November 1550.
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entgegnen, sie haben denen von Luggarus nichts Weiteres erlaubt, als daß wie die von Bellenz sie mitde», Salzkauf halten, die von Luggarus jene mit dem Kornkäuf halten mögen, was ihre diesfälligeMissive vom 9. September erzeige. Wenn die von Luggarus nun weiter gegangen und denen von Bellenzben feilen Kauf abgeschlagen haben, so sei das nicht im Einverständnis; der betreffenden Orte geschehen; dasNechtsbot der drei Orte habe man nie so klar verstanden, als wie es jetzt angezeigt werde. Da in demSchreiben der drei Orte gemeldet werde, daß die von Bellenz denen von Luggarus in der Zeit der Noth „denlalzkouf one gwiin gen müssen", so mögen sie die neun Orte berichten, wie das zu verstehen sei. Siewiederholen dabei die Bitte, die von Bellenz vermögen zu wollen, denen von Luggarus den „paß des salzkoufs"wenn sie Zoll und Aufsatzgcld bezahlen, zu gestatten, wodann die von Luggarus ihnen den Kornkauf auchwie von Altem her zugehen lassen. Wenn dieses aber nicht Platz finden möge, so lasse man es bei demätzten Abschied verbleiben. Die Boten der drei Orte reden hierauf des wcitern, sie haben keinen Auftrag,auszulegen, wie die angezogene Stelle des betreffenden Schreibens zu verstehen sei, und lassen es daher bei diesemSchreiben ihrer Obern bewenden; sie hätten geglaubt, man würde sie bei ihrem Nechtsbot bleiben lassen;da der Bund einfach das Recht „und kein gegcnsatz" weise, so verlangen sie von jedem Ort besondereAntwort, welches Ort sie bei dem Bund und dem Nechtsbot wolle bleiben lassen oder nicht. Die Boten derneun Orte entgegnen, es sei nicht bräuchlich, daß jedes Ort seine Antwort für sich selbst gebe, sondern manhabe bisher gemeinschaftlich und eidgenössisch miteinander gehandelt, bei dem man es bleiben lassen wolle.Da aber die drei Orte anzeigen, sie wollen die von Bcllenz vermögen, denen von Luggarus in dieser Noth denSalzlnuf ohne Gewinn zu geben, wollen dann aber diesfalls mit den neun Orten das Recht mit gleicheinZusatz gemäß des Bundes üben, so wird denen von Luggarus geschrieben, sie sollen denen von Bellenz Kaufw'd Paß des Korns frei lassen wie von Alters her, bis zum nächsten Tag, doch jedermanns Rechten unbeschadet.Der Gesandte von Basel zeigt indessen an, seine Herren haben auf das Schreiben der drei Orte eine Antwort^sendet, bei welcher sie es bleiben lassen. Ebenso eröffnen die Boten von Frciburg und Solothurn, sie^'eten dein genannten Beschlüsse nicht bei, iveil ihnen mit Bezug auf das Schreiben der drei Orte keineInstruction ertheilt worden sei. Die Abgeordnete» der drei Orte erwiedern, da die von Bellenz ihreAngehörigen seien, so solle man sie gemäß des Bundes vor ihren Obern berechtigen. Da nun die neun Orte^n „Ursatz" aufheben und denen von Luggarus befehlen, den Kornkauf wie von Alters her gewähren zu^ssen, sg lasse waii es auch hierbei bleiben. Das soll jeder Bote, doch jeder Partei an ihren RechtenUnschädlich, heimbringen und auf dem nächsten Tag Befehl und Gewalt haben, auf den Fall, daß man sichWcht gütlich vertragen möchte, über die Anwendung des Rechts weiters reden zu können.
Betreffend die Quelle siehe die Note.
k'l'. Betreffend die Herrschaft Nheinthal wird Folgendes verhandelt: 1. Man erhaltet Bericht, wie daswästlichl> Gericht des Bischofs von Constanz zu Radolfzell die Leute in den Eheangelegenheiten Jahr und Taghwuinziehe und in große Kosten bringe; auch sei unlängst eine Ehe geschieden und dann von den Procuratoren dem^widvogt geschrieben morden, wenn die Parteien sieben Gulden schicken, wolle mau beim päpstlichen Legaten^ Augsburg sich dafür bewerben, daß die geschiedenen Personen wieder zusammen kommen. Man verwunderthierüber, weil man der Meinung ist, wenn etwas mit Geld recht sei, sei es auch recht ohne Geld. Es
diesfalls dem Bischof oder in dessen Abwesenheit dem Nicar geschrieben. Beinebens soll der Landvogtbeförderlich im Namen der sieben Orte zum Vicar und den Eherichtern nach Radolfzell verfügen und'b>ien ernstlich anzeigen, sie sollen die guten Leute nicht so lange in verderblichen Kosten herumziehen, sondern
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