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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
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576
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November 1551,

bedarf, von dem andern Nachbarn kaufen. Die Fürkäufer soll man auf den Märkten in den Städten nichtmehr, als eine ziemliche Anzahl Korn, Roggen und Haber kaufen lassen, nach Gestalt des Markts; dasselbesollen sie aber nicht aufschütten, sondern auf dein nächsten Markt ivieder verkaufen und kein anderes kaufen,bis das alte wieder verkauft ist. Wer solches übertreten würde, der soll von derjenigen Obrigkeit, in derenGebiet die Übertretung geschieht, hart bestraft werden. Wenn aber ein Ehrenmann aus einein Ort einenMütt oder zwanzig solcher, die er in sein Haus braucht, kaufen will, das soll ihm gestaltet sein. I». Beidein auf dem letzten Tag in Betreff der heimischen nnd fremden Landstreicher und Bettler gethanen Einsehenwollen die Obern es verbleiben lassen, nämlich: 1. Jedes Ort, Kirchhöre und Flecken in der Eidgenossenschaftsoll seine armen Leute selbst nach Vermögeil erhalten und ihnen nicht gestatteil, andern Leuten mit demBettel beschwerlich zu fallen; die fremden Landstreicher und wülschen Bettler soll man allenthalben zurückweisen.2. Jedes Ort soll seine Sondersiechen soviel möglich daheim behalten und niemand auf den Hals schickenund jetzt insbesondere auf bevorstehende Weihnacht und Neujahr dafiir sorgen, daß sie nicht so herumfahrenund singen. Wo aber dieSondersiechenhüsli" so arm sind, daß man die Sondersiechen in denselbennicht erhalteil kann, da soll ihnen das Sammeln des Almosens nicht abgeschlagen sein. 3. Wenn Heidenund Zigeuner oder andere starke Bettler in der Eidgenossenschaft betroffen werden, da sollen sie gefangengesetzt, peinlich verhört und wegen ihrer (allfälligen) Missethaten nach Verdienen bestraft werden; haben sieaber nichts verbrochen, so soll man sie mit dem Eid aus der Eidgenossenschaft verweisen und bei Übertretungdieses Eides an Leib und Leben strafen. 4. Das schreibt man auch den Eid- und Bundesgenossen derIII Bünde und bellen im Wallis lind allen Landvögten, daß sie sich in Betreff der fremden und heimischenBettler der Ordnung der Orte bedienen mögen, il. Auf dem letzten Tag haben die sechs Orte dem Landvogtzu Baden aufgetragen, den Hans Schund, Ammann zu Dietwyl, auf diesen Tag zu beschreiben wegenehrverletzender Worte, die er Einem zu Dietwyl gerufen und weil er Einigen zugeredet haben soll. DieserAuftrag ist vollzogen worden. Darauf aber haben die von Lucern geschrieben, wenn jemand gegeil dengedachten Ammann etwas zu fordern habe, so soll das unter ihrem Gerichtsstab zu Dietwyl geltend gemachtwerden. Da sie aber nicht wissen, was er geredet oder gehandelt habe, so verlangen sie schriftlichen Berichthierüber, um je nach Umständen vorgehen zu können; sie haben auch den Ammann Schund vor der Handgeheißen daheim zu bleiben. Da man nun vernimmt, er habe das ganze Gericht gescholten, und die Straft'gehöre den VII Orten als der hohen Obrigkeit zu Dietwyl, und man aber nicht in die Gerechtigkeiten vonjemand eingreifen will, so wünschen die sechs Orte, es mögen die von Lucern ihre Gewahrsamen, Freiheitenund Gerechtigkeiten in Betreff des Zwings von Dietwyl auf dem nächsten Tag vorlegen. Daneben soll jeder Botesich in seinein Ort bei denen, die in den Freien Aemtern Vögte gewesen sind, erkundigen, welche Herrlichkeitund Gerechtigkeit die VII Orte zu Dietwyl haben und wie es bisher mit den malefizischen und ehrverletzliche»Sachen daselbst gehalten worden sei. Es sollen auch die von Zürich bei Vogt Wegmann sich erkundigen,was Ammann Schmid geredet und gehandelt habe, und dieses auf den nächsten Tag berichten, damit dieSache beseitigt werden kann. It.. Der Landvogt im Thurgau zeigt an, eine Ehe aus dein Thurgau sei vo»dem Ehegericht zu Zürich geschiedeil worden, weil die Frau als ehebrüchig erfunden worden sei; die FW»verlange nun ihr zugebrachtes Gut und dieses verweigere ihr der Mann, in der Meinung, es sei ffd»verfallen; da solches im Thurgau nicht vorgekommen sei, so bitte der Vogt um Weisung. Das wird in dl»Abschied genommen, um auf dein nächsten Tag Antwort zu geben. I. Die Gesandten von Bern, Freiburllund Solothurn erinnern, daß man auf letzter Jahrrechnuug ihre drei Begehren betreffend die Mitherrsch»^