September 1550.
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dazu, daß diese beiden das Spiel allein in Acht genommen und sonst niemand den Hug verarget hat,obwohl er mit Vielen und oft gespielt hat. Die Richter finden nun, dieser Handel sei über ihren Verstand,wollen aber durch ihre Unwissenheit in so wichtige» Sache niemand beschweren und haben daher Klage undAntwort und die nöthigsten Kundschaften, auf welche etwas ankommen möchte, durch den Landvogt JacobVogel hier verschreiben lassen und die Sache an die Erkanntniß und den Ausspruch von Landammann undRathen beider Länder Schwyz und Glarus hingewiesen. „Beschechen mentags und zinstags den viij undviiij tag erst herpstmonat Ao. 1550." Es folgt nun das Referat über eine Kundschaft des Bernhard Hug,zum Beweise, daß er redlich gespielt habe, und von vier Zeugen (unter denen auch Untervogt Kläger erscheint)für Schreiber Brendli um unredliches Spielen Seitens des Hug nachzuweisen. Mit dem Verzeichnen dieserKundschaften will sich Brendli nicht begnügen, sondern beglaubt, auch alle andern Lundschasten, die erschriftlich und mündlich gegen den Hug gestellt habe, wenn sie schon das Spielen nicht angehen, sollen indein Proceß verschrieben werden. Die Richter aber sind noch der Meinung, daß diese gegen Hug mcht soW Gewicht fallen, daß ihre Meldung nöthig sei, weil das, was sie bezeugen, wie oben bemerkt, frühererledigt worden ist; müßte und wollte man diese Zeugen haben, so würden sie später noch zu finden fem.
144.
Mern. 1550, 12. bis 27. September.
Verhandlungen des Grafen von Greyerz beim Rathe zu Bern.
1. 1550, 12. September. Der Rath zu Bern au den Graf zu Greyerz. Man habe vernommen,was er heute mündlich und schriftlich in Betreff seiner Angelegenheiten habe vortragen lassen. Da man inkleiner Anzahl versammelt sei, so sei man nicht im Falle, etwas zu ändern, das früher bei vollem Rotheerkennt worden sei. Man lasse daher die Sache in ihrem Bestand bis zu deni für ihn festgesetzten Tag.Auf demselben könne er persönlich Alles, was ihm gut scheine, auseinandersetzen.
St. A. Bern: Wäisch Misswenbuch 0, t.SW. (Französisch!.
2. 1550, 22. September. Vor dem Rathe zu Bern verlangen die von Saanen im Namen desGrafen von Greyerz . . . (einige unklare Worte) einen Aufschub bis nach dein Sterbend, oder ihin einenDrt in der Nähe zu bestimmen und (jemand) anherzuschicken. Es wird ihnen geantwortet, »um lasse es beider von ihm selbst angesetzten Tagsatzung gänzlich verbleiben. Komme er nicht, so wolle man gegen ihnsurfahren. St. A. Bern: RathSbuch R->. S12 und SIS, zweite Abthi. k. WS.
3. 1550, 25. September. Der Rath zu Bern abordnet an den Grafen von Greyerz Venner Tilger,Seckelmeister Steiger, Augsburger, Huber. St. A. B-rn: Rathsbuch Na. si« und sis, erste Abthi. s. is.
4. 1550, 27. September. Vor dem Rathe zu Bern wird die Angelegenheit des Grafen von Greyerzvorgenommen und werden ihm die Artikel, welche „m. h. ..." (unklares Wort) ihm vorgeführt undwird darauf seine Antwort verlesen und erkennt: Es sei Alles verschoben bis im Herbst und der Grafgcurlaubt, weil er so schwach (?) sei, wie der Doctor, Meister Johann de Contc (?) anzeige. Sein Begehren,'hm zu erlassen, die Proceß (?) anherzuschicken, wird „glatt" abgewiesen. (Folgt noch ein unklarer Beschluß
eineA St. A. Bern: Rnthöbttch No. 314 und 315, erste Abtheil. S. 28.