf eidgenössischem Gebiete besitzen, Neuerungen habe eintreten lassen,die jenen unleidlich seien, weßhalb er bitte, den benannten Vogt zu vermögen, von solchen Neuerungenunverzüglich abzustehen. Man antwortet: Da der Statthalter von Mailand gegenüber den Angehörigen derEidgenossen, welche Güter im Herzogthum Mailand haben, solche Neuerungen angefangen habe, so habe mandein Vogt zu Mendris und andern befohlen, die aus dem Herzogthum Mailand in der betreffenden Beziehungso zu halten, wie die Unsrigen im Herzogthum gehalten werden. Wenn die fraglichen Neuerungen dortabgestellt werden, so werde man Weisung geben, das Gleiche auf dem eidgenössischen Gebiete eintreten zulassen. 3. Der Gesandte eröffnet, ungeachtet der Kaiser nur Friede, Ruhe und Einigkeit in gemeinerChristenheit angestrebt habe, habe der König von Frankreich, der ein Zerstörer aller Einigkeit sei, den Kriegmit dem Kaiser begonnen. Dieses betrachtend, werden nun die Eidgenossen ihre Knechte dem König nichtzuziehen lassen, sondern daheim behalten. Das Alles wird in den Abschied genommen, v. Auf das an denKönig von Frankreich gerichtete Schreiben in Betreff der Grafschaft Burgund zeigt des erstem Gesandte,Morelet an der König habe ihm geschrieben und ihn beauftragt zu eröffnen, er glaube, die Erbeinungverpflichte die Eidgenossen gegenüber der Grafschaft Burgund nur, derselben mit Briefen und Botschaftenbehülflich zu sein; der König aber sei durch die Erbeinung nicht gebunden, und die aus der GrasschaftBurgund könnten („füllend"), wenn es ihnen gefällig wäre, wider den König, auch wider die Eidgenossenschaftziehen. Zu Ehren der Eidgenossen aber wolle er, wenn die Burgunder Gesandte an ihn schicken, mit diesenüber Aufrichtung der frühern Neutralität, wie diese unter den alten Königen bestanden habe, verhandeln, inder Meinung, daß so lange dieselbe währe, die aus der Grafschaft Burgund den Eidgenossen, ihren Unterthanenund Zugewandten allerlei Getreide und Proviant »ach Gebühr und Bedürfniß aus der Grafschaft Burgundund aus dem Herzogthum Mailand (!) ohne Widerrede und Auflage von Zöllen sollen zugehen lassen. Manzeigt dieses den Gesandten der Burgunder schriftlich an, die hierüber ebenfalls schriftlich, aber sich beschwerendantworten. Nach Eröffnung der Instructionen wird den Bolen der Grafschaft mitgetheilt, wenn dieselbe dieErbeinung halte, so wolle man ihr, wenn sie es begehre, Botschaften von einem oder zwei Orten verwilligen.Sie antworten/ man möge an den König schreiben, daß er gegenüber der Grafschaft nichts Thätlichesunternehme; dann wollen sie die Sache wieder an ihre Herren der Grafschaft Burgund gelangen lassen undauf dem nächsten Tag antworten, ob sie eine Botschaft begehren oder nicht. Das soll jeder Bote heimbringenund für den nächsten Tag Instruction einholen. Die Gesandten von Zürich eröffnen, ihre Herren habenihnen geschrieben, daß einige der Ihrigen sich in dem gegenwärtigen Kriege erheben und hinweglaufen. Dievon Zürich haben nun früher ernstlich verordnet, daß kein Hauptmann noch Aufwiegler ihre Leute hinweg-führen solle, wie sie das auch schon zu Tagen angezeigt haben. Es sei daher wieder das Verlangen ihrerObern, daß' man die Hauptleute und Andere in allen Orten und bei den Zugewandten warne, Angehörigederer von Zürich aufzuwiegeln oder in deutschen oder wälschen Landen anzunehmen; gegen Zuwiderhandelnde