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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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März 1551.

über dir Hanptmanuschast und entrichtet jedem der IV Orte 110 Gulden, je 15 Constanzerbatzen für einenGulden, und zwar mit 18 Ducaten für 30 Gulden und 51 Sonnenkroncn, jede zu 25 Schwyzerbatzeli, ß>80 Gulden. An eine Behausung und den Hausrath für den Hauptmann wül der Abt die Hälfte '

wenn die Schirmorte, welche die Hälfte der Strafen und Bußen beziehen, die andere Hälfte der Kos cübernehmen. Wird heimgebracht, vv. I. Der Abt zu Pfäfers schreibt, Näthe und Landvogte zu Schwyzund Glarus haben in Betreff einiger Lehen im Gaster eine Erkanntniß erlassen, über die er ßch lwschw" -Denn würden feine Lehen gctheilt und die Häufer nicht in Bau und (Ehren ch erhalten, so würde asGotteshause großen Schaden bringen; er bitte, ihm hierin berathen und beholfen zu fem. Man ersuc)t >"die Boten von Schwyz und Glarus zu Händen ihrer Herren, dieselben wollen ihre Rathe und Bogte, ivcin solchen Sachen rechtsprechen, anweisen, den Abt und sein Gotteshans in Betreff der Lehen wr r)Freiheiten ungetheilt und unwüstlich bleiben zu lassen. (Dieser Artikel ift im Original durchge tric)enfolgt am Schlüsse des Abschiedes nachstehender-.) II. Es erscheint ein Anwalt des Abts von Pfäferseröffnet: Das Gotteshaus Pfäfers habe zu Quarten einige Lehen, welche Tis Meyer und Anderehaben. Von diesen Lehen seien durch die Inhaber einige Stücke verkauft, andere vertheilt und cie -aüberhaupt schlecht erhalten worden und mit Bezug ans Grund, Dach und Gemach in Abgang '

weßhalb sie gemäß der Lehenbriefe dein Gotteshause hcimgefallen seien. Als nun der Abt dieses zu Sc)avor die Boten von Schwyz und Glarus gebracht habe, seien die Lehen von den Boten den srü)crn In) ^wieder zuerkennt und dabei gesprochen worden, es sollen innert fünf Jahren die Güür und die Gc wu 'Dach und Gemach in den chevorigen Zustand hergestellt, und fürderhin der Lehenspflicht genau nacygc o>werden, Alles nach Inhalt eines Urtheilbriefes, der nebst den Lehenbriefen verlesen wird. Da der Lehen ,aber deutlich vermöge, daß Lehen, die nicht in Ehren gehalten werden, fällig werden, die J»)a ^vielfältige Warnung die Lehen in Abgang koinmen ließen und der Leheiwpflicht auch sonst nicht gc>und ihnen volle fünf Jahre verstattet werden, den ehevorigen Znstand wieder herzustellen, so H

daß andere Lehenleute, wenn er bei den Lehenbriefen nicht beschützt werde, ein Gleiche^ vornehmen, w ^das Gotteshaus um seine Lehen komme. Ferner sei Einer zu Quinten, der auch Inhaber desLehens zu Quarten sei; der führe ab diesem Lehen Heu und Streue über den «ee auf sc ine cigencn ^wodurch das Lehen geschwächt werde. Da dieses Ehehafte des Gotteshause» betreffe und der Abt cneinen schweren Eid geschworen habe und die VII Orte seine Schirmherren und Obern seien, so ntte ^hierin berathen zu sein. Die Boten der fünf Orte erkennen dann, diesen Anzug den Gesandten von ^ ^und Glarus in den Abschied zu geben, mit der Bitte und dem Begehren an deren Obern, sie wo c ^Abt mit Bezug auf desseir iu ihre» Gebieten gelegene Lehen beholfen sein, damit das Gotte>.'haus^ ^Lehenbriefen beschützt und gehandhabt und das Abführen von Heu und streue (strow ) bei ^

Lehens unterlassen werde, ll. Die Gesandten von Basel, Freiburg und ^olothurn eröffnen, dcr ( uder Cammern, der Herr von Aix, sein Bruder, und deren Mutter seien Bürgern der genannten Orte ^auch haben sich einige derselben für jene verschrieben und verbürget, so daß sie zu großen kosten nur ^kommen. Die Grasen wollen nun nicht bezahlen und Briefe und Siegel nicht halten und »cogc u ^keinem Rechten kommen; sie bitten, ihnen diesfalls behülslich zu seiu. Man schreibt an den Köm^ ^Frankreich und redet mit dessen Gesandten, daß auch er dem König schreibe, daß er die Grafen " .Cammern veranlasse, die Unsrigen zrr bezahlen und um ihre Verschreibungen und Bürgschaften zuauch daß er bei dem Parlament (Pailament") zu Cammerach verschaffe, daß den Unsrigen besörce