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Juni 1551.
sich nun auf eine Entgegnung und lassen dem Grafen Folgendes eröffnen: Seine Antwort rede unter Andel mvo» einer freundlichen „Vision, das ist Besichtigung". Damit er nun erfahre, daß die beiden Städte dieSache gut meinen und ihm und seinen Unterthaneu zur Ruhe und Einigkeit verhelfen wollen, so wolle mansich mit seiner schriftlichen Antwort dermalen begnügen, wein: er alle Handlungen, die sich bisher zwischenihm und seinen Unterthanen zugetragen haben, aufgebe und dieselben, gleich als ob sie nicht geschehen wären,nichts gelten lasse, namentlich das erlangte Passement von Händen gebe, und dann seine Unterthanen beiihren Freiheiten, hergebrachten Rechten und Gewohnheiten, wie seine Vordem und sein Vater gethan haben,bleiben lasse, Brief und Siegel, die er ihnen verheißen habe, gebe, und überhaupt Alles, was der Sendbnefbeider Städte an ihn enthalte, erstatte. Wenn dann ihm und den Scinigen, den Burgern beider Städte,etwas weiter angelegen sei und der Graf auf den freundlichen Ausspruch beider Städte kommen und (ihnendie Sache) ganz und gar übergeben wolle, so wolle man beide Parteien und ihre Gcwahrsamen verhöre»und zu Gutem und zur Ruhe beider Theile einen freundlichen Ausspruch geben, so daß für die Folge beideklar wissen, wie sie sich gegen einander zu halten haben. Würde der Graf dieses abschlagen, so müßte manBedacht nehmen, was ferners zu thun sei, damit die Sache zu Ende gebracht werde. Räch Mitteilungdieser Antwort erwiedcrt der Graf, wegen Schwachheit seines Leibs sei ihn: unmöglich, dermalen weiters zuverhandeln; er begehre einen Verschub; der wird ihm bis morgen bewilligt. VI. (2. Juli, Donstag). Auden gestrigen Bescheid, der wegen der Krankheit des Grafen dem Herrn von Villarsel mitgetheilt worden «st,eröffnet nun der Graf, er bitte vor Allein aus die beiden Städte, die er stets als seine Väter und Schirinerbetrachte, wenn er etwas vorbrächte, das ihnen nicht gefällig wäre, es nicht übel zu nehmen, sondern ihnfür entschuldigt zu halten; beide Städte wissen wohl, daß wenn sich Anstände zwischen ihnen und seinenVorder» zugetragen haben, dieselben immer gütlich beigelegt worden und die Sache nie zu einem rechtli )enEntscheid gelangt sei, was auch er verlange. Da die vorliegende Angelegenheit seine Ehre kränken wür e,wenn er sich nicht vertheidigen und zeigen würde, daß ihm unrecht geschehen sei, so bitte er dringend anzuhören,was seine Unterthanen gegen ihn gethan und er mit Recht gegen sie erlangt habe. Wenn das geschehe, sowolle er nicht verweigern, den beiden Städten zu willfahren, sie zu ehren und Alles zu thun, wwo zieinlic),billig, recht und ihm möglich sei. Die von Freiburg haben ihn: Recht angeboten, das er aber bisher ni)angenommen habe, sondern er habe stets in der Freundlichkeit und Güte handeln wollen, wessen e:'noch gesinnt sei, und bitte, ihn: bürgerliche und väterliche Liebe und Treue zu erweisen. Wein: abe: dwAlles umsonst sei, so wolle er sich des Rechten nicht entziehen, wiewohl ihm solches leid thäte. Würde n:a>sich mit dieser Antwort nicht begnügen, so begehre er vor den Städten weiter«: Bescheid und Antwort zgeben. Es wird ihn: hierauf erwiedert, der Bescheid der beide«: Städte von gester«: und seine Antwort vo>heute gehe«: nicht «veit auseinander; die Meinung der Städte sei nämlich auch nicht die, daß die Saabgemacht «verde, ohne daß er verhört «verde«: solle. Man «volle zuerst ihn, seine Klage«: und Alles, woer mündlich oder schriftlich einwende, und dann die Beschwerden und Antworten der Bürger der sm« ^vernehme«:, wodann in der Freundlichkeit gesprochen werden soll. Doch vor Allein, wie schon heiterund ausbedingt «vorden sei, sollen alle bisherigen Handlungen aufgehoben werden; die Städte finden ^es sei dein Handel nicht förderlich, wenn der Graf ihre Burger gemeinlich oder sonderlich „verdamt «' econdemnirt und in vecht behalte", sondern er soll den Städten laut den: ihn: überiiüttelten Briefe «villfa MiDa er die Städte so oft seine Väter «renne, soll er sich dessen nicht beschweren, da billig ein ^>ohn den: Va egehorche und hinwieder keine herzlichere Liebe und Treue gesunde«: «verde, als von Seite der Väter gegen ihre Kin «o