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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
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461
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December 1550.

154.

Schaffy'lUsen. 155«, 10. December (Äiittwoch »ach Nicolai).

Staatsarchiv Zürich: Acten Schajihaiiscn.

Gesandte: Zürich. Hans Heinrich Sproß, des Raths; Hans Eschcr, Stadtschreiber; Jtclhans Thumysc»,Bogt zu Kyburg; Marx Schnltheis; vom Schopf, Vogt zn Laufen. Schafshausen, Konrad Ä.eier undAlexander Peier, beide Bürgermeister; Alexander Offenburger; Johann Stierli; Hans Schaltenbrand; UlrichPflnm, Panncrherr; Marsilius Berz, Stadtschreiber. ^

Die Gesandten sind abgeordnet worden, den Streit beider Orte in Betreff der Rhembrncke (die Wuer-sprnche beider Parteie.. und die bisherige.: Vorgänge .verde» in. Allgemeine,, reassumirt) zu vergleiche...Nachdem sie gegenseitig ihre Eröffnungen gehalten, ihre Briefe, Öffnungen und Gewahrsan.en besehen undden Augenschein eingenommen hatten, entwerfen sie auf Gefallen ihrer Obern nachfolgenden Vergleich: 1. D.eNheinbrücke zu Schaffhausen und der Thür», daran gegen Feuerthalen, sa.n.nt den. Brüggle.n davor undde». Erdreich darunter, soweit die beiden Ecken desselben Thurmssind, gebärt die braite des thurn» usdie nünundzwenzig werkschuh, nämlich oberhalb bis an Michaelis Maigers eck an sine... hus gegen den. Rpn,und anderthalb von. thnrn an das eck des thorhüterhüslis und dann von angezeigten beiden ecken und dembrügglin zwüschen bemelts Maigers hus und Hans Wisers schür und .....reu, die straß und das thorhüter-hüslin hinus, trifft sich von oftermeltem thurn über das brügglin darvor und dem erdnch der lcnge nach(am Rand: und husli) hinus uf die vierzig werkschuh ungevarlich", und dazu der ganze Rhein zwischen derStadt Schaffhausen und der hohen Obrigkeit der Grafschaft Kyburg: das Alles soll mit hohen und nieder..Gerichten der Stadt Schaffhausen auf ewig zugehören. 2. Dagegen soll Alles das, was ob und unter demgenannten Thurm und den (benannte.» Häusern und davor hinausgelegen ist, mit hohen und Niedern Gerichtender Stadt Zürich zu Händen ihrer Grasschaft Kyburg gehören, und die Stadt Schaffhausen, gemäß derobigen Bestimmung, auf dem Erdreich ennet der Brücke keine Ansprüche haben, sondern noch im nächstenJahr Alles, was ihre March am Thorhüterhäuschen nicht begreift, hinwegschleißen, und mit den. Gatteroder Grendel hinein gegen die Brücke auf ihre Untermarch rücken. Was also der Stadt SchaffhausenObrigkeit begreift da sollen die Inhaber des Meierhauses und der Wiscrschener keingesteht" machen nochhaben; aber außerhalb der March soll ihnen dasselbe nicht abgeschlagen sein. Wenn man die March rücktund das Thorwärterhäuschen ändert, so fällt das betreffende Erdreich denen von Zürich zu und mögen ste0nen Anwalt daselbst haben, dan.it diesem Vertrage gemäß gehandelt werde. 3. Weder d.e von Zun»,"°ch die von Schaffhausen oder die Ihrigen sollen an den genannten Orten bei der Brücke und dem Rhen.k°ine Feste oder Wehre weiter (witer nach verer") als die jetzigen sind, errichten. 4. Beide The.le sollende». Rhein seinen ordentlichen Gang lassen; was er jedem The.le g.ebt oder n.mmt, dabei soll es ble.ben.Doch soll niemand auf der Seite von Kyburg etwas Gefährliches ausschütten, wodurch der Rhen, gegen d.eStadt möchte gedrängt werden. Wie die Stadt Schaffhausen die Schifflände und das Fahr hat, dabe. sollsi° gemäß ihrer Freiheit und wie sie es bisher in Übung hatte, verbleiben, wobei keine Gefahr gebraucht'"erden solle. 5. Anbelangend den auf der Rheinbrücke begangenen Frevel, so soll d.e d.esfall.ge Buße"ufgehoben sein. Wenn aber die betreffende» Sächer gegen einander um Kosten und schaden Ansprachen