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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
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515
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Juni 1551. 515

Aendernngen dieser Bestimmung sind ausgeschlossen. Die Beifügung von 1549 zum Capitulat von 1533wird hier weggelassen. Art. 3. Neben derjenige» Waare, welche im Herzogthum Mailand wächst oderverarbeitet wird, wird in Betreff der Zollbefreiung auch jene genannt,die in anderen orten der HerrenEidgenossen oder der iren als obstat der pündnnß ober Tütschen landen, erdrichen, Herrschaften und landenerzogen und gearbeitet" wird. Niemand soll in den Bulgen und Taschen so streng (gfarlich") wie bisheruntersucht werden. Art. 4 wie 1549. Art. 5 wie 1549 mit dem Unterschied, daß die Strafe vonbeiden Obrigkeiten bestimmt werden soll. Art. 6. Die Ausnahmsfälle für erlaubte Arreste bleiben weg;ebenso die Bestimmung über Gelöbnisse von Kosten und Schaden Das Gewähren von Recht in Monatsfristsoll unabhängig sein von gegentheiligen Privilegien, Ordnungen und Satzungen. Art. 7. Es wird beigefügt,wenn sich ergiebt, daß eine schwere Uebelthat erfolgt sei, so sollen die Schuldigen derjenigen Obrigkeit, derenUnterthanen sie sind, zur Bestrafung überantwortet werden. Art. 8 erhält den Zusatz: Betreffend dasKaufen liegender Güter, Anhandnahmc solcher an Zahlungsstatt für Schulden und betreffend Erbschaften undanderer ähnlicher Verhältnisse wird der Grundsatz des gleichen Gegenrcchts festgestellt. Art. 9 wie 1549;im Eingang wird die Gewährung des gegenseitigen freien Zu- und Vonganges betont. Die Dauer desVertrags wird hier nicht erwähnt. Art. 10 (neu). Die Eidgenossen behalten vor ihre geschwornen Bündeund alle älter» Briefe und Siegel. Art. 11 (früher ein Theil von Art. 9). Die Vertragsdauer, wie1549. Die Aufschrift dieses Entwurfes datirt vom 15. Juni 1551. (Hiezu zu vergleichen Art. s. desAbschieds der V Orte vom 26. Mai 1551.)

St. A. Zürich: Abschiede Band IS k. 2S7. - St. A. Bern: Allgcm. cidgenöss. Abschiede dl bl, S. SIS. K. A. Morus: Abschiede. K. ».

Basel: Bei diesem Abschied. K. A. Freiburg: Missivcn über cidgenöss. Angelegenheiten. K. A. Schasshausen: Abschiede. L. A.

Appenzell: Abschiede.

2. Die Eingabe der Gesandten des Kaisers und Don Fernands, unterzeichnet: Baden den 18. Juni,von Angelus Ritius, geht dahin: Rekapitulation der Verhandlungen vom 11. August 1550 und 10. März1551. Auf die bei jetziger Tngleistnng geschehene Bewerbung der Gesandten zum Abschluß der Capitel zugelangen, sei ihnen durch Johann Escher, Stadtschreiber zu Zürich, Pannerherr Tillier von Bern, VogtTroger von Uri und Gilg Tschndi, alt-Landvogt zu Glarns, eine Vorlage Seitens der Eidgenossen überreichtworden, bezüglich welcher sie folgende Punkte auszusetzen haben, beziehungsweise beizufügen oder zu ändernwünsche»; 1. Im ersten Capitel soll die Zeit der Thenrung vorbehalten werden, damit nicht ein Zustandeintreten könnte, der das Halten des Versprochene» verunmöglichte. Um dieses genauer zu bestimmen, wolleman festsetzen, Thenrung im angegebenen Sinne sei vorhanden, wenn im Herzogthum Mailand ein MüttKorn 12 imperialische Pfund Mailänderwährnng gelte, bei den übrigen Getreidearten soll dann nachMarchznhl gerechnet werden; in der Zeit solcher Thenrung soll der Kaiser und der Statthalter von Mailandden Angehörigen der Eidgenossen nicht mehr als zweitausend Mütt Korn, Roggen, Reis und allerlei Getreidesjährlich zukommen lassen. 2. Im zweiten Capitel, betreffend den Durchzug des Salzes soll es so gehaltenwerden, wie es früher (verschinen zyt") gepflogen und in dem der letzten Tagsatzung eingereichten Entwürfeder Gesandten vorgeschlagen worden ist. 3. Im dritten Capitel soll die Exemtion von den Zöllenausdrücklich ans die Zölle des Kaisers und der kaiserlichen Kammer des Herzogthnms Mailand beschränktwerden, denn der Kaiser könne nicht hingeben was andern, geistlichen oder weltlichen Personen zuständig sei.4. Unter den Zöllen der Stadt Mailand sollen jene verstanden werden, welche aufgenommen werde» beiden ersten Thoren der Gräben dieser Stadt, welche sind und sein werden innerhalb der neuen Mauerdieser Stadt. 5. Zur Zeit der Pest sollen die Eidgenossen und ihre Angehörigen in den Orten, durchwelche sie passiren müssen, von den in Mailand für das Gesundheitswesen aufgestellten Beamten dieordentlichen Bolleten entheben. 6. Im vierten Capitel soll erläutert werden, daß die Freiheiten, Privilegienund Exemtionen von jenen Eidgenossen und ihren Unterthanen dies- und jenseits des Gebirgs benützt werdenkönnen, welchezu diser zyt" in ihren Landen säßhaft sind und nur für jene Güter, die -sie gehabt habenund haben im Herzogthum Mailand vom Jahre 1521 bis jetzt. 7. Im neunten Capitel soll bestimmt werden,daß der Paß geöffnet werde für Kriegsvolk zu Roß und zu Fuß und andere Bedürfnisse, die der Kaiser oder