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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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September 1551.

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vor einigen Jahren sei ihnen vom König Franz ^»f ein ähnliches Gesuch entsprochen worden. Nun aberhaben die Einwohner der Grafschaft sich mit Reisigen, Proviantpaß und Durchpaß für die Feinde des Königsfeindlich benommen, was man den Eidgenossen in guter Meinung anzeigen wolle. «f. Auf der letztenJahrrechnung wurde dem Gesandten von Freiburg vorgehalten, ein fremder Krämer beklage sich, daß ereinige Ansprachen (Schuld") und Güter zu Freiburg mit Recht erlangt habe und aber mit Recht nicht zuBezahlung und Austrag der Sache gelangen könne. Die Gesandten von Freiburg zeigen nun mündlich unddurch Schriften an, daß dieser Krämer zu Freiburg mit Recht nie etwas erlangt habe, weßhalb man ihmauch nichts zueignen könne; sie wollen deßnahen ihre Obern verantwortet haben. KK. Es erscheint HansSchwediower als Anwalt und Diener des Stephan Gigcr, eines Kaufmanns von Nürnberg, und eröffnet:Sein Herr habe eine große Fahl Fäßer mit Buchs zu Eoblenz; von denen seien einige mehr alv Jahr undTag dagelegen, einige gebrochen und der Buchs verdorben worden. Er habe die von Schaffhausen gebeten,'hm zu bewilligen, einige Fäßer auf der Achse von Eoblenz nach Schaffhausen zu führen, wobei er Allesentrichten wolle, was er schuldig sei; Überhin habe er sich anerboten,so der Ryn stände", wolle er ihnenein leeres Schiffunden in Louffen" führen lassen. Das Alles sei erfolglos gewesen, was seinem Herrngroßen Nachtheil bringe, da er die Gewerbsleute auf den Märkten und Messen nicht versehen könne. Er bittedaher dringend, ihn, zu bewilligen, den genannten Buchs und denjenigen, den er künftig dahin bringe, wennder Rheinnit stände", auf der Achse zu führen. Hierauf entgegnet der Gesandte von Schaffhausen, derBuchs, welcher nach Eoblenz komme, sei stets zu Schiff bis unten an den Lauffen geführt worden, wie dasfrüher'zu Tagen von den Ratysboten der Eidgenossen geordnet und den Schiffleuten zu Eoblenz befohlenworden sei. Der Mangel sei nicht an denen von Schaffhausen, sondern an denen von Eoblenz. Dennwenn der Rhein schonstände", daß sie fahren könnten, so fahren sie doch nicht. Er glaube daher, dieSache sollte bleiben, wie vor Altem und die Eidgenossen sollten bei den Fähren von Eoblenz Vorsorgen, daßsie den Buchs zu Schiff fertigen. Würde derselbe auf der Achse geführt, so wäre das nicht nur denen vonSchaffhausen an den Schiffen, sondern auch den VIII Orten an ihrem Zoll und denen von Zürich an demihrigen zu Eglisau und auch Andern mit Bezug auf Zehrung und Zoll nachtheilig. Die Gesandten derVIII Orte ( wir") befehlen nun den, Landvogt zu Baden, mit allen, Ernst mit den Fähren zu Eoblenz zureden und sie anzuhalten, daß sie, wenn der Rheinstände", den Buchs in den Schiffen, wie vor Altem,bis an den "auffen führe». Würde aber Buchs nach Eoblenz kommen und daselbst einen Monat langliegen und dn Rhein nit stunde", so daß man fahren könnte, so mögen die Kaufleute, denen der Buchsgehört, solches den, Landvogt zu Baden anzeigen; der soll dann ihnen erlauben, den Buchs auf der AchseSU führen; doch soll de., Obern der Zins, Zoll und Anderes wie von Alters her bezahlt werden.

I»I». Dem Landvogt in den Freien Aemtern, Joos Krepsinger, des Raths zu Lucern, wird aufgetragen:1. Da die Obern vernehmen, daß ihre Unterthanen in den Freien Aemtern Tag und Nacht in den Wir.hs-häusern liegen und das Ihrige muthwillig und üppig verzehren und ihre Höfe und Güter belasten, so daßsi° später dieselben verkaufen oder verganten lassen müssen, Weiber und Kinder es Übel entgelten müssen undzuletzt an den Bettelstab gelangen, so sei die Meinung der Obern, der Landvogt soll zun, höchsten gebieten,kein Wirth soll über ein pfund haller zergeld nüt warten noch bellen"; wer hiergegen handeln würde, dems°ll weder Gericht noch Recht gehalten werden. Vorbehalten sind Fuhrleute, welche aus den Straßenfahren, und diejenigen, welche leisten; ebenso wenn Einer eine Kindbetten., hätte und derselben Wen, kaufte;diesen (gegen dieseB soll man das Recht wie von Altem her darum ergehen lassen. 2. Die Obern vernehmen