Januar 1551.
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die sie von den Grafen haben, vor sich nehmen, und unter wörtlicher Anführung derselben und mit ausdrücklicherMeldung der Grafen, von denen ihre Vordem oder sie diese Freiheiten für Geld, aus Gnaden oder sonsterlangt haben, erklären, daß das Urtheil über den fraglichen Handel vermöge und gemäß dem Inhalt dieserFreiheiten gegeben und gefällt werde. Das sollen sie durch einen geschickten Schreiber ordentlich in Schriftstellen lassen und dem Grafen überschicken. Den Abschied unterschreibt der Stadtschreiber zu Bern.
Eine theilweise ausführlichere aber vielfach sehr mangelhafte Redaction derselben Verhandlung im St. A.
Bern: Rathsbnch No. 214 und 315, zweite Abtheilung S. 8V.
157.
Kreyerz (?). 1551, vor 23. Januar.
Conferenz zwischen Gesandten von Frei bürg und dem Grafen von Greyerz.
Wir müssen uns auf die folgenden Aktenstücke beziehen:
1551, 23. Januar. Vor dem Rathe zu Freiburg berichten Schultheis; Ammann und Franz von Affry,was mit dem Grasen von Greperz i» Betreff der Späne und wegen der Rede, daß er denen von Berngehuldigt habe, verhandelt worden sei. 1. Nach langer Unterredung habe sich der Graf mit ihnen entschlossen,auf den 5. April (Quasimodo) entweder persönlich oder durch eine Botschaft in Boll zu erscheinen und zuversuchen, die zwischen ihm und denen von Freiburg obwaltenden Anstände gütlich zu vertragen; würdedieses nicht gelingen, so solle man da unparteiische Schiedleute und einen Obmann erwählen, welche diebetreffende» Angelegenheiten entscheiden sollen. 2. In Betreff der fraglichen Rede habe der Graf geäußert:„daß er hoch und übel für gut Hab, daß solche reden gan sollen"; er habe hieran nie gedacht und sei jetztnicht gesinnt, denen von Bern oder Andern zu huldigen, wie er das denen von Freiburg früher erklärthabe. Franz von Affry eröffnet dann des Weitern (dieses soll aber geheim bleiben): Der Graf habe zuihm allein gesagt, 1. es nehme ihn Wunder, warum die von Freiburg ihn also fragen lassen; er nehmedieses ungut auf und wolle jene gewarnt (?) haben, es bei dem, was er ihnen zugesagt habe, bleiben zulassen, und ihn nicht weiter zu peinigen. 2. Ihn bedünke fremd, daß die von Freiburg ein Urtheil gebenund demselben aber nicht stattthun; der Burkino sei noch immer gefangen, und doch habe er, der Graf, seinRecht bezogen, aber das Urtheil sei nicht vollführt worden. Dabei habe er zu dem lebendigen Gott geschworenund seine Seele dem Teufel übergeben dafür, daß wenn man jenen drei Monate gefangen gehalten habe,er im vierten nicht mehr Burger derer von Frciburg sein, sondern das Bnrgrecht aufgeben und Hülfe undRath suchen wolle, wo er sie besser finde, als bei denen von Freiburg. sr. Frciburg - Rathsbuch N->. «8.
1551, 28. Januar. Der Rath zu Freiburg „uf sölliche hicvor geschribne widerbracht des Herrn grasenzu Griers antwurt" beschließt: 1. Betreffend die Rede, der Graf wolle das Bnrgrecht aufgeben, wirdbefunden, da das Bnrgrecht ewig ist, sei der Graf nicht befugt, ohne Urtheil dasselbe aufzugeben; doch solldieses dermalen geheim bleiben. 2. Es soll erkennt werden, was Burkino, weil er am Rechten nicht erschienenist und der Graf sein Recht gegen ihn bezogen hat, verdient habe. Es sollen diesfalls die Sechszigerversammelt Werden. K. A. Freiburg: Raihsbuch No. 08.
1551, 29. Januar. Vor dem Rath und den Sechszigern zu Freiburg wird vorerst das zwischenFrciburg und dem Grafen von Grcyerz bestehende Bnrgrecht verlesen „und demnach die gegebne urteil ufjeden artickel gcschriben oerhört" ; und da Burkino dem Grafen mit der Büchse gedroht und gewartet hat,