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März 1551.
liberirt worden sein. Ein anderer, genannt Nicenz, der das „bRIior guratana." gehabt, habe auch Fleis)gegessen. „Und einer, genannt Tagino" .... (bricht ab). Endlich erscheint auch Bartholom» Nnboschut(Nobasciotto?)sfvon Luggarlls und eröffnet, er sei auf einem Tage zu Baden von den Rathsboten um50 Kronen bestrast worden, weil er in der Fasten Fleisch gegessen haben soll. Da sei ihm aber mue stgeschehen. Als er krank war haben ihm der Priester und der Arzt erlaubt, Fleisch zu essen, was man ineinem schriftlichen Zeugnis; ersehen möge; er habe aber hicvon keinen Gebranch gemacht, sondern nur eniMal Eier genossen. Er bitte daher, ihm die Strafe zu erlassen. Da aber angezogen wird, wie er sich ltz"muthwillig mit Fleischessen und einer Frau gehalten haben soll, so hat man den Handel bis zur Jahrrechnnng„hinin" verschoben; die Boten sollen sich in Betreff aller Fälle erkundigen und darin zu handeln Gewahaben. «. 1. Dieser Tag ist hauptsächlich angesetzt worden in Betreff der drohenden Schriften, welche derHerr von Gumpcnbcrg und seine Verwandten an gemeine Eidgenossen erlassen haben, von denen jedemAbschriften »ntgethcilt worden sind. Abermals entschuldigen die Boten von Basel ihre Obern, wie diese n'unbillig verklagt werden, und wie bedauerlich es sei, daß der von Gumpenberg Recht, Executonal, B;achuusäculare und Acht wider die von Basel erwirkt habe, angeblich weil sie das Seine, nämlich die Rntzu ^der Doinpropstei zu Basel, zu ihren Händen gezogen haben, und dem jetzigen Besitzer derselben, Signimvon Pfirt, damit er ihr Deckmantel sei, jährlich etwas Bestimmtes verabfolgen lassen. Da der von Gumpen'^gegen die von Basel nie in einem Recht gestanden sei, so habe er auch weder Urtheil, noch Epecution uAcht gegen sie erlangen können, wie denn aber auch sein curtisanischcr Proceß kein Wort von denen vBasel melde. Mir den Nutzungen der Doinpropstei befassen sie sich ebenfalls nicht, weder innerhalb >u^außerhalb ihres Gebietes; alle Nutzungen im Fürstenthum Oesterreich und in der Markgrasschast ^ ^von Gumpenbcrg, die im Gebiete von Basel der von Pfirt, der als rechter Herr und Regierer wieVorfahren auch die bezüglichen Beschwerden trage. Die Doinpropstei, nämlich deren Nutzungen im Geder Stadt Basel, haben die von Basel dem von Psirt in gleicher Weise geliehen wie vor fünf und zw" öJahren dem Herrn Sturze! sel. und wie sie nach gemeinem eidgenössischen Herkommen vermöge ^Besitz und alten Abschieden und gemäß der ihnen auf einigen Tagen in Betreff der EultisanenRäthe Fug uud Recht haben. Anfänglich, als der von Gumpenberg Klagen erhob, habe man ihm ist"der goldenen Bulle derer von Basel zum Recht erboten; dann aber, als ihm dieses nicht genehm »Ehren der Eidgenossen, damit der von Gnmpenberg sich nicht beklagen könne, er sei in der ^^uosst» 0^rechtlos, anderseits aber auch die von Basel nicht als unverhört Verurtheilte dastehen, in ein b^nciiu-.'unparteiisches eidgenössisches Recht, ihren Freiheiten unbeschadet, eingewilligt. Das habe nun d;rGumpenberg als eine unbillige Zumuthung betrachtet und spöttisch abgeschlagen und eingewendet, ^sich um geistliche Güter, über die man vor dein Papst und nicht vor lauter Laien rechte«; müsse. Dadie von Basel voi; den Nutzungen der Doinpropstei nichts beziehen, sondern der von Psirt dieselben ge>so seien sie nicht schuldig, dem von Gumpenberg Red und Antwort zu geben und habe er keimn >'sie als Inhaber geistlicher Güter zu berechtigen. Die von Basel bitten daher, es wollen diewie es vor zwölf Jahren gegen den Bischof von Wien geschehen sei, die obschwebende Angelegenheit zueigenen machen, die von Basel bei ihren; ehrlichen Rechtbieten, eidgenössische»; Herkommen undAbschiedei; wider den von Gumpenberg und andere dergleichen Curtisanen unterstützen und den; vonund seinen Anhängern schreiben, sich des angebotenen Rechts zu begnügen und außer demsellnnUnsreundliches vorzunehmen, andernfalls man die von Basel vor Gewalt und bei»; Rechten schirmen