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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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November 1550.

die Parteien sammt den Kundschaften verhören und dann ohne Verzug das Urtheil erlassen, ansonsten die Obernsich nach andern Mitteln umsehen mußten, 2. Da dem Hans Vogler vergönnt morden, für Besorgung seinerGeschäfte frei und sicher in das Rheinthal zu kommen und wieder zu gehen, doch ohne jemand derverlaufeneu Dinge wegen zu beleidigen, so soll der Vogt denen im Nheinthal anzeigen, daß auch sie ihnungekränkt handeln und wandeln lassen sollen,

St. A. Zürich: Rheinthalabschicdbuch S.lSg. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Gilg Tschudi, den SS, November <Samstag nach Othmar).

NN»Zum andern." Es kommt vor, daß gewisse Leute im Thurgau Zehnten empfangen und sichdann beklagen, daß Einige den Zehnten nicht recht aufstellen und geben. Wenn dann dieselben vor demLandgericht belangt werden und diejenigen, welche den Zehnten empfangen, als Kundschaften gebraucht werde»wollen, so erkennt das Landgericht, welche am Zehnten zu gewinnen und zu verlieren haben, können nichtals Zeugen auftreten. Auf diese Art könne der Landvogt nichts beweisen lind könne keiner, der unrechtzehnte, bestraft werden. Die Obern beglaubcn nun, es könne niemand besser um Fehler, die beim Zehnü'»vorkommen, Auskunft geben, als derjenigen, welche den Zehilten einsammeln. Daher soll das Landgerichtdiese als Zeugeil nicht verwerfen, sondern sie gebrauchen und auf sie richteil. Doch soll alliveg nachGestnltsame der Personell und des Handels vorgegangen werden. Badeil, Montag (sio) nach St. OthmaU(das JahreSdatum ist im Blatttitel).

Bundesarchiv: Thurgaucr Abschiede r. III. Tt. Ä. Bern: Thurgaucr Abschiede tSammlung von Nabholz) r. III, S. 10.

I»I«, Verbot von Korn- und Weingülten; siehe Note.

ti. Verwendung der IV Schirmorte beim Abt von St. Gallen betreffend Beschaffung einer Wohm»Mfür den Hauptmann; siehe Note.

Itk. Verwendung für die Neutralität der Grafschaft Burgund; siehe Note.

Im Zürcher Exemplar fehlen 1, n>, <z, im Berncr »v, i, Ic, ltt, q, >v, in das »achder Antwort der VII Orte Enthaltene, »»; im Glarner i, tt; im Basler »v, !1,V»»; im Freiburger «.v, iI, »u; im Solothnrner »e, iI, <1, in ^ der Beschluß wegMder Kosten der Actenauszüge, im Schaffhauser »v, lI, stt^»tt; im AppenzellertI, », <», 4»». <ItI aus dem Zürcher.

Zu «I. In der Zürcher Sammlung ist die Instruction mit den Namen der Gesandten des Conimenthu^dem Abschied in besonderer Anlage beigefügt, der Instruction selbst aber sind die auf das Verlesen dcrsel ^gefolgten mündlichen Verhandlungen zwischen den Gesandten von Bern und denen des LandeommenchlU'-unmittelbar angehängt. Diese Trennung der Verhandlung vom eigentlichen Abschicdtext trifft bei cuM'Sammlungen zu; beim Berncr Exemplar fehlt die Instruction der Boten s beim Schwyzcr die Nas"'der Gesandtem im Glarner ebenso, ihre Instruction aber steht, wie bei Lucern, im Text; beimExemplar fehlen Gesandtennamcn und Instructions ebenso bei Solothuru; dem Schaffhauser Exemplar fch ^die Gesandtennamcn, die Verhandlung steht hier im Abschiedtext; Appenzell hat die Gesandtennamcn auch »' )

Zu k. Die Zürcher Abschiedesammlung Band 18, k. 249 enthält ein vollständiges Concept oder l!op>eeines bezüglichen Schreibens an den Kaiser. Als verlangenstellende Orte erscheinen hier alle XIII Orte >die III Bünde. Das Schreiben datirt aus Baden vom 27. November 1550 und wird besiegelt vom La»dv0!zu Baden, Gilg Tschudi. Inhaltlich gicbt das Schreiben wenig mehr als der Abschiedtext; der istattha ^von Mailand, heißt es da, antworte stets, er behandle die Eidgenossen wie andere anstoßende Landes"'glaube, seine Maßregeln seien ohne des Kaisers Wissen und Befehl erfolgt: der Verkehr aus den Gevu ^der Eidgenossen in das Herzogthum Mailand sei stets frei gewesen und Werde fernerhin so gehalten w" ^wenn der gleiche Grundsatz von Seite des Herzogthums gegen die Eidgenossen beobachtet werde. (Die Andes Kaisers ist beim Abschied vom 1 <I. März 1561 tt vorgemerkt.)