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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Juni 1551.

den gefryten uuiversiteten und Höchen schulen" gepflanzet, sie seien in Unordnung gekommen und wel e»nicht gehalten wie vor einigen Jahren. Man könne daher nicht für fruchtbar betrachten, zu dieser Zeit dieJungen auf eine hohe Schule zu schicken. Ebenso habe man dem Abt geschrieben, er solle sich um geschic tegelehrte Männer und Professoren umsehen lind zu Norschach eilte hohe Schule errichten. Dieses liege n>mim Vermögen des Gotteshauses nicht, wenn anders nicht dem Gottesdienst und dein Almosen Abbruch cpscht/solle. Man läßt daher die Sache auf sich beruhen, in der Meinung, der Abt werde die Jungen durch gutegeschickte Schulmeister in der christlichen Lehre und Zucht erziehen lassen. 2. Die von straubeuzell beglauben,der Spital und die Burger zu St. Gallen, welche zu Straubeuzell Güter haben oder kaufen, sollen ihneihelfen die Straßen machen, wenn das Bedürfniß es erfordere. Es wird erkennt, man bleibe bei dem voiden Boten der sechs Orte errichteten Vertrag. Glauben die von Straubeuzell an ihrer Forderung festzuha teil,so mögen sie den: Spital und den genannten Burgern von St. Gallen vor jene scchv Olte verkünden ui>daselbst eine Erläuterung begehren. 3. Ab dem letzten Tage haben die sieben (im thurgau regierenden -Orte dem Abt in Betreff jener eigenen Leute, die vonuneelichcn" Weibspersonen herkommen, glschrieuNachdem die Gesandten des Abts nun einen längern Bericht gegeben haben, wie der Abt diese Leute ha e,und man den betreffenden Vertrag besehen hat, so hat man es gänzlich bei dem eilstcn Artikel und bei^Art, wie die Sache bisher von dem Abt gepflogen worden ist. verbleiben lassen. 4. Ab dem gleichenhaben die X Orte dem Abt geschrieben, er möge den Landvögten (iin Thnrgau) gestatten, inalefizische Persom'"durch ihre Knechte in seinen Niedern Gerichten fangen zu lassen, wie das in allen Niedern Gerichten eLandgrafschaft Thurgau gebraucht werde. Nachdem nun die Gesandten des Abts erläutert haben, wie cmit dein Fangen solcher Personen gepflogen werde, und wie der Abt in seinen Gerichten im thurgau nu')^Herrlichkeiten und Freiheiten habe, als andere Gerichtsherren, so läßt man die Sache bei dem bisherige ^Gebrauche verbleiben; doch soll der Abt bei seinen Amtleuten Vorsorgen, daß sie bei solchem Fangen kenMMuthwillen treiben und nicht große Kosten veranlassen. 5. Zwischen dem Abt zu St. Gallen und ^X Orten waltet seit Langem ein Span zu Lütenheid. Da die Orte in kurzer Zeit ihre Rathsbots )aanderer Geschäfte wegen in den Thurgau abordnen werden, so sollen dieselben den benannten Handelvor sich nehmen, damit derselbe ausgemacht werde. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Aiubros »imhch-Raths zu Bern, den Iii. Juni 1551. ..... lüi.d.',

St. A. Zürich - »«druckte St. G-illcr Docuincntc, Band 50, k. 145. Die Artikel S und 4 auch im StistSarchiu St. Uallen: VercmzeActen- und Vücherarchiv 1K).

II. In Betreff der Herrschaft Rheinthal wird erkennt: 1. Der Ehefrau des Haus Altmaun wurdenvon den Verordneten von Glarus für (Ersatz) ihres zugebrachten Gutes einige dein Altmann gl hörKleider geschätzt. Da aber dieselben von Vogt Zender als Guthaben des Altmanu verkaust worden, ^Vogt Conrad Hässi derselben soviel vergüten, als von jenen Kleidern erlöst worden. 2. Die von der mReligion zu Bernang behaupten, daß die Pfarr- und Pfrundgüter, zu welchen Zwecken immer sie g^ ^worden, gemäß dem Landfrieden getheilt werden sollen. Dagegen glauben die von der alten Religion ^der Abt zu St. Gallen, als Lehenherr der Pfründe zu Veruang, daß allerdings der Pfarrcorpus >angegebener Art zu theilen sei; was aber auf Vigilieu, Vesper, Salve und dergleichen Gottesdienste gc ^worden, soll dem Meßpriester, der den Willen der Stifter vollbringe, verabreicht werden. Es wird erb n» ^habe bei dem zu verbleiben, was unter Burgermeister Haab von Zürich und Bat Feer von Lueern alsVögten in Betreff der Theilung der Kirchengüter festgesetzt worden. 3. Der Landvogt eröffnet, es kounuei