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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
Seite
417
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September 1550.

wird erkennt man wolle sienüt dest böser halten" nnd soll ihnen diesfalls eine schriftliche ErkanntnißZugestellt werden. Dem Niklaus Kilchherr ivird auf die Bitte von Seckelmeister Frtto (Früyo) die beidenStädten verfallene Buße geschenkt. .. Boten von Echallens beklagen sich über die Müller, dieselben nehmen^i» gehäuftes Jmmi von einem Kops Korn zu Lohn, was wider die Ordnung beider Städte sei, wofür siegute Schriften haben; sie glauben, daß sie nur ein gestrichenes Jmmi von einem Kopf nehmen dürfen.Nachdem der Sohn des Müllers zu Echallens Antwort gegeben hat und die angeführten Briefe verlesenworden sind, wird folgende Erläuterung gegeben: Wenn die in der Herrschaft Echallens ihr Korn bei gestricheneinMaß zu Mühle tragen, sollen die Müller ein gestrichenes Jmmi, wenn aber jene das Korn bei aufgehäuftemMaß hinbringen, ein gehäuftes Jmmi von einem Kopf zu Lohn nehmen. Im klebrigen soll es bei demougeführten Briefe fein Verbleiben haben. 8» Der Eommifsar des Eapitels von Lausanne, N. Prelaz, hatbeglaubt, daß Einige von Goumoens und Andere in der Grafschaft Echallens, welche Güter,die talliables°der de main morte syend, den prcbenden zugehörig besitzend, ire lpb ouch talliables oder de main n.orte erkennenWind", gemäß den Erkanntnissen. Das wollten aber die von Echallens nicht zugeben, behauptend, es seibas den Erkanntnisscn beider Städte entgegen. Nachdem die Angelegenheit auf diese Jahrrechnung verschoben"wrden ist, nnrd nun erkennt, es sollen beide Seckelmeister, der Commissar Lando, der Vogt von Echallensund der genannte Prelaz die Erkanntnisse beider Theile vergleichen und ihren Befund anzeigen. Nachdem diesesgeschehen/ eröffnen die Boten von Freiburg ihre Meinung dahin: Da die Prinzen von Orange die UntcrthanenW Echallens von der Leibeigenschaft befreit und die beiden Städte sie bei dieser Befreiung gelassen haben, soh°bm sie nicht zu erkennen, daß ihre Personen leibeigen seien, sondern es soll sich der Commissar des Eapitels"°u Lausanne begnügen, wenn diejenigen, welche Präbendengüter besitzen, diese Güter mit denjenigenBedingungen und 'Beschwerden erkennen, welche die Erkanntnisse enthalten, nicht aber ihr Leib. Wenn alsoLehenslente ihr Leben verwirkte., und gerichtet winden, oder die betreffenden Giiter durch natürlichenAbfall fällig würden, sollen dieselbenunuen g. Herren", als rechten Zinsherreu, zufallen. Die von Bern(»Mine g, Herren") nach hierüber gepflogener Berathung, nehmen diese Meinung an. Die Boten vonBiburg beglauben/ihre Obern werden anch nicht darwider sein; doch um sich zu entladen, nehmen sie dieWchc in den Abschied t. Der Vogt von Echallens beglaubt, von denjenigen Gütern, die er von AmtswegenSchuldenufgehebt" und zu seinen Händen gezogen habe, kein Lob schuldig zu sein. Er wird abgewiesen nndbeschließt weil er die Güter behalten und nicht beiden Städten zugestellt hat und mit denselbenbezalungsoll er'das Lob entrichten. ... Dem Peter Gutknecht und seinen Genossen wird die Buße, in dieverfallen sind weil sie He., oder Gras gekauft haben, nachgelassen, doch bleibt der Antheil des Schultheißenbehalten x Den, Uli Löffel wird die Buße auch nachgelassen, mit Ausnahme eines Guldens, de» erSchultheißen geben soll Ebenso wird Görg Kolb gehalten, x. Denen von W,Möllingen und^rwi (Curbrup") wird die Einungsbuße, welche der Schultheiß von Murten von ihnen fordert,gelassen. Beive Seckelmeister sollen sich im Schlosse von Murten ersehen, wo daselbst an, geeignetsten^»ngnisse errichtet werden können, und deren Erstellung verdingen, damit man künftig nicht benöthigt ist," von Kurten un, Leihung ihres Gefängnisses anzugehen. Untern, 4. October 1532 ist beschlossendie von Murten sollen beiden Seckeln,eisteru, wenn diese den Zollstock aufbrechen, über die Kirchengüter^'W,g geben Ungeachtet solches bisher aus Vergessenheit unterbliebe» ist, soll es dennoch geschehen!? sollen die beiden Seckelmeister die von Murten diesfalls angehen. Den drei Amtleuten zu Mutten,

""bsy und Echallens sollen Abschristen der Nachrichterordnung gegeben .verde», welche von beide» Städten