August 1550.
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im September um 177 Mann gehabt habe, für die er bezahlt worden sei; „er ist auch nit zu flachen^schinen, wie er sich des daselbs erkundet hat; er hat ouch etlich kundschaft zu Baden ufgenommen, diebarum nützit konnten sagen, und sind aber in dem zug gsyu". Der Kläger sei daher abzuweisen. Dieser^plicirt: Die Einwendung wegen des frühern Marchtages falle in Folge des erlassenen Urtheils, dem er"un nachgekommen sei, hinweg. Die Richter beschließen, vom Stadtschreiber zu Solothurn eine Copie desRegisters betreffend die zur Zeit behandelten Anforderungen der Hanptleute Albrecht von Salis (Sala) und(unklarer Name) zu verlangen. Nachdem dieselbe eingelangt mar, hat sich daraus ergeben, daß die beiden^mannten gemäß erfolgtem Urtheil nur den Sold für die zwei Monate erhielten, wiewohl sie nebst demselben"uch den Sturmsold verlangt hatten. Es ivird daher der Kläger, weil er nicht genügend gezeigt habe, daßM'dere Hauptleute Stnrinsold erhalten haben, wie das frühere Urtheil ihm aufgetragen hat, abgewiesen.
Abtheilung der angeführten Duelle 0.
VII. (28. August). Vespasian Borelli von Ruffle fordert abermals im Namen seines Vaters, Francise Borelli,^ Hälfte der Nanzion des Grafen Parvesin, den sein Vater gefangen nach Como geführt und dem Gnbernntor imManien des Königs übergeben habe, welcher (Gnbernator) ihm diese Ranzion verheißen habe. Dabei bemerkt er,'"egm der in Blinden herrschenden Pest habe er den Anforderungen des frühem Urtheils (6. August) nicht""chkommen können; der Procnrator werde aber wohl erfahren haben, wer sein Vater sei, der dem König allwcg^dient habe. Der Proeurator antwortet: Seit dem betreffenden Vorfalle seien nenn und zwanzig Jahre verflossen""b dazwischen Marchtag gehalten worden, bei dem diese Ansprache nicht vorgekommen sei. Zudem habe wederborelli noch der Gnbernator Gewalt gehabt, dem Grafen das Leben zu schenken, da er der Mnjestätsbcleidignnguberführt und in der Ungnade des Königs war. Neun Jahre nach dem letzten Marchtage sei der genannte Franciseandere Forderungen befriedigt worden, daher sei anzunehmen, er sei auch um diese zufrieden gestellt^"tden. Der Kläger replicirt: Sein Vater sei ans dem Marchtag erschienen, aber bis auf heute mit gutenKorten abgewiesen worden; in guter Meinung habe er keine Bescheinigung gefordert. Er habe nicht fürAnsprachen, sondern nur wegen des Abzuges von Neapel und wegen des Bicoccherznges gnittirt. Er^e den Grafen in andere Lande führen können, wenn er gewußt hätte, daß er ihn nicht behalten möchte;^ (iube aber seinen geneigten Willen gegen den König erzeigen wollen. Es werden nun in der FreundlichkeitKläger 150 (oder 250?) Kronen zugesprochen; will er diese nicht, so soll er nichts erhalten. Er erklärt,"'(es annehmen zu wollen.
Ein spcciellcs Datum trägt die Verhandlung nicht; sie steht am Schlüsse der Abtheilung 0 unsererQuelle nach einen: Urtheil von: 28. August; auf sie folgt nur »och die Bemerkung, die Procedur betreffendbei: Grafen von Greycrz sei in: „Transscript" von: 29. August 1550.
^ III. (29. August). Es erscheint Michael, Graf zu Greyerz, mit Anton Tillier, Venner und des RathsBer>:, and Peter Ammann, alt-Schultheiß und des Raths zu Freibnrg, als Gesandten und Nathsboten. ^ Städte Bern und Freibnrg, und Beiständen des Grafen, gemäß ihrem alten Bnrgrecht. In Folge^ si'üher gegebene,: Urtheils und der hierauf von dem Grafen ertheilten Begünstigung, bis zun: Schlüsse^ Tages der Eidgenossen ans deren Antwort ans das Schreiben des Königs warten zu wollen, bringt nunsi» dw Abschied des genannten Tages den Richtern („uns") zugesandt, aus welchen:
^ ^gebe, wie den Richtern der Weg geöffnet worden sei, in dem Handel des Grafen mit dem Rechten