424 September 1550.
sei, libcrirt. Von der Liberaz habe der Betreffende 5 Kronen bezahlt, die der Vogt den Boten auf dc>Jahrrechnung übergeben habe; hierbei habe er ihnen den ganzen Vorfall angezeigt, ihnen anheimgebend, ober mit der Liberaz wohlgethan habe oder nicht. Die Boten haben die fünf Kronen angenommen, ohne de»'Vogt zu bemerken, daß er nicht recht gehandelt habe. Er glaube also entschuldigt zu sein. 2. Der Vogtsoll eine Frau, welche eine andere umgebracht habe, libcrirt habe». Das habe diese Bewandtniß: Ena'Frau habe eine andere beschälten, diese habe in Abwesenheit ihres Mannes die Werke der Unlauterkeitgepflogen. Hierüber seien beide in ein Recht gekommen. Dan» sei diejenige, welche die andere bescholü»hatte, bei ihrem Hause durch einen Wurf am Kopfe verwundet worden, wobei ihre Freunde beglaubten,dieser Wurf rühre von der Bescholtcnen her. Diese aber habe sich durch eine Ehrcnfrau ausgewiesen, dopsie zur Zeit, als der betreffende Vorfall begegnete, ununterbrochen bei ihr gewesen sei. Einige Zeit, nachde»'die Verwundete genese» war, sei dieselbe mit dem Schlag behaftet worden. Wieder haben ihre Freun evermeint, dieses rühre von dem früher empfangenen Schaden her. Der Vogt habe hierauf einige Doctore»,den Arzt, der früher gebraucht worden sei und andere Ehrenleute berufen und sie aufgefordert, beim 0»ihre Meinung, woher die fragliche Krankheit komme, abzugeben. Diese gieng dahin, die Krankheitnicht von der frühern Beschädigung her, sondern von dem Schlag, denn der eine Theil des Leibes sei w -Aus diesen Gründen und weil die Capitel vorschreiben, wenn jemand von einer Beschädigung genese» nund vierzig Tage darüber gesund verlebe, wie es im vorliegenden Falle geschehen sei, und dann auch st"'so soll jene Beschädigung nicht als Ursache des Todes betrachtet werden, wenn auch der Beschädiget- erinitlewäre, habe der Vogt die betreffende Frau nicht als schuldig erkenne» können, sondern freigesprochen undjedem Verständigen zu ermesse», ob er nicht richtig gehandelt habe. Ueberhin sei die Angelegenheit vor »Boten appellirt worden. Dann aber seien beide Parteien den Vogt angegangen, die Boten zu bitten,Parteien gütlich verhandeln zu lassen, zumal sie Verwandte seien und hierdurch mehr FreundschaftEintracht erzwcckt werde; sie erbieten sich diesfalls 25 Kronen zu gebe». Auf die Bitte der Parteien w'um des Friedens willen habe dann der Vogt diese 25 Kronen den Boten („inen") gegeben, woran >1^aber jetzt noch 5 Kronen ausstehen. 3. Der Vogt soll in einem Handel geurtheilt habe», obwohl ih>» "einem Tag zu Baden befohlen worden sei, in der Sache stillzustehen. Es sei richtig, daß ihm ^^worden sei, in dem Streite zwischen Peter de Preß und seiner Gegenpartei, wo der eine Theil den an ^Verräther gescholten hatte, stillezustchen; das habe der Vogt auch gethan. Nun aber seien zwischen ,Parteien neue Späne erwachse»; Peter de Preß habe seinen Gegner als friedbrüchig bescholtcnerboten, dieses mit Recht zu beweisen; hinwieder habe dieser jenen als Dieb bezeichnet und hiefür ,
den Beweis angeboten. Damit nun allfällige Ucbelthatcn bestraft werden, habe der Vogt denbefohlen, daß jede den von ihr angebotenen Beweis führe; könnte das nicht geschehen, so Hütte derdie gebührende Strafe zu erwarten; es sei daher erkennt worden, daß Kundschafteinvcrnahme in MRechtens zu geschehen habe. Peters Gegner habe hievon Gebrauch gemacht und seine Kundschaft seiLandvogl für gerecht und glaubwürdig erkennt worden. Peter aber habe keine Kundschaft aufgeno»"' ^sondern sich damals gerüstet, dem Vogt und dessen Angehörigen zu vergeben (vergiften) und dem ^ ^ -nicht bis zum Austrag Stand gegeben. Der Vogt beglaubc, seine Verantwortung werde sich als votilouu^^gründlich erzeigen; jedem, der etwas Anderes behaupte, wolle er vor de» Eidgenossen antworten, das; > ^sehe, daß seine Mißgünstiger sich der Wahrheit nicht bedienen. Diese hätten den Vogt auch mehr»»» ^Baden Hinterrucks verklagt, wodann der Vogt begehrt habe, es sollen ihm die Kläger angezeigt werde»werde sich genüglich verantworten; in gleicher Weise haben die „Fleischfresser" den Boten zu LuggarN''' ,denen einige instruirt waren, sie zu bestrafen, vorgegeben, sie seien libcrirt worden. Alan möge daher wKlagen keinen Glauben schenken, sondern ihn jederzeit zur Verantwortung kommen lassen. ,.,,ch>cd-
St. A. Luc«-»: Lauis und LuggaruS Abschiede, nach der Zahrrcchnung zu Luggarus roll wav. — K. A. Freilmrss: Badische AB
Band w, nach den Abschieden von wlw. — N. A. Solothurn: Abschiede Band L». ^
Der Vortrag ist undatirt und dessen Hiehergehörigkeit daher nicht ganz außer Zweifel. Alan ßttzArt. «« nnd des Abschiedes vom 0 Octobcr 1550.