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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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November 155V.

ihm gerathen, die Angelegenheit bis zum nächsten Tage anstehen zu lassen und die Ankunft eines innenfranzösischen Botschafters abzuwarten, in der Hoffnung, derselbe werde sich mit dem Ansprecher gutlichvergleiche». Für den Fall, daß dieses nicht geschähe, soll jeder Bote auf dem nächsten Tag Befehl und Gewalthaben, dem Schiffli zum Recht zu verhelfen, i» Schultheiß Bircher von Luccru eröffnet, seine Herren habeneinige Falschspieler im Gefängniß. wie das bereits auf dem Tage zu Hitzkirch den Boten der VlI Orteangezeigt worden sei. Ungeachtet die Spieler nun lange im Gefängniß gelegen seien, sei von keiner Seitejemand dahin geschickt oder geschrieben worden, außer von denen von Badcir zwei. Da man nun dieGefangenen fertigen und bestrafen wolle, damit sie aus der Gefangenschaft kommen, so bitten und begehrendie von Luceru, wenn airdere Orte auch solche Spieler gefangen haben und man von den in Lucernbefindlichen Aufschlüsse verlangen wolle, bezügliche Airzeige zu machen. Da keiir Ort noch Bogt solche Spie ergefangen hält, außer die von Baden, so mögen die von Luceru mit ihren Gefangeneu fürfahren und jedemBoten die Namen der (angegebenen) Falschspieler schriftlich mittheilen, damit dieselben im Brtrctungsfagefangen und bestraft werden können. 8. Amman» Lussi von Nuterwalven zeigt an, Jacob Müller vondaselbst, auch ein Falschspieler, habe eine Mißhandlung begangen und sei entwichen. Seine Obern begehrennun, daß man denselben im Falle der Entdeckung aufgreife und nach Verdienen bestrafe, t. DerLandvogt im Thurgau theilt mit, vor Kurzem sei im Bodensee ein Erzknab ertrunken, dessen Klerder u»übrige Verlassenschaft die Amtsleute des Bischofs zu Coustanz auf der Reichenau zu Händen genommen haben-Nun haben unsere Amtleute zu Fraueufeld dem Vogt angezeigt, der Bodeusee gehöre, so weit die La»grafschast Thurgau sich erstrecke, den Obern der letztern. Obwohl dann der Landvogt sachbezügliche Verlangegestellt habe, haben die Amtleute aus der Reichenau sich hieran nicht gekehrt und nichts zurückerstattet. DerVogt begehre deshalb Weisung. Alan giebt ihm Auftrag, wenn künftig sich ähnliche Fälle zutragen, so joer die Hinterlassenschaft solcher, die auf der am Thurgau anliegenden Hälfte des Bodensees ertrinken, ZUHänden nehmen. Beinebens fällt der Handel in den Abschied; weiterer Bescheid soll auf dem nächsten -vaggegeben werden, ii. Derselbe Laudvogt zeigt an, zwischen der Landgrafschaft thurgau und denen voStammheim sollten einige Märchen erstellt werden. Dieses habe er bisher aus folgender Ursache unterlaffeu-Die nieder» Gerichte zu Stammheim und Nußbäumen gehören denen von Zürich, die hohen aber, näin >das Malefiz, an die Landgrafschaft Thurgau. Nun tragen die hohen Gerichte den X Orten gar nichts cm.denn wenn Einer vom Leben zum Tod gerichtet werden müsse, so werde dieser dein Vogt übergeben,müsse dann alle Kosten für das Hin- und Herführen des Gefangenen bezahlen. Nun sei er von ,Amtleuten und sollst berichtet, daß, wenn mit denen von Zürich ein Tausch getroffen werden könnte, so^ ^sie den X Orten die nieder» Gerichte zu Nußbaumen und die neun Orte ihnen die hohen Gerichte ^Stammheim überlassen würden, dieses für die X Orte viel vortheilhafter als das jetzige Verhältniß man-Wird in den Abschied genommen, um auf dem nächsten Tag darüber zu verhandeln, v. Der Landvogt ZBaden macht die Eröffnung, es sei in der Stadt und Landschaft Baden der gemeine Brauch, ^ausleihe, dieses nicht um Geldzins, sondern um Kernenzins ausleihe, und zwar 20 Gulden um einenKernen; der Mütt gelte jetzt aber 2 Gnlden und sei zu befürchten, daß er bald noch höher zu stehenObschon dieses vor Jahren verboten worden, sei es doch wieder in Uebnng gekommen. Da solchesunbilliger ungöttlicher Zins ist und den armen Leuten zum Verderben gereicht und man glaubt, daß es a^im Thurgau so geübt werde, anderseits aber die Boten ohne Instruction sind, so wird die «vache in ^Abschied genommen, um auf dem nächsten Tag mit Befehl, diesen Mißbrauch abzustellen, zu e> scheu