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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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September 1551.

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mit Theurung belästigt werde; die von Uri halten dafür, man solle diesem zuvorkommen und es abstellen.Beschluß: Die Boten sollen dieses heimbringen, damit jedes Ort bei den Seinigen die erforderlichen Maßregelntreffe; daneben soll jeder Bote auf den nächsten Tag instruirt werden, wie man den Vorkauf in den gemeinenBogteien abstellen wolle. I. Eine Botschaft aus der Grafschaft Burgund überreicht eine Credenz des Kaisersund einen schriftlichen Vortrag, von dem jeder Bote eine Abschrift erhält. Es wird ihr geantwortet, manbesitze keine Vollmacht, eine Botschaft an den König zu bewilligen, wolle aber die Sache getreulich heimbringenund auf dem nächsten Tag Antwort geben. Beinebens hat man die Angelegenheit auch dem Gesandten desKönigs von Frankreich angezeigt. Auf das erscheint die Botschaft von Burgund wieder und verdankt dasfreundliche Erbieten, mit dem Versprechen, hierüber dem Kaiser und den Herren der Grafschaft Burgundgetreuen Bericht zu geben, damit es bei Anlaß erwiedert werden könne. Da nun die Sache sich etwasverziehe und inzwischen der Grafschaft Burgund einiger Schaden oder Überfall begegnen möchte, zumal desKönigs Kriegsvolk nahe bei der Grafschaft liege, so bitte der Kaiser und die Grafschaft, man möchte inihren Kosten eilfertig einen Läufer mit einem Schreiben an den König von Frankreich absenden, des Inhalts,baß derselbe seinem Kriegsvolk und andern ihm Angehörigen befehle, die Grafschaft Burgund in keiner Weise zubeleidigen. Alan hat nun ein freundliches unverfängliches Schreiben an den König überschickt. Auf dem nächstenTag soll jeder Bote instruirt sein, ob man den Burgundern entsprechen wolle, wenn sie auf ihre Kosten dieAbsenkung von zwei Rathsboten von zwei Orten begehren würden, »i, Anwälte Einiger aus dem Siggenthalül der Grafschaft Baden eröffnen, wie einige Geineinden im Winter mit dem Mühlewerk übel bestellt seien,so daß bei großer Kälte Einige eine halbe Meile weit zu Mühle fahren müssen; nun wolle ein Biedermanneine Schiffmühle auf der Liminat bauen; sie bitten, dieses bewilligen zu wollen. Darauf verlangen dieMüller in der Stadt Baden, zugleich im Namen des Müllers zu Wasserfallen im Siggenthal, nebst demBeistand unserer Angehörigen von Baden, man möge die aus dem Siggenthal abweisen; sie wissen nichtsAnderes, als daß jene Sommers- und Winterszeit mit dem Mahlen gehörig bedient worden seien; diebeabsichtigte Errichtung einer Schiffmühle würde nicht nur sie, sondern auch die Obern, die GotteshäuserMettingen und Königsfelden und die Stadt Baden, denen sie ehrlich Zinsen, schädigen. Es wird nun demLandvogt, Untervogt und dem Landschreiber zu Baden aufgetragen, den Platz, auf dem die fragliche Schiff-'üühle gebaut werden soll, zu besichtigen lind auf dem nächsten Tag hierüber Bericht zu erstatten; im Übrigensollen die Boten die Sache heimbringen und auf genannten Tag mit Instruction erscheinen, i». Im letztenAbschied voll Lauis ist heimgebracht worden, wie die Boteil der Eidgenossen, die jährlich auf die Jahrrechnungenhuieingchen, denen, welche die Zölle zu Lauis und Luggarus empfangen, vieles an der Pachtsumme nachlassen'vüssen, weil jemeilen vorgegeben wird, daß Theurung, Krieg oder Pest geherrscht habe. Die Instructionengehen nun dahin, es solle denjenigen, welche die Zölle empfangen, zum voraus lauter angezeigt werden, daß'h>ien in der Folge, auch wenn die genannten Verhältnisse eintreten sollten, nichts mehr nachgelassen werde;sK mögen sich bei ihren Angeboten hiernach richten; es sollen auch die auf die Jahrrechnung gehenden Botenkeinerlei Vollmacht für einen Nachlaß haben. «. Wieder wird angezogen, ivie die Orte und die geineinenBogteien mit heimischeil und fremden, wälschen und deutschen Bettlern belästigt werden, und viele Almosenk'üpfangen, die es nicht bedürfen, und solcher Art dasselbe andern dürftigen Leuten vor dem Mundwegnehmen. Es ist nun die Meinung der Ober», daß jedes Ort, jeder Flecken und jede Kirchhöre in derEidgenossenschaft ihre armen Leute selbst nach Vermögen erhalten, und denselben nicht gestatteil solleil, Andern'Vit Betteln beschwerlich zu fallen. Die fremden Landstreicher und wälschen Bettler sollen zurück- lind