November 1550, 44g
Schreiber „in dos recht setzen" und der Londschreibcr zu Bade» als gemeiner Schreiber erwählt sei undaber kein besonderer Schreiber für die sechs Orte dasitze, um Klage und Antwort aufzuschreiben, währenddem man nach gemeinem Brauch eines solchen Schreibers bedürfte. Die Verordneten haben nun als solchenden Substitut des Stadtschreibers in Zürich, Hans Heinrich Reinhart, ernannt und bitten daher die vonZürich, ihn zu vermögen, dieses zu übernehmen und sich unverzüglich nach Hitzkirch zu begeben und wennimmer möglich morgen Mittags daselbst zu erscheinen, damit wegen Wartens nicht große Kosten laufen.Es siegelt der Landvogt in den Freien Aemtern, Hans Wegmann, des Raths zu Zürich.
St. A. Zürich: Acten Freie Aemter.
3. Das Schwyzer Exemplar enthält nach dem Art. e folgende Specialverhandlung der Gesandten dersechs Orte: Damit der Befehl und Entschluß, den man den Gesandten in Betreff der Märchen im AmtRychensee giebt, es sei wegen der Gütigkeit oder des Rechten, vor denen von Lucern geheimer bleibe, hatman beschlossen, daß dieser Handel nur vor die kleinen Räthe kommen und allda ausgerichtet werden solle.Die Boten von Schwpz sollen eingedenk sein, sich gegenüber dem Obmann und den Zugesetzten in Betreffeiner gütlichen Verhandlung nicht weiter zu verpflichten, als, wenn sie einige Mittel vorschlagen, diese anihre Obern zu bringen. Dabei wolle man auch begehren, daß bevor Mittel gestellt Werden, beider ParteienGewahrsamen und Klag und Antwort verhört werden, damit den Obern um so besser Bericht crtheilt werde»kann. Die Boten wissen endlich ihre Obern zu berichten über die Rechtsame, welche die sechs Orte amAmte Rychcnsee haben. Da aber wahrscheinlich noch mehr bezügliche Briefe vorhanden sind, so haben diesechs Orte dem Landvogt in den Freien Aemtern befohlen, sich hierüber zu erkundigen und was er erfährt,den Gesandten auf dem angesetzten Tage mitzutheilen. — Das Glarner Exemplar enthält von dieser Verhandlungden ersten Satz und zwar zwischen den Art. <1 und v.
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Mrunnen. 1550, 1k. November.
Tag der Orte Uri, Schwyz, Nidwalde».
Es erübriget nur folgender Act:
Die Boten der genannten Orte erlassen an Lucern (und die übrigen der XII Orte) unter dem angegebenenDatum ein Schreiben folgenden Inhalts: Abermals seien Gesandte der Stadt Bellenz erschienen und habensich beklagt, wie die zu Luggarus ihnen den Kornkauf abgeschlagen haben. Die Gesandten der III Orteseien deßhalb von den Obern abgefertigt und beauftragt worden, den übrigen Orten („üch") zu schreiben,»>an bedauere dieses sehr und hätte nicht erwartet, daß solches letzthin zu Baden, entgegen dem Rechtsbotder III Orte, bestätigt worden wäre; dieses sei weder nachbarlich, noch eidgenössisch; man hätte wohl erwartendürfen, daß zuerst das Recht gebraucht würde, wie das von Altem her zwischen Bellenz und Luggarusgeübt worden sei, und weil die Bünde vorschreiben, wie ein Theil den andern rechtlich besuchen und daßwan die Angehörigen nicht mit Gewalt von ihren Freiheiten und Besitzungen drängen solle, wodurch derl>r>ne Mann zu Roth gebracht werde. . Solches Verschließen der Straßen, die man vor vielen Jahren vom'^önig von Frankreich erobert habe, wenn es jetzt durch Freunde geschehen sollte, würde den III Ortenschwer fallen. Auf dem letzten Tag haben die Gesandten der III Orte verlangt, die Sache solle in denEbschied genommen werden, um sie an die Obern zu bringen. Zudem habe zu Luggarus ein Ort so vielZu herrschen als das andere, und wäre schmählich, wenn den alten Bünden und der alten Freundschafteutgegengehandelt würde. Man bitte und ermahne daher, denen von Bcllenz den Kornkauf unverzüglichIvie vor Altem wieder zugehen zu lassen und sich mit dem Nechtbot der III Orte zu ersättige», zumal diese
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