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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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September 1550.

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14«.

Areibmg. 1550, 18. September.

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Jahrrechnung beider Städte Bern und Freiburg in Betreff der Herrschaften Graudson und Grasburg.

Gesandte: Bern. Sulpitius Halter, Seckelmeister; Hans Kastor, Benner.

Die Kirchgenossen von Concise begehren, ihnen zu bewilligen, den Zins, genannt Coupe de Moisson,

dm sie dem Priorat von Grandson jährlich wegen der Pfarre zu Concise schuldig sind, an ein großes Geld zu

legen und zu admodireu. Sie werden abgewiesen. It. Den Bürgern zu Grandson hat der Landvogt ein «stück

Wald, genannt Combe noir, mit dem übrigen daranstoßendcn Walde geliehen; sie verlangen nnn Bestätigung

dieser Leihung. Cs wird erkennt, diejenigen, welche mit dem neuen Landvogt zunächst ausreiten, sollen das

betreffende Stück besichtigen und Bollmacht haben, nach Ermessen zu verfügen. «. Dem Johann Nottillat

Henkt man wegen seiner armen kranken Mutter zwei Kopf Korn. «I. Guillaume Loup bittet um einigen

schloß an der Schuld, die er wegen des Zehntens zu Chandou entrichten sollte, in Betracht des durch den

Hagel erhaltenen großen Schadens. Es wird ihm von der Restanz am Korn die Hälfte und betreffend den

Haber Alles nachgelassen, da der Landvogt bezeugt, daß er gar keinen Haber aufgehoben habe. v. Johann

be Bauline erbietet sich, wenn ihm beide Städte den halben Theil der Usage nachlassen, wolle er eine

"'geschlissene und zerfallene Hofstatt nnd Behausung, von welcher die Städte seit langer Zeit keinen Ruhen

b^gen haben, erbauen. Damit dieses nicht einen schädlichen Vorgang gegen Andere bilde, wird er abgewiesen.

Wenn er «her das betreffende Haus wieder erbaut, so soll er die ersten drei Jahre, nachdem solches geschehen

'lt, von der Entrichtung der Usage befreit sein; hernach aber soll er wieder bezahlen wie Andere, r. Dem

Guillaume Villanchet und seinen Mithaften, welche den Weinzehnten zu Montagny empfangen haben, wird

^ Hülste ihrer diesfalls ausstehenden Schuld in Gnaden geschenkt, weil die Reben daselbst vom Gewitter

"bel beschädigt worden sind. Es soll aber allenthalben in der Herrschast Grandson vorgesorgt werden, daß

durch Gewitter Schaden am Gewächs erfolgt, der Vogt den daherigen Abgang am Zehnten schätzen

wodann über diese Abschätzung heraus bei den Jahrrechnungen nichts nachgelassen werden soll. x. Dem

Venois Verche schenkt man Ziegel zu halbem Dach, damit er sein eingefallenes Haus wieder aufrichten möge.

^ Diejenigen, welche de./Zehnten von Montag...) (Montaigner") empfangen haben, .verde» mit ihrem

Lehren um Nachlaß abgewiesen I. Den Zehntnern von Bonvillars, die vom Hagel stark beschädigt worden

werden zwei Mütt Korn nachgelassen. K. De.» blinden Nodigo soll der Vogt die gleiche Steuer wie

Jahr ausrichten I. Pierre Godet beklagt sich, Commissar Lucas habe sein Haus in den Erkanntnissen

^ der Nsageri pflichtig angeschrieben; hieran geschehe ihm unbillig; seine Rachbarn, die in gleichen Rechten

!"'d Gewohnheiten sitzen, seien von der Usage frei nnd er selbst habe solchen Zins nie bezahlt; er bitte, den

^"""issar zu verhalten, diese Zinspflicht durchzuthun. Erkennt: Die beiden Seckelmeister, welche dieser Tage

des Zollstocks nach Murten reiten, sollen diesfalls die Erkanntnisse von Grandson untersuchen und

"°h ihre,./Ermessen zu verfügen Gewalt haben. .... Die von Pvonand bitten, ihnen die Usagen zu

"^Hindern. Mau beschließt daselbst keine Neuerung vorzunehmen, n. Die Gebrüder Favre von Pvouand

den Bachofenzins genüiß der Erkanntniß entrichten. «». Denen von Onnens. betreffend welcher der

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