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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
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September 1550.

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143.

Schännis. 1559, 8. und 9. September.

jiantoilsarchiv Glaruö: Abschiede.

Vor Hans Schiffli, Fridli Luchsinger und Jacob Vogel, als abgeordneten Nathsboten der beidenLänder Schmilz lind Glarus, und in Verbindung mit dem Nntervogt im Gaster, Fridli Kläger, von denTbern bestimmten Rechtsprechern, erscheinen Bernhard Hug an einem und Heinrich Brendli am andern Thcil,Landleute im Gaster und wohnhaft zu Schännis. Hug eröffnet durch seineu Fürsprech: Er und Brendlistien vor Kurzem mit ander» guten Gesellen auf dein Rathhaus bei dem Wein gesessen und haben denSchlaftrunk gethan, wobei sie miteinander in Zerwürfniß gekommen seien. Dabei habe Brendli ihn bcscholten,^ sti ein verlogener Leutsch, ein Schelm und ein Dieb und wäre würdig, daß er schon längst am Galgenverfault wäre. Diese Zurede habe Brendli nicht bloß damals, in einer Weinfeuchte, sondern als nüchtern'u letzten Tage», vor Ehrenmännern von Glarus, die eine gütliche Thüdigung versuchten, wiederholt. Er,H»g, begehre nun diesfalls Gerichts und Rechts, hoffend, daß Brendli diese Scheltungen ab ihm thun müsse.Schreiber Brendli läßt durch seinen Fürsprech antworten: Bei dem benannten Anlaß sei Hug ohne Ursache»üt Spitz- und Schmachworten an ihn herangekommen, indem er ihn gefragt habe, ob er nicht zweibrendli kenne, die seine Freunde seien und die man verbrannt habe; er sei ein Hug und habe keine solche^utc m seMei Geschlecht. Dartiber sei er, Brendli, zornig geworden und habe ermiedert, er kenne Brendli^ fromme Bicderleute, diejenigen aber, welche Hug ihm vorhalte, seien nicht seines Geschlechtes, wenn sie"uch den gleichen Namen haben; dabei möge er im Zorn vielleicht Glimpf und Ehre des Hug nicht sehrgerühmt haben, mit welchen Worten wisse er nicht mehr genau. Als sie dann beide vor dein Landvogt undd"> Neunen zu Schännis mit Klage und Antwort erschienen seien, seien sie durch ein Urtheil vor die Botender Ober,:, die zunächst in das Land kommen, gemiesen worden. Gemäß diesem Urtheil habe er jetzt seineKundschaft in Schrift und sonst vorhanden und verlange deren Verhör. Beinebeus habe Hug ihn auchSchelm und Mörder gescholten, bald mit, bald ohne Fürivorte; auch nachher, nachdem der Span vor die^vten geschlagen worden sei, ungefähr vor einem Monat, habe ihn Hug ohne Roth bei seinem Haus, auf demSeine», über Frieden überlaufen und ihn mit Scheltungen Übergossen, obwohl er ihn geheißen habe, ab demSeinigeu zu gehen, ivofür er auch Genugthunng begehre. Hug replicirt, er habe dem Brendli den vorgeschützten^nlaß uicht gegeben, denn er habe nicht gesagt, daß die betreffenden beiden Brendli seine Freunde seien,sodann aber Brendli dennoch die genannten Scheltungen ausgestoßen habe. Darüber sei er auch zornig^worden und habe vielleicht dem BrendliUrsatz" getha», er seials gwüß" ein Mörder und ein Schelm^ größerer Schelm als er,als gwüß" als er ein solcher Dieb sein sollte. Das behauptete spätereSchelten und Überlaufen auf dem Seinen über Frieden habe sich so zugetragen: Brendli habe den Dorfbach^geschlagen und hiefür wenige Leute befragt; da sei Hug zu seinem Haus gekommen und habe ihm gerufen,>nn ihn wegen des Bachs zu befragen, warum er sich solche Gewalt anmaße, da durch dieses Abschlagen^ederleute beschädigt wurden; unter beiderseitigen Reden habe dann Brendli gesagt: du Schelm gehe mir^ dem Meinigen, worauf Hug ermiedert habe, er sei kein Schelm und befinde sich nicht auf dem Seinen;^ seien nämlich die Märchen mit aufgeworfener Erde bedeckt gewesen, so daß Hug glaubte, er befinde sichauf Brendli's Eigenthum; er glaube hiemit nichts wider den Frieden gehandelt zu haben. Brendli