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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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September 1551.

auch, wie Eürige Tag und Nacht in den Wirthshäusern liegen, spielen undraßlend" und ihre Weiberund Kinder in die Spend und dem Almosen nachschicken, worüber die Obern ein hohes Mißfallen haben.Es soll daher der Landvogt zum höchsten verbieten, daß alle Diejenigen, welche Weib und Kinder in dieSpenden und um das Almosen schicken, in kein Wirthshaus gehen zu zehren, noch zu spielen. Die Übertretersoll der Landvogt am Leib hart bestrafen und ihren Weibern und Kindern soll die Spend und das Almosenabgeschlagen werden. 3. (Folgt Art. « als Instruction für den Vogt in den Freien Aemtern, soweit dahinbezüglich).

St. A. Zürich: Frei-Aemter Urbar von 1634, t. 299, mit dem Datum vom 6. October; der Anfang des TageS aber wird auf Mittwochnach Michaeli angegeben.

11. Besondere Verhandlung unter Gesandten der evangelischen Städte in Betreff des Concils und desBundschwörens; siehe Note.

Ii.lt,. Verhandlung betreffend französische, zu Constanz angehaltene Schiffe; siehe Note.II. Verhandlung anbelangend eine Forderung des Bischofs von Augsburg wegen seiner behauptetenLehen zu Hütwylen; siehe Note.

Verwendung von zwölf Orten (ohne Basel) beim König von Frankreich für Johann Angel Calderinund Johann Angel de Annone (alias Anon) von Basel; siehe Note.

Die erstgenannte Quelle für das Gesandtenverzeichniß enthält den Gesandten von Schwyz nicht, wohlaber die zweite.

Im Zürcher Exemplar fehlt in « der letzte Satz; ferner x, vvvv; im Berner n, v, x; >wGlarner x; im Basler v, «I, in, u, v, x, im Freiburger und Solothurner f, in, u,

V, x; im Schaffhauser v, <1, t) in, n, v, x; im Appenzeller vk, in, n, nx, x, vvtk ans dem Freiburger, ans dem Schaffhauser Exemplar.

Zu x. Zu diesem Abschied theilt die Zürcher, Berncr, Basler und Solothurner Sammlung den zuwAbschied vom 4. Juni 1543 in der Note zu U mitgetheiltcn Vortrag der päpstlichen Gesandte» ein, undes spricht Vieles dafür, daß diese Eintheilung die richtige sei.

Zu I. Vortrag der Burgundischen Gesandtschaft: Der Kaiser wünsche, die Eidgenossen mögen beiihrem bisherigen guten Willen für die Sicherheit der Grafschaft Burgund und die Erhaltung der Erbeinungverharren und sich durch nichts hievon abwendig machen lassen. Da nun die Bewohner der Grafschaftvernommen haben, wie der König von Frankreich, nachdem er den Krieg Wider den Kaiser angefangen, großesKriegsvolk an den Grenzen der Grafschaft habe, bitte man im Namen des Kaisers und der benannte»Einwohner die Eidgenossen, zwei angesehene Abgeordnete mit einem geeigneten Schreiben zum König Ztisenden, ihm anzuzeigen, daß die Grafschaft in der Erbeinung begriffen und deßwegen die Eidgenossen zuderen Beschirmung verpflichtet seien und daher den König angehen, daß er nichts wider die Grafschaftvornehme, wie sein Vater sel., der König Franz, zur Zeit der Kriege gcthau habe, und diesfalls die nöthigeuBefehle ertheilc, daß die Bewohner der Grafschaft im Herzogthum frei und ungehindert handeln und wandelnkönnen; die betreffende Botschaft soll sich auch bemühen, vom König eine schriftliche Antwort zu erhalten.Die Gesandtschaft bittet um einen sofortigen Beschluß und entrichtet beinebens das im verflossenen Mai fälllggewordene Erbeinungsgeld. Es erhält davon jeder Bote der XII Orte 32 Kronen.

St. A. Lucer»! Allg. Abschieden I, k. oo. St. A. Zürich: Abschieds Band, k. LS«. St. A. Bern: Allg. cidg. Absch. Wl, S. sso.K. A. Basel: Abschiede Band S«. K. A. Solothnrn: Abschiede Band Sd.

Im Eidg. Archiv Aarau: Abschieds Acta und Beilagen, 1624 1556, unter den Acten von>Jahre 1555 befindet sich mit dem Datum vom . . . October 1551 ein französisches Concept oder eine Cop»einer Verwendung der XIII Orte bei dem König für Burgund im Sinne des im Text bemerkten Schreibens.