October 1550.
441
^ wird ihm hierauf angezeigt, man lasse es bei der gegebenen Antwort verbleiben; der König möge sichb'e Orte lieber sein lassen, als eine solche „einige person". ««. Es erscheinen einige Schuhmacher von Steinund eröffnen, sie haben am letzten Psingstmarkt zu Zurzach Gerbern von Freibnrg einiges Leder, im Vertrauen,^ß es währschaft und gut sei, abgekauft. Als sie es heimgebracht haben, habe sich dasselbe als nicht währschaftPfunden. Sie haben hierauf an Schultheis; und Rath zu Freiburg und an die betreffenden Gerber geschrieben,'U' sollen das Leder wieder zurücknehmen und ihnen das dafür ausgegebene Geld zurückerstatten. Das sei^sher noch nicht erfolgt, weßhalb sie dringend bitten und begehren, dem genannten Verlangen gerecht zu'"erden, oder aber vor dem Landvogt und den Untervögten zu Baden, nach Freiheit und Brauch desZurzachermarktes, zu Recht zu stehen. Der Gesandte von Freiburg entgegnet, nachdem die von Stein nach^reiburg geschrieben und einen Boten heraufgeschickt haben, habe derselbe denjenigen („den iren") von Freibnrg,br»; das Leder gewesen sei, rechtlich vorgenommen. Man habe dann die geschworuen Ballenbinder verhört""d diese haben in Knndschaftsweise bezeugt, das Leder sei gut, währschaft und trocken nach Zurzach gekommen.Hierauf haben die von Freiburg „die iren" ledig erkennt, und glauben, hiebet verbleiben zu können. Dievon Stein antworten weiter, sie haben nach Freiburg nur in bittlicher Weise geschrieben und dein Boteni°i»e Vollmacht ertheilt, „den" Gerber mit Recht vorzunehmen, weßhalb sie ihre obige Forderung aufrechtehalten. Es wird nun erkennt: Wenn die von Freibnrg zeigen, daß der Bote von Stein, der in Freibnrg^wesen ist, von den Schuhmachern Vollmacht gehabt habe, mit den Gerbern das Recht bei denen von FreiburgW besteh?,,, so soll es bei der Erkanntniß der letztern verbleiben; im umgekehrte,; Falle sollen die Gerbervon Freiburg „ach der Freiheit des Markts von Zurzach vor dein Landvogt und den Untervögten zu Baden^ Recht stehen. Für den Fall, daß die von Freiburg die betreffende Vollmacht nicht vorweisen könnten,hat Laudvogl zu Baden den Nechtstag augesetzt, so daß die Parteien auf den 10. November (SonntagOthmars Tag) 'Nachts zu Baden erscheinen sollen, ivodann er folgenden Tags ihnen das Recht halten»>;d ergehen lassen wolle. z»z». Der Bote von Schaffhausen stellt zufolge Befehls seiner Obern den Antrag,bei», wie die Zölle zu Lauis und Luggarus jährlich verliehen werden, soll es verbleiben, und keine^uchlassung oder Aendcrung erfolgen.
Verhandlung der VII Orte mit der Botschaft von Luggarus betreffend die Verschreibung der^"ggarneser bezüglich der Religion; siehe Note.
>». Die neun Orte (ohne die vier evangelischen Städte) schreiben an Jost von Meggen, päpstlichen^ardehonptinanu zu Rom, und verlangen Bericht, warum der Papst ihr früheres Schreiben noch nichtbeantwortet habe; siehe Note.
Verwendung der VIII Orte bei Basel für Heinrich Dorer; siehe Note.
Die für das Gesandte »verzeichiiiß benützteii Originalst» datiren den Abschied vom 5. October.
Im Zürcher Exemplar fehlen e, m, INN >'" Bcrncr n-x, 1 ,t, «—n, x, «v-I»I»;
'"> Schwyzer in t die eingeklammerte Stelle, Ii.; im Obivaldncr 1, in, >v—KK (Blattausfall?). DieZugersammlung enthält von diesem Abschied, und zwar hinter dem Abschied vom 17. Mai 1552 nur die
Artikel ^ jj, x »»«—!»!», Iclc und zwar in der hier angegebenen Reihenfolge. Der übrige Theil
des Abschiedes ist wahrscheinlich verloren gegangen oder verlegt worden. In, Glarner Exemplar fehlen «,K, n», im Basler I», 1—1», i, x, ev, xx, I»I»; im Freiburger «—I»,
' 1, »», x, I»I»; im Solothurner »-I», I—1», 1, »I, X, I»It; in, Schaffhauser «—x, I—p,
t, u, X, <>v, xx, I»I»; im Appenzeller »— I», r, 1, x—vo, ee, xx. I»I>. 11 und «IN» aus'deinZürcher. «« aus dein Basler, «« ans dem Freiburger, pp aus dem Schaffhauser Exemplar.
56