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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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September 1550.

145.

Lucern. 1550, 16. September (Dienstag vor St. Mathäus).

S»i>->,«archi» Liicern: Allgem. Abschied-v S.l ZSl. Va»d«»archi» vl»».,Idc»! Abschicke jia»to»»arch>» Zrcib»r! Vuecu», .lbschi-

.liantvnSarcliiv Solothrrrn: Abschiede Band 29.

Tag der Vit Orte.

Gesandte: Unterwalden. (Heinrich) zum Weissenbach. Ammann. Freiburg. (Martin) Setz g ,Bürgermeister. Solothnrn. Keiner. (Andere nicht bekannt). -

»». Dieser Tag ist angesetzt worden wegen des Spans zwischen denen von Basel und dem Helen . " ^von Gumpenberg betreffend die Dompropstei zu Basel, damit die VII Orte auf dem nächsten r.ag zu ^eine einstimmige Antwort abgeben können. Die von Solothurn haben ihre Meinung denen von lschriftlich zugeschickt. Nachdem sowohl diese als die Instructionen der übrigen Orte angehört ^

hat man, jedoch auf Hintersichbringen an jedes Orts Obere, einhellig Folgendes verabschiedet. ^Man ^am Platze, denen von Basel zu erklären: Sie glauben, ihre Allgelegenheit stelle sich gleich der ^>a )e g ^die Curtisancn, die vor etwa dreißig Jahreil behandelt worden ist; da ferner die Eidgenossen, als ^Basel vom Kaiser oder römischeil König oder deren Anwälten an das Kammcrgericht, Kreistage oder ^

Anlässe beschrieben wurden, diese Angelegenheit als gemeineidgenössische betrachteten, so meinen die von ^es sollte auch ihr jetziger Anstand von den Eidgenossen als gemeineidgenösstsche Sache an Hand gcmn ^werden. Zinn aber sei die jetzt in Rede stehende Sache den aiigeführten Verhältnisseil gar nicht tl .

weit man in diesen Verhältnissen berichtet sei, habe nur der Papst die Dompropstei zu Basel zu mr 'auch haben die von Basel vor dem Zwiespalt im Glauben keinen Dompropst gesetzt, weshalb ^fernerhin dem Papst das Recht anerkennen und sich und Andern Unruhe ersparen sollten. AufTage zu Baden seien freundliche eidgenössische Mittel gestellt worden, derer sie sich wohl bedienen lwobei ihnen die Obern der VII Orte nach Möglichkeit behülslich sein würden. Für den andern Fa»lau ihnen deutlich eröffnen, daß die Obern der VII Orte und kein Rcchtsverständiger die Angelege")^^^eineil gemeineidgenössischen Handel betrachteil können. Lallt dem Landfrieden soll jeder wieder zu dein "gelangen; dem würde zuwidergehandelt, wenn der Papst durch die von Basel an der Besetzung der Doiupverhindert werden sollte. Würde der Spall so groß, daß Krieg daraus entstünde, und man dem»helfen sollte, so wäre das wider die christliche Religion der VII Orte und würde daher diesen nicht g zsolches zu thun. Auch in Betreff des Banns werde man sich in keiner Weise zum Schlitze ^einlassen. Wenn sie aber den Span von ihnen ans beseitigen können, möge man da? ihnen wo). .Man glaube indessen ihnen nicht besser helfen zu können, als mit einem unparteiischen Recht, w>'gemeldet und verabschiedet ist". Wenn man es nöthig erachtet, mögen einige Orte diesen ^"'1^verbessern, wcßhalb die Boten am nächsten Tag zu Baden, bevor man die Antwort abgiebt, sich ^gs,berathen mögen. I». Jedem Boten wird der Vortrag des Niklaus Wirz, gewesenen Landvogt.' zu h.rabschriftlich initgetheilt. Wirz berührt in demselben einige ihn betreffende Artikel in dem Aecht

Jahrrechnung zu Lauis und Luggarus und verlangt von den Eidgenossen, sie wollen ihm Alle in ^stellen, die ihm solche Hauptlügen zulegen. «. Dem Landvogt zu Baden wird im Namen dugeschriebeil, ob er dem Landvogt zu Luggarus gemelvet habe, wie jüngst zu Badeil das Mehl elga>