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September 1550.
im Jahre 1524 erlassen und über welche zwei Briefe aufgerichtet worden sind, damit sie sich gegenüber demNachrichter und seinen Geleitsmännern in Betreff des Lohnes zu verhalten wissen. Diese Ordnung soll auchin die Urbare geschrieben werden. I»I». Rechnung von Hans Künzis, Vogt zu Scholiens, abgelegt den11. September, er. Rechnung von Franz Werro, alt-Schultheiß zu Murten, abgelegt auf obigen -^ag>«Iii. Den Anzug des Vogts von Grandson, betreffend den Fall von der fahrenden Habe des verstorbenenPriors von Meßbach, nehmen die Boten von Freibnrg in den Abschied. — Den Abschied unterschreibt deiStadtschreiber zu Bern.
v«. Die Gesandten von Freiburg eröffnen vor dem Rathe zu Bern, letzterer werde in gutem Gedächtnis'haben, was früher in dieser Angelegenheit (Verhältnis; des Burgrechts zum neugewonnenen Lande) verhandeltworden sei, und namentlich der Zusagen derer von Freibnrg in Betreff des savoyischen Landes, welche dahingehen, daß wem; die von Bern dieses Landes wegen über kurz oder lang von wen; immer angefochtenwürden, die von Freiburg Leib und Gut zu denen von Bern setze;; wollen, sich erinnern. Diesen Zusage»wollen sie, wie frommen Eidgenossen und Bicderleuten zustehe, getreulich nachkommen. Weil der Artikel imBurgrecht heiter genug sei, scheine ihren Herren nicht fruchtbar, neue Brief und Siegel hierüber aufzurichten,aus neuen Briefen werde viel gearguirt und Mißverstand geschöpft, und wenn man meine, die Sachen z»erläutern, werden diese mehr verdunkelt. Ihre Obern haben sich früher hierüber hinreichend erklärt und seibei ihnen kein anderer Verstand, als wie diesfalls erläutert worden sei. Man bitte, sich hiemit zu begnüge»und die von Freiburg in Gemäßheit des Burgrechts von der Tell zu entledigen. Der Rath zu Ber»antwortet, er sei, wie man sehe, in kleiner Zahl versammelt, werde sich aber beförderlich zusammenthun und
Mit einer Antwort entgegenkommen. St. A. Bern: Jnstructionsbuch n c. so-
Die Namen der Freiburger Gesandten aus ihrer Instruction von; 5. September. K. A. Freiburg'Jnstructionsbuch No. 6, k. 28 und aus Art. e«.
Zu s. Bern faßt hierüber einen Beschluß d. 18. April 1551, St. A. Bern: Jnstructionsbuch >1 » k-'^'im Sinne der Boten von Freiburg.
Zu «e. Diese Verhandlung, die unztveifelhaft anläßlich der gegenwärtigen Jahrrcchnung gepsü'g^wurde, ist in die Instruction vom 17. September 1550 für die Gesandten von Bern fürTag zu Freibnrg in gleicher Angelegenheit aufgenommen. Etwas ungehobelt redigirt befindet sie sichim Vcrner Nathsbuch No. 312 und 313, zweite Abtheilnng S. 295. Mit dieser Verhandlungdort noch zwei oder drei wenig klare Anbringen verbunden, eine Fürbitte für Gillard, alt -StadtschreibcrMurten und ein Anzug wegen des Priorats zu Grandson und möglich noch ein besonderer Punkt. " 'bemerken hierbei überhaupt, daß der Fall wiederholt vorkommt, daß das Berncr Rathsbnch auf das D>> ^von solchen Jahrrechnungstagen als Verhandlungen beider Städte Punkte enthält, welche sich in denAusfertigungen der Abschiede nicht finden, und umgekehrt werden in den letzter;; zahlreiche Artikel aufge!»^von denen das Rathsbuch schweigt, und wieder tritt der Fall ein, daß wegen mangelhafter ^^mM» ;letztern über die Identität oder Verschiedenheit einzelner Stellen in der einen und andern Quellewaltet. Bei dieser Unsicherheit verzichten wir auf vergleichende, beziehungsweise ergänzende Ansätz»aus dem Rathsbuch.