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October 1550,
dieses geschrieben und ihn gebeten, solches ebenfalls anzunehmen; es geschehe übrigens dieses der Freiheilund der goldenen Bulle derer von Basel unbeschadet. lilt,. Am Schlüsse des Tages schreibt der Landvogtim Thurgau, im obern Thurgau und längs des Sees werde geredet, der Kaiser wolle die Eidgenosseüberfallen, weßhalb er Geschütz und andern Kriegsbedarf in starker Zahl rüste. Die Thurgauer seien dahe>sehr besorgt, so daß sie an einigen Orten Wache halten. Der Landvogt könne aber nichts von Rüstnnge»des Kaisers erfahren und schenke dem genannten Gerede keinen Glauben. Blau schreibt nun ihm und de»Landvögten im Nheinthal und Sargans, sie sollen im Geheimen sich erkundigen und was sie erfahre»/berichten. II. Dem Gesandten von Zürich wird aufgetragen, dem Meister Hans Wegmann, Landvogtden Freien Aemtern, zu befehlen, vorznsorgen, daß die Straßen und Wege im Meyenbergeramt, im Gerichtvan Muri und bei Gößlikcn von den Umfassen und Anstößern verbessert werden. «Ii»». Die Boten vo»Zürich sollen daran denken, daß dein Vogt zu Kyburg geschrieben werde, er solle alle Kundschaften und »wser hilller ihm habe, das den Anstand mit denen von Lncern betrifft, dein Seckelnieister von Chain übersende»'i»i». Ammann zum Weissenbach eröffnet, auf dem letzte» Tag habe er darauf hingewiesen, es habe »Aeinein Tag zu Baden die Mehrheit der Boten erkennt, daß Sebastian Schärtlin verwiesen werden so^''Damit man nun sehe, daß er nichts Anderes vorgegeben habe, als was sich zugetragen habe, so verlanger, daß der Abschied vom 4. September (1549, «I 2) mit Bezug auf den betreffenden Artikel verlesen werde-Nachdem dann dieses geschehen, fügt er bei, man werde nun wohl verstanden haben, wie die Boten de>VII Orte gestimmt haben; hiebci lasse er es mich verbleiben. Die Gesandten eröffnen nun ihre Instructionen,nämlich Zürich: Es bleibe bei seiner frühern Antwort, daß Schärtlin nicht zu verweisen sei. Bern w>es ebenfalls bei seiner frühern Meinung bleiben lassen, daß Schärtlin nicht verwiesen und keinem Ort d»Freiheit benommen werde, ihm und andern Biederleuten Aufenthalt zu gewähren. Lucern: „Endlich", d"'die von Basel ihn verweisen sollen, oder wenn seiner wegen ihnen etwas Arges erfolgen möchte, daß die vonsich Hienut nicht beladen werden, „hat ir bot gruntlich ir stim sin lassen und des christenlichen künigs botsäMden bscheid gen und usen gsagt, daß er bim küng sürsechung thüe, sin majestät Schärtlis halb uns f>wrüivig und unangesncht lasse"; Schärtlin habe der Erbeinung zuwider gehandelt als er dem Haus Oesters lin seine Erblande gezogen sei. Nri: Man solle Schärtlin verweisen; würden sie ihn ans ihrem Gebiet odUin gemeinen Herrschaften betreten, so würden sie mit ihm nach seinem Verdienen handeln. Schwll^Unterwal den, Zug und Glarus: Schärtlin sei zu verweisen; würde denen von Basel etwas 1I»uW
hieraus erwachsen, so würden sie sich hiemit nicht behelligen. Fr ei bürg: Man solle denen von Basel s»ßw
sie sollen sich und der Eidgenossenschast dieser Angelegenheit wegen zur Ruhe verhelfen und den Sch»A ^um der Ruhe und des Friedens willen, verabschieden. Solothurn läßt es bei seiner früher» Anw ^verbleiben; wenn denjenigen, die dem Schärtlin Ausenthalt gestatten, deßwegen etwas begegne, so wolls 'sich hiemit nicht beladen. Die Boten von Schaffhauscn und Appenzell haben jetzt keine Jnstrm'w (glauben aber, ihre Herren werden es bei der früher gegebenen Antwort verbleiben lassen. Man giebt <l-dem König zur Antwort, die Mehrheit der Obern sei der Meinung, der König möge sie in Betreff Schärt'künftig ruhig und unangesncht lassen, weil Schärtlin wider die Erbeinung gehandelt habe und dem VOesterreich in dessen Erblande gezogen sei, da doch die Erbeinung älter als die Vereinung und in ^'tz „vorbehalten morden sei. Auf diese Antwort ist „vorgenannter Herr von Liancourt wider vor uns erm)wund eröffnet, da Schärtlin des Königs Diener und Pensionär sei, so solle man ihn nicht verweisen, ,gemäß der Tractate des Friedens und der Vereinnng in der Eidgenossenschaft wohnen und wandeln