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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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49(i Mai 1551,

verhalten haben, dem sie auch steif nachkommen werden. Sic wollen diesfalls zum Schluß ihrer Antwortunverholen erklären, daß sie denjenigen, welche Rechts begehren und sich denn gewohnten althergebrachten undgeübten Recht unterwerfen, dazu verhelfen und dieselben vor unrechtmäßiger Gewalt, Zwang und Drangschirmen wollen, wie das zur Zeit die Boten dem Grafen mündlich vorgetragen habe». Bitte um schriftlicheAntwort durch den besonders gesandten Läufersboten. Mit dem Siegel der Stadt Bern.

St, A, Bern: Jnftructionsbuch n r, wo. Deutsch Missitieiibuch X X S. oo«.

1«».

(Sarnen, Stans?). 1551, 8. Mai (Freitag nach der Auffahrt).

Staatsarchiv ZitriN,: Tschudische Docmn-ntensammluug Band XI.

Vor Landammann und Rath zu Obmalden (Nidwaldcn) erscheint Ortlieb von Cappall (Capol) im Rauü»der Bundesgenossen der III Bünde und überreicht ein Schleiben derselben vom 3V. April, gerichtet an geinciREidgenossenschaft der XIII Orte, betreffend den Bischof zu Chur, Thomas von Planta, nebst einer Mffsi»^derer von Glarns an den Landvogt zu Baden, und endlich ein Schreiben von Gilg Tschudi, und erösflübeinebens mündlich lind ausführlich sein Anliegen. Da die Beschwerde des Bischofs und derer aus deiIII Bünden denen von Obmalden (Nidwaldcn) in Treuen leid ist, lind sie, zumal in Hinsicht auf die cidund bundesgenössische Pflicht geneigt sind, ihnen nach Vermögen behülflich zu sein, so wird beschlossen, we»»die eidgenössischen Orte oder der Mehrtheil der gleichen Meinung sind, dem Landvogt zu Baden zu befehle»,ail den Papst zu schreiben, wie die Sache es erfordert und es dem Bischof und denen von Bünden nützlich st»mag. Man glaubt nämlich, es sei ein gemeinsames Schreiben ersprießlicher, als wenn jedes Ort für st ^schriebe. Besiegelt init dein Landessiegel.

Die angeführte Quelle enthaltet die besiegelten Originale beider Halborte, Ob- und Ridwaldeu,getrennt, aber ausgefertigt auf den gleichen Tag und mit ganz geringer Ausnahme wörtlich gleich geh» ^(Noch bis in die vierziger Jahre des 19. Jahrhunderts hielten beide Landcstheile gemeinsame Co»stue'»Kum sich über die Instruction für die ordentliche Tagsatzung zu vergleichen.)

Zur Ergänzung mögen noch folgende Aktenstücke einbezogen werden:

1551, 30. April. Die zu Chur versammelten Rathsbotcn gcmciner III Bünde an die XIIIZwei mal haben die Eidgenossen den (jetzigen) Bischof von Chur nach dessen Erwählung beim Papstdem Consistorium empfohlen und wiederholt sei das von denen von Bünden geschehen, nachdem siehaben, daß der Bischof durch seine Gegner ohne Grund bei dem Papst und den Cardinülen alsangegeben werde. Um die Sache des Bischofs zu befördern haben sie dann den Hans Cnpol nach Rom ges'der aber nichts Erhebliches ausgerichtet habe, sondern es sei der Bischof persönlich zu erscheinen citirt ,Gehorsam sei dieser hingegangen und als er geglaubt habe, sich bei den Cardinälen genugsam entsch»zu haben, sei der Befehl erfolgt, daß er in einem Kloster behalten werden solle, bis er cxaminirt sein ^Capol sei dann nebst einigen Rüthen des Bischofs mit schlechtem Bescheid heimgekommen, Es seibefürchten, man handle mit demselbenim schyn der lnterischen faction", in welcher der Bischof »b" " sbegriffen sei; es walte aber im Grunde" die Meinung, daß der Kaiser einen andern, ihm gefälligen B»anherordnen wolle; der Kaiser, der römische König, Don Fernando und Andere von der kaiserliche» ^ ahaben den von Sälis (Salis) gefördert. Die von Bünden haben nun zwar nochmals an de» -st