August 1550, 4gZ
abgewiesen worden mären, für den Zug bezahlt worden seien, was er zum Überfluß durch eine in Uriaufgenommene Kundschaft erweisen könne. Wenn der Durchzug nach Carra verboten worden sei, so beschützeden Kläger immerhin die nachher erfolgte Zusage, welcher gemäß er verlange, wie andere eidgenössischeHauptleute, in deren Eigenschaft er sich befinde, und nicht wie Jtaliäner bezahlt zu werden. Da er die ihmgewordene Zusage und wie andere Hauptleute für den Zug und die Schlacht bezahlt worden seien, gemäßder Forderung des ersten Unheils nachgewiesen, der Procurator aber seine Einwendung nicht erbracht habe,wie er hätte sollen, so hoffe er, den verlangten Monatssold zu erhalten. Der Procurator bleibt bei seineinAnbringen. Nachdem die Ermahnung zur Freundlichkeit bei den Parteien ohne Erfolg war, geben die beidenRichter des Königs folgende Meinung ab: . . . .
Abthcilung der angeführten Quelle U. Hier bricht mit Schluß eines Blattes, wahrscheinlich in FolgeVerlusts der Fortsetzung, das Original ab. Eine in unserer Quelle, Abtheilung L, früher erscheinendeFertigung des gleichen Urtheils, der wir auch das Datum, das in der hier benützten Vorlage ebenfalls fehlt,entnommen haben, und welche die Parteivorträge sehr verkürzt enthält, giebt den Urtheilspruch so: Da dieRichter genüglich befunden haben, daß des Klägers Vater für diese Ansprache bezahlt worden („gewesen")sei, so sei der König ledig erkennt. Weil aber der Kläger schwere Kosten gehabt habe, und sein Vater seligwegen der Gefangenschaft 500 Kronen Ranzion geben mußte, so sollen dem Kläger 500 Kronen geschenktwerden. Dieses Urtheil ist aber in der genannten Ausfertigung wieder durchgestrichen und dafür einfachhingesetzt worden: Daß dem Kläger wegen seiner Ansprache von dem Zug zu Carra her 500 Kronenausgerichtet werden sollen. Die in unserin Text eingeklammerte Stelle ist im Original durchgestrichen.Unsere Wiedergabe der Parteiverhandlungen enthält Wiederholungen früherer Anbringen; dieselben ließen sichnicht wohl vermeiden, da dieses Referat der Vorträge früher nicht aufgeführte, nicht uninteressante Detailsenthaltet, die vereinzelt nicht gut gegeben werden konnten. Unsere Quelle, Abtheilung 0, enthält noch einedritte, ebenfalls abgekürzte Redaction dieser Verhandlung. Der Urtheilspruch ist hier nach der zuletzt angegebenenWeise behandelt.
Diese Verhandlung und Urtheil enthält das K. A. Freiburg: Missiven Frankreich, in Original, mit denSiegeln der vier Schiedrichter. Es trägt das Datum vom 26. August. Die Parteiverhandlungen sind mit demAuszug aus den Peterlinger Abschieden übereinstimmend. Die in unserer Wiedergabe enthaltenen Verweisungenauf Freiburg beziehen sich auf diese Fertigung. Das Urtheil wird hier so angeführt: Die beiden Richterdes Königs erkennen, der König sei dem Kläger nicht mehr schuldig, als den Sold für einen halben Monatfür 300 Knechte, die sein Vater selig zu Carra haben mochte. Nach der Art der Bestellung der italienischenHauptleute werden ihm von diesem halben Monatssold 300 Kronen, die er für seine Bestellung und denAufbruch, wie Wohl zu gedenken sei, erhalten habe, abgezogen. Die eidgenössische» Richter dagegen urtheilen,weil der Procurator des Königs dem früher auf sein Erbieten gegebenen Urtheil, betreffend Beweis seinerAnbringen nicht Genüge geleistet habe und der Kläger die Abschrift der von ihm behaupteten Zusage durchgenügsames Zeugniß erhärtet und dargebracht habe, wie andere Hauptleute in Betreff des Carrarer-Zugesbezahlt worden seien, so solle der König dem Kläger einen Monatssold für 300 Mann bezahlen, in derArt. wie andere Hauptleute dieses Zugs bezahlt worden seien, und die Zusage enthalte. Da aber die Richterdes Königs „vermeinen", daß des Klägers Vater 300 Kronen darauf erhalten habe, so sollen dem Klägerdiese 300 Kronen abgezogen werden, es sei denn, daß er erzeigen könne, daß sein Vater auf diesen Zugnichts erhalten habe. Nach Eröffnung dieses zwiespältigen Urtheils hat der Kläger dem Procurator dreiPersonen, gemäß den Tractaten, als Obmann vorgeschlagen, nämlich Ambros Krämer, Stadtvogt, JörgSchinder, Zunftmeister zu Chur, und Burgermeister Heimo. Nach genommenem Verdank einigen sich dieParteien dahin, daß sie von den dreien denjenigen als Obmann annehmen wollen, den der Herr von Castion,der Anwalt des Königs in Bünden, erwählen werde. -Dieses Urkunden die vier Zugesetzten mit ihren Siegeln.