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Januar 1551.
am!. einander rechtfertigen, wie es sich gebührt. 6. Hienüt soll aller Span und
Widerwillen für jetzt und in der Folge verglichen heißen und sein. (Folgt eine Formel für die Erklärunggehalte.?ift)'^^"'"'^ ^der Städte, wie überhaupt die Verhandlung in Urkundeuforin
155.
Ziern. 155V, 17. December.
TtsntSarchiv Bern: Rathsbuch No. Zl« uud ZlS, erst« Abtheilung S. Z87.
Vor Rath und Burger zu Bern eröffnen vier Boten von Freiburg, ihre armen Unterthanen werdenlehr mit der neuen genfischen und savoyischen Münze belästigt, „wenn sy aber hievor etwas insechen bschechen" (?)-^e>n vorzukommen haben ihre Herren aufgesetzt die Münz „von einem stuck zum andern", (und?) finden dieünze dtter von Bern etwas geringer als die ihrige. Sie glauben daher, die von Bern werden geneigt,mi, sich mit ihnen hierüber zu berathen. (Folgt eine unklare Stelle.) Es frage sich auch, ob die von Bernnicht gut fänden, wenn man mit denen von Solothurn in Einem Korn münzen würde; auf Heimbringe»hatten die Boten diesfalls Gewalt. Sie fragen auch, ob denen von Bern nicht gefalle, daß jede Stadt ihre' iuize würdige, damit das arme Volk des „Fürwechsels" enthoben werde. Rath und Burger beschließen,den wälschen Amtleuten zu schreiben, es solle bis auf weitem Bescheid niemand mehr französische und neueSavoyer Münze annehmen. „Ein usschutz sols thun zu »,. h. gwardinen (?) und den poten von Frpblirg,wie man den Handel angriffen." Den Boten von Freiburg wird geantwortet, man habe ihren Vortragverstanden und danke ihnen sehr dafür. Die von Bern seieil aber stets gewohnt gewesen, mit denen vonSolothurn m Einem Korn zu münzen. Wenn diese einverstanden seien, daß die drei Städte gleich münzen,mau ihnen dieses recht. Man wolle zu gelegener Zeit Boten verordnen.
15«.
IZern. 155t, 14. Januar.
Staatsarchiv Bern! JnstriictioiiSbuch IS t ist.
Eine Botschaft von Saanen und Oesch erzählt (vor dem Nathe zu Bern) die Angelegenheit des Ha"'Brieod von Osch lind bittet um Rath, wie sich die von Saanen auf das Verlangen ihres Herrn, des Graft»von Greyerz, den genannten Brieod ihm zuzustellen, mit ihrem Urtheil halten sollen. Es wird ihnen folgend"'Rath gegeben: Da die von Saanen angezeigt habe», sie seieil gefreit und haben es so hergebracht und gell /daß die Grafen von Greperz oder deren Amtleute bei ihnen niemand gefangen nehmen können, es sei den"dieses vorher mit Rath und Urtheil erkennt worden; ebenso, daß wenn jemand wegen Missethaten gefang"'und vor Recht gestellt werde, sie ihr Urtheil über solche Leute geben und es hierbei bleiben solle, und niewajemand hinweggeführt oder dein Grafen überantwortet worden sei, so sollen die von Saanen, die auf nächftkMontag (19. Januar) dem Grasen ihr Urtheil zu geben zugesagt haben, die genannten Freiheiten und Bum'/