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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
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September 1550.

durch die Stadt führen; ebenso daß sie die von Echallens »in Geldschulden in der Stadt Lausanne pfände».Es wird dein Burgermeister und Rath zu Lausanne geschrieben, von solchen Neuerungen abzustehen und duvoit Echallens zu halten wie vor Altem.Wo es aber etwas anders m. g. Herren ze berichten/ I». Glau cCarrat (Freiburg-. Carraz) begehrt, es wolle ihm etwas an dem ihm vorgestreckten Korn nachgelassen u»für die Bezahlung des Rests weiteres (Ziel) gegeben werden. Er wird abgewiesen; doch soll de> Vogl >Ndas betreffende Korn so anschlagen, wie es gegolten hat, als es ihm geliehen morden ist; da-.' soll er bezah eiI, Den zwei armen Frauen von Echallens, Johnnnetta und Gianda Malliett, giebt man um Gottevimjeder einen Kopf Korn und einen Kopf Haber; daneben soll ihnen der Vogt 10 Schilling geben. Ii.» Anbelanguden Span in Betreff derSchäfferien" wird nach Verhör beider Parteien erkennt, beide Seckelmeisbr u»der neue und alte Schultheiß zu Murten sollen alte unparteiische Leute zu ihnen nehmen, Klage und Antivoi ,Briefe und Siegel verhören und dann die Parteien freundlich vergleichen, und zwar auf deren Ko e ^I. Zwischen der Stadt Murten und denen ab der Landschaft waltet ein Span in Betreff derFüru»ge>(Leitungen) zu den Brunnen. Nach dem Vernehmen beider Theile, der eingelegten Briefe, auch der Elkanntm^die ün letzten Januar die von Bern denen von Murten gegeben haben, welche eine Erläuterung übcl "in dem Briefe beider Städte enthaltene Wörtlein-,und anders" enthaltet, wird beschlossen: Da die ^von Freiburg keine bezügliche Instruction besitzen, namentlich auch keilten Befehl haben, die genannte,von denen von Bern ertheilte Erläuterung zu bestätigen, es soll letztere, weil nicht von beidenausgegangen, aufgehoben sein, und es werden beide Parteien nach Freiburg gewiesen, um daselbst übetersten Brief eine neue Erläuterung einzuholen. Die von Berit finden indessen, die bereits gegebene Etläuterm,entspreche dem ersten Briefe am besten. m. Die ab der Landschaft Murten beschweren sich über ^der letzten Jahrrechnung zu Bern unter den Siegeln beider Städte gegebene Erläuterung in BetreffBannwarte. Es wird verabschiedet, es habe bei der benannten Erläuterung zu verbleiben; dochdie Boten von Freiburg, weil sie diesfalls keinen ausdrücklichen Befehl haben, die Sache in den ^

Ii. Der neue Schultheiß von Murten weigert sich mit Bezug auf zwei Artikel den Eid zuthun: 1-die Vorschrift, nicht über drei Tage ohne Erlaubnis; von dem Schlosse fernzubleiben; 2. betreffend ^dem Eid enthaltene Erwähnnng von Grandcour, Cudresin und Wistelach, welche Herrfchaften nichtMurten gehören, sondern nach Eroberung der savoyischen Lande an die von Bern gekommen, srühci^ cdem Herzog von Savopen zuständig gewesen sind. Es haben deßwegcn die von Berit denen vonzugeschrieben, sie sollen diesen Artikel aus dem Eid entfernen, womit sich aber diese, weil es beidcangehe, nicht beladen wollten. Nachdem nun der Gegenstand auf diese Tagleistung geschobeil undder Eid verlesen worden ist, eröffnen die von Bern, die genannten Herrschaften gehöreil ihnen; den p'iSchultheißen sei der betreffende Artikel nie vorgelesen worden, worüber Commissar Lando guten Bericht ä'^könne; der jetzige Stadtschreiber habe den fraglichen Artikel aus Unwissenheit verleseil; im alteil Eid b» ^Artikel mit zwei Zeichen ausgesöndert; sie verlangen daher, daß er aus dem Eid entfernt werde.

Boten von Freiburg ohne Instruction sind, nehmen sie die Angelegenheit in den Abschied.beschlossen, es solle der Stadtschreiber von Murten das Buch, in welchem der Eid enthalten ist, nach Fubriilgell, wo die Allgelegenheit in Betreff beider Punkte erledigt werden soll. «». Dem Jackj Blichedie Hälfte der Buße des Trostungsbruches, was de» Antheil beider Städte betrifft, nachgelassen-Lötscher und Hans Stulz bitten demüthig, ihnen m Betreff der von ihnen gethanenEntschlach'" ^(Satisfactionsleistungen) Gnade wiederfahren zu lassen und sie bei ihren Ehren verbleiben zu lassi»