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October 1550.
gewordenen Auftrag über das Nerhältniß derer von Dietwyl Erkundigung eingezogen. Da habe Einer gesagt,die von Lucern haben daselbst zu gebieten an drei Schillinge, auch zu richten um Eigen, Erb und Schulden;einmal habe auch ihr Amman» Einem wegen Geldschulden an den Eid geboten; der Betreffende habe aberdas Gebot nicht annehmen wollen, und sei dann die Sache anstehen geblieben. Ein Anderer habe gesagt,die von Lucern haben in Dietwyl zu richten um Erb, Eigen und Geldschuld, und zu gebieten an 3 Schilling,und von 3 Schilling an 5 Pfund und von 5 Pfund an 10 Pfund, und von 10 Pfund an den Eid; werdedurch ihren Ammann etwas an den Eid geboten und dann übertreten, von dem gehöre die Strafe denenvon Lucern; was aber vom Amtmann des Landvogts beim Eid geboten und aber übersehen werde, hievongehöre die Strafe den VII Orten. Da nun zweierlei Berichte vorhanden seien, so glaube der Landvogt, essollten die von Lucern ihren Kaufbrief um Dietwyl vorweisen, damit man über ihre Gerechtigkeit an diesemOrte ausgeklärt würde. Die Boten von Lucern eröffnen diesfalls, sie seien hierüber ohne Instruction, weilihr Gesandter, der auf dem Tag zu Baden gewesen sei, noch nicht heimgekommen sei und daher über diedortigen Verhandlungen noch nicht Bericht erstattet habe. Das soll jeder Bote heimbringen und auf deinnächsten Tag zu Baden mit Instruction erscheinen, v. Ans dem letzten Tag zu Baden hat der Gesandtevon Lucern angezogen, es habe Einer aus den Freien Aemtern im Kellamt den Frieden gebrochen, undverlangt, es solle derselbe dahin zu Recht gewiesen werden, wo die Uebertretung geschehen sei. Man hatsich nun bei denen im Hitzkircheramt über den frühern Gebrauch erkundigt und folgenden Bericht erhalten:Wer aus ihrem Amt im Kellamt frevle oder friedbrcche, der sei dorthin ans Recht gewiesen worden undumgekehrt. Es zeigt sich uuu aber, daß derjenige, welcher den Friedbruch begangen hat, im Amt Mangesessen ist. Man hat daher die Aeltesten dieses Amts über ihren alten Gebrauch verhört. Diese gebe»einstimmig an: wenn Einer aus ihrem Amt in den Gerichten derer von Lucern frevle oder sriedbreche u»dnicht zum Rechten vertröste oder gelobe, sondern davon komme, so werde er nicht genöthigt, das Recht dazu bestehen, wo der Frevel geschehen sei; wem: er aber hernach daselbst ergriffen werde, möge ihn die dortigtObrigkeit darum hernehmen; dasselbe gelte umgekehrt zwischen Lucern und Muri; sie bitten, sie hierbeibleiben zu lassen. Es wird Alles das in den Abschied genommen, k. Es erscheint Klaus Amstalden vo»Münster und eröffnet, wie!ihm letzter Jahre die Boten der VII Orte von jedem derselben Fenster »»dEhrenwappen versprochen haben; Zürich, Lucern, Unterwalden und Zug haben dieselben bezahlt; er bitte,daß Uri, Schwyz und Glarns ein Gleiches thun; jedes Fenster koste 2 Kronen. Heimbringen und ihn a»ldem nächsten Tag zu Baden abfertigen.
Der Name des Zürcher Gesandten aus dessen Instruction vom 16. October, St. A. Zürich: Jnstructionsbach1544—1554, 1. 247.
t aus dem Schwyzer und Glarner Exemplar.
Zu e müssen folgende Ergänzungen augefügt werden:
1. Obmann ist Georg Hertwig, alt-Stadtschreibcr zu Solothnr», K. A. Solothurn: Rathsbuch No.S. 47«, vom 1«. October (Donstag Lucü).
2. 1550, 20. October. Die zu Hitzkirch versammelten Boten von Zürich, Schwyz, Unterwalden,und Glarns an Burgermeister und Rath der Stadt Zürich. Als sie nach Hitzkirch gekommen seien,
sich gezeigt, daß die von Uri an Lucern und Schwyz geschrieben hatten, ihre Verordneten könne» ,
Dienstag in Hitzkirch sein. Daneben sei geredet worden, wie die von Luccrn ihren Stadtschreiber aw