September 1551.
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Schattins. 1551, 7. September. Jahrrechmmg.
Landcsarchiv Schwnz: Abschiede.
Tag der Orte Schwyz und Glarus. .... , . - .
tt. Die Aebtissin des Gotteshauses Schimms läßt vortrage», sie (ei laiige begierig geweseir, ihre unddes Gotteshauses Urbare und Rödel zu erneuern! es sei das höchst nothwend.g; sie habe diesfalls das Urbardurch eine» ordentlichen Schreiber aus der Stadt Zürich nn.schreiben lassen („vollbracht"), mit Ausnahmeeiniger wichtiger Artikel des alten Urbarrodels, der wahrscheinlich im Jahre 1461 aufgerichtet worden seiund wobei dein Gotteshaus in unbilliger Weise viel Eintrag geschehen sei. Die betreffenden Artikel seienfolgende: 1 Das Gotteshaus Schaums hat einen Meierhof zu Knonau; der diesfällige Meier hat von desMeieramts wegen zu urtheilen um Erb und Eigen, um Geldschulden und was zu rechtigen ist, wo die Bußenicht höher als 3 Schillinge ist; in Betreff der Frevel, da urtheilt ei.. Vogt im Namen derer von Zürichüber das Blut Diser artickel ist mit einer urtel, darum brief und sigel mit dein merieraint hin, unddarum wvter nit" nochzefragen." 2. Die Giiter zu Knonau sind mit Grund und Grat, Holz und Feld(Eigenthum) des Gotteshauses Schimms, und der Hansgenossen und der Bauersame Erblehe..; die Gütermag niemand versetzen, verpfänden, verkaufe., oder verändern außer mit des Ammanns Hand „und die söllend°s vercken" doch unschädlich den. Gotteshaus an dessen Zinsen und Rechten. Hier vermeint jetzt dieBauersame 'sie könne die Güter als Erblehengüter versetzen, was die Aebtissin gemäß de... gedachten Artikelbestreitet 3. Wer von den Gütern sieben Schuh lang und breit hat und stirbt oder ein „ergeben mensch"wird der soll dem Gotteshause dannzumal einen Fall geben, nämlich das ziveitbeste Haupt mit einen,gespaltenen Fuß wenn er kein Vieh hat, das beste Gewand, in dem er am Feiertag zur Kirche oder zuMarkt gegangen ist. Hierauf bezüglich beklagt sich die Aebtissin, wie die von Zürich solche Güter, die denFall schuldig sind, zu ihren Herrlichkeiten kaufen; hien.it kommen die Güter und ihre Gerechtigkeit in dieobere Hand und gehen dann entgegen dem benannten Artikel die Fälle verloren, denn die Obrigkeit sterbenicht 4 Niemand soll ein Gut, das in den genannten Hof gehört, kaufe» oder verkaufen ohne Zins; mitZins mag ».an Güter verkaufen, doch unschädlich den, Gotteshaus; wenn ...... das geschieht und Einer ein
Gut mit einein Pfenning Zins verkauft, und dieses aber mehr ertragen möchte, und dann die andern soschwach würden, daß sie ihren Theil Zins von derselben Hub oder Schuppos nicht mehr ertragen könnten,s° mag ein Amtmann die Güter derselben Hub oder Schuppos sammenhaft angreifen, so daß der ganze Zinsausgerichtet wird Nun wolle die Bauersame die Güter nicht in solcher Weise hinter einander stehen lassen,b»s bessere für das bösere so daß der Amtmann verhindert werde, sie zusammenzulegen, damit der ganzeZius ausgerichtet werde 'b. Man soll jedem Zinser von jedem Mütt Kernen, wenn er den Kernen nachArich gwert" ein Brod geben. Dieser Artikel soll erläutert, nämlich das Brod auf 4 Haller gestelltwerden, 'sonst möchte u.a.. mittlerweile ein größeres haben wollen. „Ist hin und enweg mit de... gricht."6- Welcher in einer Hub oder Schuppos der größte ist, der soll bei den übrigen die Zinsen einziehe...Dieser Artikel sei ..all. -Malt eines von Lienhard Holzhalb ausgegangenen besiegelten Briefes geändertworden, wobei .„an es bleiben lasse. 7. I.» „9" (7?) Artikel sei kein Span. 8. Der Meierhof zu KnonauUnd alle Meierhöfe die das Gotteshaus im Aargau hat, sind nicht Erblehen, sondern Amtlehen; wenn einNeier stirbt mag die Aebtissin den Meierhof demjenigen leihen, den sie als den tauglichsten und nützlichsten