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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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November 1551.

sollen denen von Glarus hierüber eine Quittung zuschicken. T» Der Gesandte des französischen Königs,Marche-Ferriere, eröffnet weiter: 1. Er habe auf der letzten Tagleistung gezeigt, wie die Feinde des Königsunter dem Scheine des Concils trachten, zwischen dem König und den Eidgenossen Uneinigkeit zu stiften, auszweierlei Gründen, einmal damit der König von den Eidgenossen keine Hülfe erhalten möchte; sodann weiler"(der Kaiser) die Gewalt und Macht der Eidgenossen (unfern") zu schwächen trachte. Die Eidgenossen werdendes Kölligs Protestatio» wohl verstanden haben und werden aus einer Zuschrift des Königs an sie weiternBericht erhalten. Der König begehre nur Einigkeit, Nutzen und Wohlfahrt der Eidgenossen, als seiner bestenFreunde. Der Kaiser begehre den Besuch des Conciliums nicht um der Ruhe der Christenheit oder desVortheils der Religion willen, sondern um seine Zwecke durchzusetzen, seinen Sohn zum Statthalter in Italienzu machen und das römische Reich zu bekümmern; der Papst werde selber betrogen und der Kirche ihrGebiet entrissen. Wie es mit der Sicherheit der Eidgenossenschaft stehe, wenn die Sache einmal so weitgekommen sei, mögen die Eidgenossen selbst ermessen. 2. Unlängst habe er auch vorgetragen, wie desKaisers Botschafter bei den Eidgenossen nur ein Ausspäher sei, zu erfahren, was da verhandelt werde.Da nun die Eidgenossen gemäß dem Frieden und der Vereinung schuldig seien, des Königs Feinde ausihren Landen zu verweisen, und er dieses bereits begehrt habe, so wünsche er Antwort hierüber.Die Boten verlangen nun vorab Antwort auf ihr Schreiben vom letzten Tag an den König in Betreff1. der 15 Tage Freiheit für die eidgenössischen Kaufleute nach der Messe zu Lyon; 2. wegen der Neuerungenund Beschwerde in Betreff des Zolls; 3. in Betreff derer von Bern, Freiburg und Solothurn und vonandern Orten, die sich für den Grafen von der Cammern, den Herrn von Aix und ihre Mutter verbürgethaben; 4. wegen derjenigen Bürger von Basel, denen ihre Kaufmannsgüter auf dem Meere durch dieFranzosen weggenommen worden sind. Der Gesandte giebt über jeden Artikel eine schriftliche Antwort, welcheje den betheiligten Orten mitgetheilt werden. Man findet sich mit diesen Antworten aber nicht befriedigt underöffnet dein Gesandten, er möge dein König mit allem Ernst schreiben, daß er unsere Kaufleute mit derFreiheit der fünfzehn Tage halte, wie die aus dem Reich, und sie nicht mit neuen Zöllen beschwere, wie dasder König den Gesandten, die bei der Besiegelung der Vereinung bei ihm waren, gemäß eines Abschiedes,der beim Stadtschreiber zu Solothurn liegt, versprochen habe; ebenso soll der König den Grafen von derCammern, den Herrn von Aix und deren Mutter vermögen, die Unsrigen, welche sich für sie verbürget haben,von der Bürgschaft und Verschreibung zu lösen; man glaube nämlich nicht, daß dieselben in ein weiteresRecht gewiesen werden sollen, da sie bei ihren Briefen und Siegeln nicht belassen wurden; den betreffendenBürgern von Basel soll ihre Waare wieder erstattet werden, da sie bei fünfzehn Jahren Burger zu Baselsind und von der Kriegserklärung zwischen dem König und dem Kaiser nichts gewußt haben. Würden nichtalle diese Artikel erfüllt, so würde man den König gemäß den Tractaten auf die Untermarch zum Rechtfordern. Daneben hat man erkennt, wenn der Graf von Greyerz eine Botschaft begehrt, um sie zum Königzu senden, so soll derselben auch Vollmacht gegeben werden, über diese Punkte mit dem König ernstlich zuverhandeln, u. Angelus Ritius, Gesandter des Kaisers und des Statthalters zu Mailand, Fernand Gonzaga,hält einen langen Vortrag: 1. Über die zwischen Mailand und den Eidgenossen zu errichtenden Capitel undverlangt Annahme des neunten Artikels, wie derselbe durch ihn vorgeschlagen worden sei; der Kaiser meinedie Sache ganz lauter und recht, und es werde dieselbe den Eidgenossen und ihren Unterthanen zu großemVortheil gereichen. Nach Eröffnung der Instructionen wird geantwortet, wenn der Kaiser und FernandGonzaga den neunten Artikel fallen lassen und die Capitel so annehmen, wie die von den Eidgenossen ans