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September 1551.
weggewiesen werden. Die Boten sollen auch Instruction einholet?, ob nicht eine gemeine Verordnung gemachtwerden solle, daß in den Städten, Klöstern, Gotteshäusern und an andern Orten, wo solchen BettlernSpend ausgetheilt wird, wälschen Bettlern und fremden Landstreichern künftig keine Spend gegebeir werdensolle, damit jene um so eher ferngehalten werden können. Daneben soll jedes Ort seine Sondersiechen in denbetreffenden Häusern halten und ihnen nicht gestatten, andere Leute zu beunruhigen. Das wird auch denenin den III Bünden und im Wallis und allen Vögten geschrieben, daß sie sich dieser Ordnung bedienenmögen. Jeder Bote soll auch heimbringen, wie mau die Heiden und Zigeuner vertreiben wolle, z». Früherist in Betreff der „Lüntschen-Tücher" (Schwpz: lindischen) angezogen worden, es sollte jedes Ort seinenTuchleuten befehlen, nur genetztes Tuch einzukaufen, damit der arine Mann wüßte, was er kaufe. Dagegenwird beinerkt, daß auch init den genetzten und geschorenen Tüchern Betrug geübt werde, da dieselben, wennsie auch als solche gekauft werden, doch wieder eingehen (einschrumpfen); und da ohnehin nicht alle Boteninstruirt sind, so wird die Sache wieder heimgebracht. Auf der letzten Jahrrechnung ist gegen die vonFreiburg in Betreff der Zinsverschreibungen geklagt worden, wie viele Leute gestützt auf das Stadtrecht vonihren Unterpfändern, Brief und Siegel getrieben werden. Die Boten von Freiburg erwiedern nun auftrags-gemäß, seit vierzehn Jahren sei bei ihnen das Geldentlehnen in Aufnahme gekommen, ivobei Eurer all seinGut, ein Anderer ein Stück desselben verpfände. Wenn nun Einer seine Schulden nicht mehr bezahlenkönne, übergebe er nach altem Brauch und Herkommen der Stadt sein Gut an die Obrigkeit; diese lassejedes Strick besonders abschätzen. Wer dann die ältern Briefe und Zinsverschreibungen besitze, der gehe vor,und es werde dann dem Einen dieses, dem Andern ein anderes Stück übergeben; so komme es, daß wennältere Briefe vorhanden sind, nicht jeder bei seinen ihm verschriebenen Unterpfänder? bleiben könne. Die vonFreiburg bitten daher, sie für entschuldigt zu halten; sie werden für die Folge ein solches Einsehen thu»,daß keine Kläger? mehr vorkommen werden. Da mar? ungleiche Instructionen hat, so will man die Sachewieder heimbringen und gewärtigen, ob weitere Klagen erfolgen. >. Ambrosius vor? Guinpenberg und derKaiser antworten auf die an sie erlassenen Zuschriften; Guinpenberg („er"): er habe sich des ihn? gemachte»„spöttlichen" Vorschlages nicht versehen, indem die Sache nicht allein den von Pfirt, sondern die von Baselals rechte Principalen berühre. Der Kaiser schlägt vor, er wolle einen unparteiischen Commissar verordne»!ebenfalls einer? solcher? sollen die zwölf Orte bestelle??; diese sollen dann versuche??, die Parteien, nämlich de»von Gumpenberg einer- und die vor? Basel und den von Pfirt anderseits, gütlich zu vertragen; er hofft'zuversichtlich, daß auf diese Weise die Sache beigelegt werde. Für de?? Fall, daß dieser Vorschlag angenomwe»werde, bestimme der Kaiser seinerseits als Commissar der? Bischof Christoph vor? Constanz und werde de»vor? Gumpenberg mit allen? Fleiß zu bewegen suche??, diese gütliche Unterhandlung vorgehe?? zu lassei? ?>»^sich auch hierbei schiedlich zu erzeige??. Der Gesandte von Basel erklärt, keine weitere Instruction zu besitze»seine Herren haben es bei den? letzten Abschiede bewendet sein lassen; was man ihn? aber in den Abschiedgebe, ,volle er heimbringen. Man giebt ihn? nun Copien der erhaltenen Missiven, solche seinen Herren zuüberbringen, damit sie sich bedenke?? und auf den? nächsten Tage Antwort geben. Über die Verhandlungwird auch den? Kaiser und den? voi? Gumpenberg Bericht zugeschrieben. 8. Dieser Tag ist ii? Folge einesSchreibens derer von Lucern an Zürich veranlaßt worden. Der Gesandte von Luccrn eröffnet nun d?eUrsachen, welche seine Herren veranlaßt habe??, eine Tagleistung zu begehren; es seien folgende: 1. In bei»letzte?? Abschied voi? Lauis seiei? viele Artikel enthalten, betreffend Beschwerden, mit welchen die aus de?»Hcrzogthun? Mailand die eidgenössischen Unterthanen gewaltsam bedränge». 2. In Italic?? walte Krieg, die