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März 1551,
geltend gemacht werden. In dem Streit hierüber seien sie vor Schultheiß und klein und große Näthe,die man nennt die Hundert, der Stadt Lucern gekommen, die ihnen gerathen, de Sala solle den Fleckenstei»bezahlen laut ihrer Rechnung; die tausend Kronen mögen gemäß dem ans dem letzten Tage zu Baden (-!)erfolgten Spruch abgezogen werden; das Instrument soll bei denen von Lucern hinterlegt werden und liegenbleiben, bis die XII Orte sich erläutert haben, ob dasselbe dem von Fleckcnstein oder dem de Sala zugestelltwerden solle; um die Summe, welche de Sala dem Fleckenstein giebt, soll dieser jenen gnittiren; wollen dieParteien diesen Rath nicht befolgen, so lasse man allen Handel bleiben wie er sei und möge derselbe vordie Eidgenossen kommen. Deßwegen erscheine de Sala nun hier und bitte, den Fleckenstein zu verhalten, duGeldsumme, wie sie die Sprücher gesprochen und die Nathsboten der Eidgenossen erkennt haben, anzunehmenund ihm den Hauptbrief herauszugebeu. Fleckenstein erwiedert: de Sala sei ihm eine Summe schuldiggeworden gemäß einem Schuldbrief, den er zu halten gelobt und geschworen habe. Nach Verlesung desselbenbemerkt er weiter, laut diesem Instrument soll de Sala ihn bezahlen zu Lauis oder wo es ihm, Fleckenstei»/gefällig sei; würde de Sala hierin säumig sein, so möge Fleckenstein Leib und Gilt des de Sala anfalb»und niederwerfen vor welchem Nichter es sei. Nachdem nun de Sala ihn hätte bezahlen sollen, sei er aus duletzten Jahrrechnung zu Lauis Hinterrucks von ihm vor die Boten der Eidgenossen gekehrt und habe da vorgegeln»,es sei zu Baden über die Sache verhandelt worden gemäß einem diesfälligen Abschied; wieder Hinterrucks vonihm sei er, de Sala, auf einen Tag nach Baden gekommen und habe ihn verklagt, so daß er, ohne daß duSchuldbrief gehört worden sei, soviel erlangte, daß er fernerhin weder Zins noch Kosten zu bezahlen h»^'Ebenso habe er den Obern von Lucern vorgegeben, die Nathsboten der Eidgenossen haben ii? der Sachegesprochen, weßhalb die von Lucern („sine Herren") veranlaßt worden seieil, den Handel noch ein Mal vorsie kommen zu lassen. Weil er, Fleckenstein, gemäß dem Schuldbrief diesfalls Gewalt besitze, so hoffe U/hiebei zu verbleiben; wenn er auch gegenüber den Boten der Eidgenossen kein Mißtraueil habe,wolle er sich doch jetzt vor ihnen in kein Recht einlasseil, sondern bei dein Schuldbrief verhalle»Albrecht de Sala entgegnet, er trete auf die lange Erörterung des Fleckenstcin nicht ein, sondern lmsich an den Sprüchen der Sprücher zu Lauis und an den Erkanntnissen, welche die Boten der Eidgenosseim Auftrage ihrer Obern gegebeil haben. Nach weitläufigem Verhör der Parteien erkennen die Botc»1. Alle frühern Sprüche, Urtheile und Erkanutnisse der Eidgenossen bleiben in Kraft. 2. Schultheiß Fleckensteisoll den de Sala für die empfangene Snmme, auch die 1000 Krouen „Nrsatz", sammt allem Interesse, Kowund Schaden gnittiren. 3. In Betreff der Schulden, welche de Sala dein Fleckenstein als gichtig eingegcb'hat, wo aber Fleckenstein sich bezüglich einiger derselben beklagt (daß sie nicht eindringlich seien?), sob ^Hauptbrief in das Schloß zu Baden gelegt werden und daselbst die nächsten zwei Jahre liegeil bleibenWenn Fleckensteiii während dieser Zeit an den ihm als gichtig übergebenen Schuldeil AbgangMangel erleiden würde, so soll er dieselben (ihren Betrag) nach Inhalt des Hauptbriefes beziehenNach Eröffnung dieser Erkanutniß bemerkt Fleckensteiii, er habe zwei Angelegenheiten, die nicht in Einegezogeil werden können, wie es in diesem Urtheile gescheheil sei, worüber er sich beschwere. Man werde >verstanden haben, daß er sich (hier) in kein Recht einlassen wolle, auch nichts ans Recht gesetzt habe.^Betreff der 1000 Kronen habe er auf dem letzten Tag zu Baden die Eidgenossen gebeteil, mit der ^nicht zu eilen und habe nun hinreichend sich verantwortet, wie Albrecht de Sala ihn hinterrncks verung!^habe, während er wegen seiner Krankheit nicht habe erscheinen können, wie das seine Obern wohl >vstDie Orte haben dann ihre Instruction auf die unrichtigen Angaben des de Sala hin gegeben, wäh^