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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Oktober 1550.

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gegeir den Kaiser und den Gubernator, eine nachbarliche Vercinung und Eapitulation einzugehen, vernommen.Er seinerseits habe sein Gefallen daran, wolle sich aber in Betracht der Wichtigkeit der Sache zu nichtsentschließen, ohne den Kaiser vorher über Alles zu berichten; er erwarte nun dessen Antwort. 2. Ererwähnt der Marchstreitigkeiten zwischen denen von Stabio einerseits und denen von Ligurno, Cazal undClivio und ihren Mithasten im Fürstenthum Mailand anderseits, verliest die bisherigen Verhandlungen undersucht, die Sache im Auge zu behalten und die richtige March durch beiderseitige gute Kundschaften zuerfahren und die Angelegenheit zu Ende zu bringen. Nachdem man solches verstanden, wird der genannteGesandte wieder vorberufcn und ihm eröffnet: Auf dein letzten Tag habe man ihm einige Artikel in denAbschied gegeben, namentlich I. wie der Gubernator die Ausfuhr von Korn, Reis, Mehl und anderm Getreidean die Unsrigen' bei hoher Strafe verboten habe. 2. Er möge den Unsrigen den Durchpaß mit Salz überdas Herzogthum Mailand gestatten. 3. Daß sich die von Morco beklagen, die Amtleute von Mailand habenihre Güter gemessen und fordern von jeder Pertik einen Kreuzer Messerlohn, wofür sie ihnen einZPferdverboten haben. 4. Unsere beklagen sich, ihre Güter im Herzogthum Mailand werden mit Steuern undBeschwerden belastet, so zwar, daß man ihnen die auf diesen Gütern gewachsenen Früchte nicht wolle abführenlassen ohne eine Tratta zu geben, wie Andere, die solche Früchte kaufen. Der Gesandte antwortet, er habediese Artikel in seinem Abschied gehabt und dem Gubernator vorgelegt; der habe dann geantwortet, da mani>> Betreff einer freundlichen Vercinung in Unterhandlung stehe, so wolle man diese Artikel jetzt vor derHand ruhen lasten. Es wird erwiedert, man bedaure diesen Aufzug und ersehe in ihm nichts Anderes, alsdaß die Unsrigen gedrängt werden und man sie nur aus unseren Landen versehen müsse. Da man keinbesseres Mittel findet, den Unterthanen der Eidgenossen ennet dem Gebirg zu helfen, als ihnen zu verbieten,"was herunter zu verkaufen oder führen zu lassen, so beschließt man, auf Genehmigung der Obern, daß inden Gebieten der Eidgenossen und der III Bünde bei Leib und Gut zum höchsten verboten sein soll, Holz,Kohle, Loorinde, Vieh, Käse, Wein und Anderes in das Herzogthum Mailand zu verkaufen oder führen zulassen, so lange/ bis der Gubernator den Unsrigen wieder Korn, Reis und andere Früchte zugehen läßt.Desgleichen, wie man die Unsrigen mit den Tratten und Anderm in Mailand haltet, so will man auch dieMailänder halten. Es wird auch den Vögten von Lauis und Luggarus geschrieben, es sollen die Unterthanendaselbst (die unfern") auf den benannten Tag Boten senden, damit das Verbot mit ihrem Wissen in besterForin geschehe. Alle Boten sollen das heimbringen und auf dem nächsten Tag Antwort geben. AmmannDietrich von Schwyz eröffnet, er habe hierüber keine Vollmacht, wolle die Sache daher in den Abschied"ehmen. Weil dieses Geschäft keine lange Verzögerung erleidet und noch andere schwebende Angelegenheitenvorhanden "sind, so wird auf Sonntag St. Othmar, das ist der 16. November, ein anderer Tag nach Badenangesetzt. ,v.Der französische Gesandte, Herr von Liancourt (Bern, Schweiz, Glarus, Freiburg, Solothurnsagen: Wilhelm Duplessts; es ist derselbe), übcrgiebt eine Missive des Königs, erlassen zu St. Germain enKaye, den 29 August 1550, enthaltend eine Crcdenz für den genannten Botschafter, um über die im Abschiedv°>n 11 August enthaltenen, den König betreffenden Geschäfte des fernem zu verhandeln. Der Gesandte'-löst überzieht einen schriftlichen Vortrag folgenden Inhalts: 1. Man erinnere sich, wie er schon auf demTage vom 17. Juni ein Schreiben des Königs vorgelegt habe, in welchem derselbe erkläre, daß keine Ansprachen'"ehr anerkennt werden, es seien denn die betreffenden Titel von seinen Gesandten schriftlich ausgestellt,unterschrieben und besiegelt. Ungeachtet der auf dem Tag vom II. August erfolgten Antwort müsse derKönig darauf beharren, daß in der Folge keine Forderungen anerkennt werden, man zeige denn dre Zusage