Oktober 155t).
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Brauche schwören lassen, worauf am folgenden Tage der Obmann und die Zugesetzten die Anwälte derParteien aufforderten, ihre bezüglichen Briefe nnd Siegel, Kundschaften und Gewahrsamen zu eröffnen undsodann den Obmann und die Nichter gütlich in der Sache scheiden und Mitteln zu lassen. Die Abgeordnetenbeider Parteien zeigten an, sie seien oon ihren Obern angewiesen, daZ Necht zu vollführen, da aber derBund vorschreibe, der Obmann und die Richter sollen zuerst die Minne versuchen, so wollen sie dieses geschehenlassen, doch den Rechten ihrer Herren unbeschadet. Nachdem dann das Schiedsgericht jedes Theiles Briefe,Gewahrsamen und Kundschaften, je in Abwesenheit der andern Partei, vernommen hatte, die das Gerichtfür sich aufbehalten will, so wollte dasselbe am Donstag (23. October) auf den Stoß reiten. Als es aberbis Mosen gekommen, ist solches Regenwetter eingetreten, daß es unmöglich war, weiter zu kommen, und, alsdasselbe sich nicht verminderte, war den Schiedrichtern unmöglich, ohne Augenschein eine Vermittlung vorzu-nehmen. Da man aber schon' zeitweilig in großen Kosten hier gewesen ist und das Wetter sich nicht bessernwill, so bitten die Schiedrichter die Parteien, ihre Obern zu vermögen, bevollmächtigte Boten auf einen zubestimmenden Tag abzuordnen, um gütlich in der Sache zu verhandeln, oder wenn das nicht geschehen könnte,das Recht ergehen zu lassen. Da man in Kenntniß gesetzt wird, daß die im Streite befindlichen Stellen imWinter, da es gefroren ist, besser als zu andern Zeiten beritten und besehen werden können, so hat manauf den Sonntag St. Andreas (30. November) wieder Tagfahrt nach Hitzkirch bestimmt, Ivo dann der Obmann,die Zugesetzten und beider Parteien bevollmächtigte Anwälte erscheinen sollen Wenn aber die Parteienbehufs Verminderung der Kosten ohne ihre persönliche Anwesenheit dem Obmann und den Zugesetzten dieSache gütlich zu vermitteln überlassen wollen, so sollen sie das dem Schiedsgericht auf den obbestimmtenTag nach Hitzkirch berichten. — Als die vier Richter und der Obmann und der gemeine Schreiber den^d leisten sollten, und der Obmann den vier Zugesetzten und dem Schreiber den Eid zu Gott und denH"lig«m gegeben hat. so hat der Seckelmeister von Cham (von Zürich) beim Schwur nur Gott, die Heiligen°ber nicht genannt ' Da haben die übrigen Zusätzer die Parteien angefragt, ob sie sich mit diesem Eidbegnügen oder ob sie verlangen, daß er nach dem Buchstaben schwören solle. Diese erwiedern, da der HerrSeckelmeister von Cham als Zugesetzter der Eidspflicht gegenüber seinen Obern entlassen sei und man anderseits"ach Laut und Sag der geschwornen Bünde das Recht üben wolle, so soll er auch vermöge des Bundesund des Buchstabens zu Gott und den Heiligen schwören. Nachdem der Obmann dem von Cham diesesöffnet hatte entgegnete derselbe, er sei von seinen Obern zu diesem Span verordnet worden, was er lieber'"cht gehabt'hätte- seine Obern haben sich nun dieses Anzugs nicht versehen; übrigens hätte derselbeU°sch°hen sollen, bevor er geschworen hatte; da hätte er seine Antwort geben können. Da beinebens die^"dvögte, welche von denen von Zürich gesetzt werden, ebenso die Nichter und Zugesetzten derselben im Wädens-'uyler Span zu Einsiedeln auch Doctor von Watt von St. Gallen als Obmann keinen andern Eid geschworenh°ben, so möge man mit ihm keine Neuerung anfangen; beharre man aber auf der gestellten Forderung, soKlange er die Sache an seine Obern zu bringen. Da in diesem Span schon viele Kosten gelaufen sind^ damit derselbe nicht länger herumgezogen werde und man nicht unverrichter Dingen verreiten müsse, ,ohub-u es die Gesandten der übrigen Orte für diesmal hiebei bleiben lassen. Es soll aber jeder Bote anHerren bringen, wie es in ähnlichen Fällen oder auch in diesem Span, wenn er jetzt nicht vollendet'°°rdm sollte in der Folge gehalten werden soll. Auf dem oben festgesetzten Tage sollen der Obmann und^ Zugesetzt!» auch Vollmacht haben, den Marchanstand in der Jllau gütlich oder rechtlich zu beseitigen.
Der Landvogt in den Freien Aemtern eröffnet, er habe gemäß dem ihm auf dem letzten Tage zu Baden