472
März 1551,
Herrschast Ortenberg im Wplerthal nebst den Stenern ans den Städten Winterthnr, Brugg, Breingalten,Aarali, Surfte, Waldshut, Sempach, Mellingen, Zofingen und Lenzburg verpfänden Da nun der römischeKönig die Herrschaft Ortenberg wieder an sich zu lösen wünsche, so meinen die Inhaber derselben, daß erihnen den ganzen Pfandschilling zu erlegen habe. Er habe aber vernommen, die Erben des von Mühlheimhaben von den benannten Städten die Hauptsumme, für welche die jährliche Steuer dieser Städte verpfändetgewesen, bezahlt erhalten und daß diese Städte sich dadurch von ihrer Steuer ledig gemacht haben,Waldshut finde sich eine Quittung darüber vor und darum vermuthe man, daß auch die übrigen Städtesolche besitzen möchten, und habe sie darum angesucht. Der Köllig habe nun aber vernommeil, die Eidgenossenhaben diesen Städten verboten, etwas hinauszugeben. Er habe sich daher mit den Inhabern des Wiste» tlpMvereinigt, Botschaften an die Eidgenossen abzusenden, diesen zu sagen, daß ste nichts Anderes bezwecken, al.der Wahrheit auf den Grund zu kommen; sie bitten daher, es möchten die betreffenden Orte ihren Städtnianbefehlen, die fraglichen Quittungen oder andere Urkunden in ihren Archiven („Gehalten") aufsuchen undsolche zum Besteil beider Parteien vorweisen zu wollen; es sei dabei keine Gefährde; er, Hcggenzel, eingeborner Eidgenosse, wolle sich hiefür mit Leib und Gut verbürgen. Da nun Kundschaft der Wahrheitniemand verweigert werden kann, so haben die Boten der acht (sich Orte die Quittungen von Brenigartenund Mellingen anherverlangt, welche über die Sache heitern Aufschluß geben. Da man aber keine Vollmachhat, dieselben herauszugeben, so hat man sie bei dem Landvogt zu Baden hinterlegt, daß sie da lW SonntagQuasimodo (5. April) sollen liegen bleiben. Jeder Bote soll die Angelegenheit heimbringen. Wenn der Mehrthe>der Orte inzwischen nicht schreibt, daß man diese Abschriften nicht solle verabfolgen lassen, so soll er ab.-dann vondenselben dem Heggenzer oder seinen Beauftragten Copie und Urkunde geben; denn wenn ihnen hierin nicht entspr o )cuwürde und die Eidgenossen nöthig hätten, Kundschaften auf dem Gebiete jener einzunehmen, so könnte dicftauch abgeschlagen werden. In Betreff der Städte, die denen von Zürich, Bern und Luccrn gehören, so.ü>die Boteil der betreffenden Orte den Handel heimbringen und wenn der römische König sie weite» u»Antwort anlangt, ihm gebührlichen Bescheid geben. 8. Vom letzten Tag ist heimgebracht worden, ob »nain Betreff der Münze Einen Schlag und Ein Korn festsetzen wolle. Es werden nun die ^nstiuctionueröffnet: Die Orte, welche münzen, wollen bei ihrem Schlag und Korn verbleiben, insbesondere bemerken ^von Basel, sie seien mit einigen Städten Münzgenossen, die sich vor langen Jahren znsammenverschlie >c> -auf Ein Korn zu münzen, namentlich 45 Doppelvierer auf 4 Loth zu münzen. Diese Doppelvierer ftudann von Einigen in großer Zahl ausgewechselt, gesteigert und dann die geringen wieder für Doppeltereausgegeben worden, worüber man sich beschwere; so habe an letzter Messe Benedict Stocker von Schaffhauftfür einige tausend Gulden auswechseln lassen, wozu er sie brauche, wisse man »licht. Nachdem .Meinungen vorgebracht wordeil sind, hat mau beschlossen, jedes Ort und insbesondere diejenigen, M Mmünzen, solleil die Sache an die Obern bringen und ein getreues Aufsehen haben, daß rechte redliche »»^gute Münze gemacht, die alte gute nicht geschwächt noch geschmolzen werde, t. Hans Melchior Heggeu»^eröffnet auf Befehl des römischen Königs, Benedict Stocker von Schaffhausen habe einiges gekonillsVruchsilber dein Anton Schloßler zu Egenrych im Läberthal zum Abtreiben geschickt. Nachdem solches ^Herr von Nappoltsiein berichtet hatte, habe er (der König) gemäß gemeinen Rechten und erlassenen Man a ^dieses Silber mit Arrest belegt. Hierüber habe sich Benedict Stocker bei der Regierung zu Enst.beschwert und sich hiebet als Münzverleger derer von Bern, Solothurn und Schaffhausen angeglbnl, 'benannte Regierung dein König geschrieben habe. Hierauf habe der König aus Gnaden den An est ausg» A