420
September 1550.
duplieirt, Hug habe ihn auch hier durch Scheltungeu, er sei ein größerer Schelm und mehr im Verdachtals er, veranlaßt, und fordert wiederholt Verhör seiner Kundschaft. Die Richter erkennen vorab: Die Parteiensollen sich erklären („usserlau"), ob sie die gegenseitigen Klagen einander geständig seien, wodann weitergeschehen werde, was Rechtens sei. Brendli bekennt sich hierauf zu den Klagen des Hug, und dieser sichzu den Klagen des Brendli mit dem Vorbehalt gewisser Fürworte und Ursatz und daß er die beiden Brendlinicht als Freunde des jetzigen Beklagten bezeichnet habe. Es wird nun die Kundschaft des Brendli vernommenund dieselbe ergiebt, daß Hug den Brendli bald mit Fürworten und Ursatz, bald ohne solche in angegebenerWeise beschälten habe, und daß beide mit Worten und Geberden heftig gegen einander gestanden, doch thätlichnichts über den Frieden geschehen sei, mit Worten aber seien sie ungeschickt zu Werke gegangen. Aus dergleichen Kundschaft geht hervor, daß Hug nicht gesagt habe, die beiden Brendli seien Freunde des Brendli,übrigens sei allenthalben Wein dabei gewesen und Hug sei „irens gspans" zu beiden Malen eine groß?Ursache gewesen; wäre er, als er einmal vom Schlaftrunk hinweggegangen sei, daheim geblieben und nichtwieder gekommen und hätte dann nicht von den beiden Brendli geredet, so wären die Parteien jetzt nochgute Freunde; ebenso, wenn er später nicht zu dem Brendli gekommen wäre und ihn wegen des Bach^augezogen hätte, da sie früher immer gute Freunde und Nachbarn waren. Auf dieses wird erkennt, daBrendli die Klage des Hug anerkenne, so solle er sich bestimmt erklären („thalame ußerlassen"), ob er sei»?Aussagen gegen den Hug erweisen wolle oder nicht. Die gleiche Frage wird an Hug gestellt. Hug antwortetmit Nein, und erbietet sich, die betreffende Rede ab ihm zu thun; dieselbe sei im Zorn geschehen und weiBrendli ihn so höchlich gescholten habe; Brendli glaubt, es sei billig, daß Hug seine Rede ab ihm thue undverlangt weitere Kundschaft, die er gegen Hug bereit habe, zu verhören. Hug erwiedert, es sei dein letzte»Urtheil nicht nachgekommen worden; Brendli's Begehren sei demselben zuwider, dem Urtheil soll stattgetha»werden. Es wird hierauf Brendli wieder von Urtheils wegen gefragt, ob er den Hug überweisen wölb',daß er ein verlogener Leutsch, Schelm und Dieb sei und längst am Galgen hätte verfaulen sollen, welcheAllssage er gethan zu haben bekenne. Auf das hat Brendli Verschub begehrt bis auf den folgenden Tag,der ihm aus Gründen bewilligt worden ist. Als nach Ablauf dieses Aufschubes die gleiche Frage wieWan ihn gestellt wurde, antwortete er persönlich, er wolle das, worüber Hug klage, nicht auf denselben erweist»,er bitte aber um Gottes und des jüngsten Gerichtes, um der Gerechtigkeit und Wahrheit willen, st""Kundschaft zu verhören, wodann man seineu Glimpf und Hug's Unglimpf wohl erkennen werde. Dagelsi"läßt Hug reden, da Brendli seine Zureden beweisen weder wolle noch könne, so solle er dieselben zurückzasi»gemäß dem Landbuch und wie auch er, Hug, gegen Brendli es thun wolle; es sei daher nicht nöthigwider Landbuch und Gebrauch, unter diesen Umständen noch Kundschaften anzubieten, wiewohl er sichdenselben nicht zu schellen hätte. In Folge Brendli's hoher Bitte und damit die Richter nicht get»^werden, sie hätten jemand am Rechten gehindert, beschließen sie, beider Theile Kundschaften zu verhören, den'sowohl schriftliche als mündliche viele sind. Die meisten derselben aber haben sich nicht als so erheb'erzeigt, daß durch sie Hug an der Ehre gekränkt werden möchte, und es bedünkt die Richter, Brendli h»„nachwässig" gesucht, zumal geivisse Sachen schon früher gerichtlich und durch Erkanntniß von Botenworden sind. Einzig zwei Kundschaften haben wegen Spielens Zeugnis? gegebeil, worüber die Richter v>egeredet haben. Es fragt sich nämlich, wenn Einer mit Einem spielt, ivie diese zwei gethan haben, "jeder besonders und allein, und dann hierüber etwas aussagen, ob sie hiefür wieder als Zeugen gcbr»' ^werden können („daß solch ir usgosseu reden bringen und darum wider als secher sagen söllten"). ^