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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Mai 1551.

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überlugen, dürfend nit wol wandlen." Der Rath verschiebt die Antwort bis nach der Verhandlung mit^nen von Freibnrg. 2. Vor dein gleichen Rathe eröffnen Boten von Freiburg, nämlich Petermann Annnanu,alt-Schvltheiß, nnd Ulrich Nix, beide des Raths: a) Sie seien abgefertigt wegen des Widerwillens destrafen von Greyerz gegen den Seinen, und erwähnen zum Theil die den Boten beider Städte gegebeneAntwort. Sie sollen nun mir denen von Bern weiters verhandeln, was zu thnn sei, damit die Betreffendenbei ihren Freiheiten bleiben nnd den Rechthabenden geholfen werde. Der Rath verordnet zu den Boten vonFreibnrg Tribolet, Tilger, Weingarten, Augsburger. l.) (Weitere Anbringen der Freibnrger Gesandtenbetreffen die Brücke zu Doindidier und eine Bitte für Bernhard Störchli (alias Stähelij). II. (30. Aprit).Die vier Verordneten berichten dem Rath, was sie mit den Gesandten von Freibnrg verhandelt haben;irstirtrag, so Niklans Zurkinden gstcllt, geläsen". Sie haben nach dem Burgrccht geschickt und wollen heutewieder zusammen, sich zu berathen, was dem Grafen zu schreiben sei. III. (1. Mai). Vor dem Rath berichtenwieder die vier Verordneten über ihre gestrigen Verhandlungen mit den Gesandten von Freibnrg. Es wirdbeschlossen, dem Grafen von Grcyerz im Namen beider Städte zu schreiben wie Herr Sulpitius gerathenhat und im Missivenbuch enthalten ist.

Die Nomen der Freiburger Gesandten aus ihrer Instruction vom 27. April. K. A. Freiburg: JnstructionsbuchNo. ö. f. 50.

1551, 30. April. Bern und Freiburg schreiben an den Grafen zu Grcyerz: Ihre Boten, welche jüngstbei ihm gewesen seien, haben die ans ihren Vortrag ihnen gegebene Antwort der Länge nach eröffnet nndman habe über derselben nicht ohne Ursache ein Bedauern empfnndcn. Man habe vorausgesetzt, der Grafiverde sowohl die Angelegenheit an nnd für sich betrachten, als auch stch erinnern, was zwischen seinenVordern, auch ihm nnd beiden Städten ans bürgerlicher Pflicht, Verwandtschaft, Liebe, Freundschaft undguter Nachbarschaft hergekommen nnd beiden Theilen zu Gutem gereicht habe. Er werde serner noch infrischem Gedächtniß haben, wie die frühem Boten der Städte mit Mühe und Arbeit zwischen ihm und denReinigen einen freundlichen Spruch zu Stande gebracht, den die Reinigen ans ernstliches Anhalten der Botenangenommen, er aber verworfen habe. Wie dem aber immer sei, so haben die Städte sich vorgenommen,chn nochmals dringend anzugehen, sich Alles, was früher mit ihm dieser Sachen wegen geredet worden sei,zu Herzen zu führen und namentlich das unter ihnen bestehende Burgrccht zu betrachten, nnd sich deßhalbZu einer bessern Antwort zu entschließen. Man fordere insbesondere: 1. Daß er das Passcment, welcheser wider seine Unterthancn mitUfsatz" einer neuen, früher nicht gebrauchten Gerichts- und Rechtsordnungund Übung, deren seine Unterthancn zur Zeit seines Vaters und seiner Vorfahren überhaupt enthoben waren,«langt habe und sich dessen gegen die Unterthanen behelfcn wolle, herausgebe nnd in die Hand der letzternüberantworte. 2. Daß er diejenigen von seinen Unterthanen, die ansEntsitznng seines Zorns abgetretensind, ans Bitte der Städte gnädig nnd ohne Entgeldniß an Leib oder Gut für jetzt nnd in der Folgewieder zu Haus und Heim kommen lasse. 3. Daß er seine Unterthanen, die Bürger der Städte, beiihren Freiheiten, Immunitäten, alte» hergebrachten Gewohnheiten und Gebräuchen, die sie von den Vordernbes Grafen erkaust nnd vergolten oder sonst erworben haben, bleiben lasse, nnd diejenigen Freiheiten, welcheer. man wisse nicht mit welchem Recht, ihnen genommen habe, ihnen gütlich wieder zu Händen stelle.4. Daß er jene Briese und Siegel, die er seinen Unterthanen, als sie ihm geschworen haben, zu gebenversprochen habe, nicht verweigere, sondern sich in diesen nnd andern Dingen wie seine Vorfahren und sei»Vater halte, was ihm zu Lob und Ruhm gereichen und ihm die Unterthanen in Liebe nnd Gehorsam erhaltenwerde. Wenn dann die abgetretenen oder sonst einige seiner Unterthanen sich gegen ihn vergangen, Eid undEhre übersehen oder sonst den schuldigen Gehorsam nicht geleistet haben sollten, so wisse man, was diesfallsbas angeführte Burgrccht vermöge nnd den Städten obliege und wie sie sich hierin gegen allen Parteien zu