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Octobcr >550.
von Lucern, nachdem seine Obern ihren Münzstempel ihm und seinen Genossen gelieheil und sie einigeLucerner Schillinge gemünzet hatten, haben sie dieselben denen von Zürich zum Probiren überschickt; dortseien sie aufgesetzt und als gerecht erfunden worden; nun werden die letzten den ersten, wenn man sie aufdie Probe schlage, gleich sein. Stadtschreiber Escher von Zürich eröffnet, er habe keine Instruction, aberzur Aufklärung ivolle er Folgeildes mittheilen: Als die von Lucern denen von Zürich einige neue LucernerSchillinge überschickt und gebeten haben, dieselben aufzusetzen, so habe man das gethan und geantwortet, mannehme drei für einen Batzen, doch bitte man sie, keine große Menge zu schlagen, damit man mit denselbennicht zu sehr überladen werde. Da aber eine Zeit lang keine andere Münze als Lucerner Schillinge beiihnen im Gange gewesen sei und sie 48 für 1 Gulden genommen haben, und man aber außerhalb ihremGebiet 50 für 1 Gulden geben mußte, so sei man genöthigt worden, sie um etwas abzurufen und habeverordnet, daß man 50 für 1 Gulden oder 25 für V2 Gulden, „wie die gschlagen", geben und nehmen, n>^„nach bas hinab", daß man 5 Lucerner Schillinge für 4 Zürcher Schillinge, und 1 Schilling für 0 Hellernehmen solle; weniger für gleichviel habe man nicht absetzen können. Beim Abgang von bezüglichen Instructionenwird die Sache heimgebracht, damit mit Bezug auf diese Münzen ein gemeines Einsehen geschehe. r LlV'Ritter bringt instructionsgemäß vor, auf alle Tage kommen viele Wälsche von ennet dem Gebirg heraus undbeanspruchen ihre Obern so, daß man mehr verzehre als man Nutzen habe. Seine Obern seien daher der Meinung,man sollte dieses Herauslaufen abstellen, so daß niemand erscheinen dürfte, er wäre denn von den Obern beschriebenworden; das Übrige solle aus den Jahrrechnungen zu Lauis und Luggarus verhandelt werden. Heimbringen-«. Mit dem Herrn von Liancourt hat man reden lassen, er möge sich mit Vogt Schiffli von Schwyz inBetreff dessen Ansprache bis zur nächsten Tagleistung gütlich vereinbaren. Für den Fall, daß dieses mAgeschehe, soll jeder Bote seine Obern berathen, ob man dem Herrn anzeigen wolle, der König möge seineZusätzer auf den nächsten Tag heransschicken, die Sache mit Recht auszusprechen, in der Meinung, wenn e>dieses nicht thäte, daß man unsere Zusätzer das Urtheil zu geben anweisen wolle, t. Der Hauptmann desAbts von St. Gallen hat bisher keine eigene Wohnung gehabt. Nun hat der Abt von Fischingen in dc>Stadt Wr>l ein Haus, das ihm feil ist und dem Hauptmann wohl gelegen wäre; der Abt wäre geneigt,die Hälfte des Kaufpreises zu bezahlen, wenn die IV Orte die andere Hälfte tibernehmen würden. Die Bote»dieser Orte haben keine Instruction; zumal aber anständig wäre, wenn der Hauptmann eine eigene Wohnunghätte, und da die die Orte betreffende Hälfte der Kaufsumme nach und nach aus den Bußen und Strafengedeckt werden könnte, so will man die Sache heimbringen und auf dem nächsten Tag Antwort geben-11. Im Austrage des Abts von St. Gallen macht der Landvogt im Toggenbnrg Anzeige in Betreff desSchreibens des Grafen Niklaus von Zollern über Hans Altmann und des letztern Drohung, die er ge«ll"seinen Schwager Notmund nach Norschach gethan habe. Heimbringen und auf dem nächsten Tag Antwa^geben, ob man dem Grafen von Zollern oder andern Herren des Altmanns Handlung berichten wolle.Landvogt im Nheinthal schreibt man, er soll auf den nächsten Tag, der ans St. Othmar (16. Novei»^angesetzt ist, über Altmanns Benehmen umständlich nach Baden berichten. Würde inzwischen der Graf vanZollern an ihn schreiben und über Altmann Bericht verlangen, so soll der ^andvogt ein solches Schees'denen zu Zürich übermitteln und ohne weitern Befehl der Obern dem von Zollern keinen Bericht schießv. Vor den Boten der XIII Orte und denjenigen ihrer Bundesgenossen der III Bünde eröffnet AscaiuuMarsus: 1. Es habe sein Herr, Fernand Gonzaga, Gubernator des Herzogthums Mailand, sowohl dm ^den letzten Abschied zu Baden, als durch seinen mündlichen Bericht den geneigten Willen der Eidgeuniß