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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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November 15S1.

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-m Thurgau (sie werden wiederholt) in den Abschied genommen habe; sie verlangen nun diesfällige Antwort.Die Gesandten der VII Orte erwiedern, auf der letzten Jahrrechnung haben sie die drei Städte gebeten, vonihrer Forderung abzustehen und die VII Orte bei ihren Rechten gütlich bleiben zu lassen; das haben dieBoten der drei Städte damals auf Heimbringen in den Abschied genommen, weßhalb man von ihnen Antwortzu verlangen im Falle sei Die Gesandten der drei Städte wiederholen ihr Begehren und verlangen, dasselbein den Abschied zunehmen; sie wollen auch dasjenige der VII Orte heimbringen. Es wird dann verabschiedet,jeder Theil soll das Verlangen des andern in den Abschied nehmen und auf dem nächsten Tag mit Vollmacht,Antwort zu geben, erscheinen. Im Abschied zu Lauis und auch im letzten von Baden sind einigeBegehren für Liberationen von Todlschlägern heimgebracht worden. Nach Eröffnung der Instructionen wirdverabschiedet die Betreffenden sollen mit dem Proceß von Ort zu Ort kehren, wie das die Capitel vorschreiben.Es sollen auch in der Folge die Boten solche Sachen nicht mehr in den Abschieden heimbringen, u. Eserscheint Thomas Blaarer, alt-Burgcrmeister von Constanz, und eröffnet, seine Base, Agta (Agata?) Blaarer,welche Pröpstin zu Münsterlingeu gewesen sei, habe diesem Gotteshause 200 Gulden Hauptgut um 10 Guldenjährlichen Zins geliehen gemäß einem mit den Siegeln der Pröpstin und des Conveuts versehenen Briefe.Vor einigen Jahren habe nun er und sein Bruder selig das Gotteshaus um Rückzahlung angesucht. Dahätten die Rathsboten der Eidgenossen erkennt, das Gotteshaus sei nichts zu geben schuldig, man zeige denn,daß jene 200 Gulden in den Nutzen des Gotteshauses verwendet worden seien, gemäß einigen Abschieden,die der Landvogt im Thurgau mittheilt. Nun habe er später einen unversehrten pergamentenen Briefgefunden^ des Inhalts, daß benannte 200 Gulden in den Nutzen des Klosters Münsterlingen verwendetworden seien und zwar um dem Grafen von Tetnang einen Zins abzukaufen; er bitte somit, ihn bei Brief undSiegel bleiben zu lassen. Es wird von dem zuletzt genannten Briefe jedem Boten eine Abschrift mitgetheilt,die da auf 300 Pfund gleich 200 Gulden lautet. Da die Boten ohne Instruction sind, so wird die Sacheheimgebracht. «. Es soll jedes Ort für das Fenster in den Pfarrhof zu Schwpz zwei Kronen dorthinschicken wie das zu Lucern versprochen worden ist. p. In Betreff der Lüntschen-Tücher gehen die (meisten)Instructionen dahin, es sollen die Kauf- und Tuchleute gute genetzte Tücher kaufen und einführen; diesesollen dann nicht ferner an den Rahmen geschlagen und gestreckt werden müssen. Die Gesandten von Berndagegen eröffnen, ihre Herren haben diesfalls folgende Ordnung aufgestellt: Da beim Verkauf der Wollen-tücher ganz oder zum usschnitt", die Käufer stark übervortheilt werden, weil die Tücher an dem Nahmenzu sehr "gestreckt werden und dann wenn sie genetzt werden, sich bedeutender Verlust ergiebt, mitunter dieTücher auch blaateröchtig" werden, so soll künftig kein Tuch mit der Elle zum Ausschnitt verkauft werden,°s sei denn vorher genetzt und geschoren worden;was aber ganze tücher ungestrekt aber doch genetzt verkauftwerden bv straf und verlierung desselbigen tuchs; desglichen ob glichwol die genetzt und geschoren, wideran die'ramen gespannt wurden, daß die ouch verloren sin söllend. So nun hieneben geredt worden, diewylsolichs insächen beschächen, so möchten die verlegnen tücher und die nit wärschaft sind, in dise land gefertigotund verkauft werden, wie dann etlich kouflüt sich schon das haben merken lassen, alles zu großem Nachteilund schaden des gmeinen manns und nutzes, haben zu fürsächung desselbigen obgemelt ir Herren dieverorneteu uf gvallen irer g. Herren beratschlaget, daß obgemelte ordnung angenommen und in irer g. Herrenstetten landen und gepieten gehalten sölle werden, doch mit dem auhang, wann die waatlüt jemand derglichentuch verkaufen wurden, daß sp den köufern dasselbig widerumb abzenem.nen und inen ir usgeben gelt widerze keren schuldig sin stillend, und wann inen von sölichen sinken, so nit wärschaft sind, überblibt, daß