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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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November 155V.

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Zu Ii. Die Statuten von Luggarus enthalten ein, diesen Artikel vollziehendes Schreiben von GilgTschudi, Landvogt zu Baden, an einen nichtgenanntcn Landvogt ennet dein Gebirg (Luggarns, alle?) mitdein angeblichen Datum vom 29. October 1551. Die Unrichtigkeit des Datums folgt schon daraus, daßim October 1551 Gilg Tschudi nicht mehr Landvogt zu Baden war. S«. A. Lucern: Slawwi «o» Luggarus s. ss.

Zu n. Im Zürcher, Berncr, Schwyzcr, Glarner, Basler und Schaffhauser Abschied ist dieser Artikel,mit Ausnahme des zweiten Vorstandes der Gesandten von Luggarus und des darauf erfolgten Beschlusses,durchgestrichen.

Zu i. Beim Zürcher, Berner, Schaffhauser und Appenzeller Abschied liegt ein Verzeichniß vonFalschspielern, welche der in Luceru gefangene Heini Andermatten von Baar in einem Verhör vom 19. October(Samstag nach Galli) 1550, und von denen, welche Hans Jacob Schalet von Zürich angegeben hat. Elftererbenennt unter Andern den in s erscheinenden Jacob Müller von Unterwalden, und letzterer schließt seineAngabe mit der Bemerkung:In summa ir figent sovil, so man die all schryben weit, müßt man ob hundertbogen papyr hau. Die landgrafschaft Thurgöw sig ganz voll faltscher spiler." Dasselbe Verzeichniß imK. U, Freiburg: Badische Abschiede Band 15, nach den Abschieden von 1550.

Zu ee. Dieser Artikel besteht in der Lucerner Sammlung als selbstständiges Schriftstück, doch ohneTitel und Datum und ist dort, 0 2, f. 307 irrig zum Abschied vom 11. August versetzt worden. DieZugehörigkeit dieses Artikels zu unserm Abschied vom 18. November ergiebt sich, abgesehen von andernUmständen, auch aus der Lucerner Instruction für diesen Tag, St. A. Lucern: Allgem. Absch. 0 2, k. 381.Die Missivc der neun Orte vom 9. September ist dem Abschiedtext wörtlich einverleibt. Sie ist an denLandvogt von Luggarus gerichtet und lautet in ihrer Hauptstelle so:und ist daruf an dich unser befelch,du wollist den unfern von Luggarus nach diser zyt nit zulassen nach gestatten, daß sy denen von Bellenzveileu kauf abschlachen und nit zugan wellen lassen, sonder so die von Bellenz by inen zu Luggarus kornoder ander getreid uf fürkouf zuwider iren statuten und fryheiten koufen oder in ander wäg handleten, daßdann die unfern von Luggarus sich derselben fryheiten und satzungen gegen denselben mögen gebrochen".Dieser Artikel auch in der Zürcher, Berner und Solothurner Sammlung, daselbst diesem Abschied angereiht;in der Schaffhauser Sammlung beim Abschied vom 6. October 1550; bei den Schwpzer Abschieden alsgetrenntes Schriftstück.

Zu Iii Die für diesen Artikel bcnützte Quelle enthält als Ziffer 1 den Art. Anstatt von siebenHöfen ist dort die Rede von den fünf Höfen, nämlich Altstätten, Marbach, Bernang, Balgach und St. Mar-grethen-Höchst, und von Thal. Ziffer 3 dieser Quelle bildet Art. i in besonderer Verwerthung für den Landvogtim Nheinthal.

Zu Iill. Bruchstück eines Schreibens an einen ungenannten Landvogt.Zum Sechsten." Manvernehme, wie die Angehörigen der Eidgenossen schwere, unbillige und ungöttliche Korn- und Weingültcnmachen und kaufen, worüber die Obern hohes Mißfallen empfinden und solches nicht länger gestattenkönnen. Der betreffende Vogt (du") werde daher beauftragt, in seiner Amtsverwaltung auf das höchsteZu verbieten, fttrderhiu Korn- oder Weingülten zu macheu oder zu verkaufen, sondern nur Geld- (gold-")Zinse, und zwar von zwanzig Kronen eine und von hundert fünf. Was das Vergangene anbelange, so mögendie Zinsgüter ihre Zinsen mit dem empfangenen Hauptgute ablösen. Würde Einer dieses nicht vermögen,so soll er den Zins gemäß der Briefe ausrichten; aber künftig sollen keine neue solcher Art errichtet werden.Es siegelt zu Baden den 23. November 1550 der dortige Landvogt, Gilg Tschudi, des Raths zu GlaruS.

St. A. Luccrn: Statuten von LauiS S. 47.

Man vergleiche den Abschied vom 10. März 1551 «.

Im Anschluß an das zu Iili angeführte Bruchstück folgt danu in der für dasselbe benannten Quelleein sachbezüglicher Ruf für Lauis, ohne daß die erkennende Behörde und das Datum des Erlasses angegebenivärcn; wir führen denselben daher nicht weiter aus.