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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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April 1551.

lassen, was sie an ihre Obern zu bringen in den Abschied genommen haben. Die eröffneten Instructionenseien nun dahin gegangen, die Nichter gütlich in der Sache handeln zu lassen, doch mit dem Vorbehalt, daßwenn diese gütliche Verhandlung einem oder beiden Theilen nicht genehm wäre, dieselbe ihren Rechtenunnachtheilig sein soll. Die Schiedrichter haben hierauf zivischeu den Gebieten beider Parteien eine (weitläufigbeschriebene) March entworfen. Dabei haben sie erkennt, es sollen die Unterthanen bei ihren Gütern, esseien Eigen, Lehen, Wunn, Weiden, Trieb, Tratt, Holzschläge, Wälder, Felder, und andere Gerechtigkeiten/die sie bisher besessen haben,- verbleiben und Zins, Zehnten, Nent, Gült und welche andere Beschwerden ansdiesen Gittern stehen, an diejenigen entrichten, denen sie solche schuldig seien. Die Unterthanen und derenGüter sollen von derjenigen Obrigkeit, unter der sie gelegen sind, beschützt und beschirmt und daselbst gerecht-fertigt werden. Dagegen sollen sie diesen von ihren Personen und Giltern, die unter jeder betreffendenObrigkeit liegen, Steuer und Bräuche und ivas sie von daher schuldig sind, ausrichten. Die von Luceru sollenbei ihrer Gerechtigkeit zu Ermensee und bei der frühern Ummarchuug von Schougau (Schonggen") gemäßBrief und Siegel verbleiben. Nach Eröffnung dieses Spruches haben die Parteien, nach gehabtem Verdank,denselben im Namen ihrer Obern angenommen. Es siegeln der Obmann und die vier Zugesetzten-II- (Dietwyl, 10. April). Unter den gleichen Parteien ivaltet Streit in Betreff der Laudmarcheu zwischendem denen von Lucern gehörenden Amt Rothenburg lind den Aemtern Meyenberg und Nicheusee, die densechs Orten nebst Lucern gehören, welcher Anstand ebenfalls dem genannten Obmann und Zusätzern Z»gütlicher oder rechtlicher Beilegung übertragen worden ist. Die Nichter kommen zuerst auf den Hof zu Jlla»auf dem Lindenberg, wo hinten neben dem Hause sich ein Marchstein befindet. Die von Rothenburg erkläre»nun, benanntes Haus gehöre mit Leuten und Gut, Steuern und Bräuchen in das Amt lind GerichtRothenburg. Dagegen weisen die von Merenberg einen, von den Boten der Eidgenossen auf den 6. J»l»(Samstag nach Pfingsten) 1433 zu Raden erlassenen Brief vor, vermittelst welchem erkennt worden sei, daßder genannte Hof Jllau mit Leut und Gut lind Allem in das Amt und Gericht Meyenberg gehören solle-Biedere Leute berichten beinebens, das betreffende Haus sei seit Errichtung des genannten Briefes von dei»frühem Platze entfernt und abwärts in das Amt Rothenburg versetzt worden. Die Richter bitten nun,Gemäßheit der geschwornen Blinde, beide Parteien, ihnen zu überlassen, gütlich eine March zu bestimme»-Nach Eröffnung der Instructionen erklären die Parteien sich einverstanden, die Nichter gütlich in der Saclfihandeln zu lassen, doch mit dem Vorbehalt, daß wenn die gütlichen Vorschläge einem oder beiden Theib'»nicht gefallen würden, dieselben ihren Rechten unnachtheilig sein sollen. Die Richter setzen nun einen Marchsü»»,doch mit besonderer Bewilligung derer von Meyenberg, zu Jllau auf dem Hof oben neben dem Haus; diesersoll die drei Aemter Nicheusee, Meyenberg und Rothenburg scheiden, nämlich obsich gegen den Taniiw»^Nicheusee, gegen den Baldegger-See das Nothenburger Amt und nidsich das Amt Meyenberg. Von dicsewMarchstein hinweg scheideil sich Rothenburg und Meyenberg durch eine (weitläufig beschriebene) Marchli»»'/die gezogen wird bis zu jener Linie, für welche die voll Lucern einen, beide Aemter betreffenden March br»'lvorlegen. Dieser Marchbrief ist auf den 17. August (Freitag vor Bartholomä) 1481 von Hans(Beßler () von Uri, Obmann, Heinrich Feer, des Raths zu Lucern, und Heinrich zu Niderist, alt-Ammc»^zu Ridwalden, als in dieser Sache gemeine Zugesatzte, errichtet worden. (Die in diesem Brief bezeicl»»'^Marchlinie wird nun angegeben); dieser Marchbrief soll fernerhin in Kraft bestehen. Dabei soll jede Obrigü'^bei ihren Gütern, Lehen, Wunncn, Trieb, Tratt, Holzhau, Feldern, Wäldern und allen bisherigen Nutzu»tll"vn bleiben und sollen anderseits die darauf haftendeu Beschwerden an die Anspruchsberechtigten eiitrich^