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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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August 1550.

den die III Büude zur Besiegcluug der Vereiuuug uach Solothnrn gesandt haben, im Heimreiün KNappersivpl in einer Wasseruoth »mgekommcn; der habe alle Gerechtigkeiten und Briefe, die diese AnsoldeuMlbetreffen, bei sich gehabt, die nun mit ihm im Wasser geblieben seien. Der Procurator des Königs entgegneDie Sache des Klägers sei unbegründet. Ans seiner, des Procurators, Vertheidigung gegen die van >'die sich auch beklagen, daß sie zu St. Spiritus ausgezogen morden seien, habe man gesehen, was dervon daselbst geschrieben habe und wie der Brief des Königs laute, nämlich daß man ihnen um cnn.^schlechte Harnische abgenommen habe, später aber Alles wieder zurückgegeben morden sei. Wenn duseinen Paßport oder auch nur seiner Herren Büchse bei ihm gehabt habe, so sei ihm nichts geschehen.Kläger zeige auch nirgends, daß ihm oder seinen Mithaflen etwas abgenommen worden sei und ß' ^abzuweisen. Der Kläger replicirt, in Betreff seiner und seiner Mithasten Summe habe er ^mel ol nadaß dem Boten Geld gegeben und ihm dasselbe ungeachtet seines Paßports genommen worden sei- 'Verhör der Kundschaften, Vollmachtsbriefe und des Empfehlungsschreibens, das die Herren aus den >l> Ün"dem Kläger gegeben haben, erkennen die Nichter:

Abtheilnng I!. Urtheilsspruch und Datum fehlen. Eine zweite Abfassung dieses Urtheils in nnsererAbtheilung 0, ebenfalls ohne Datum, aber zwischen einem llrtheil vom 25. beziehungsweise 26. August 0 ^'^ .und einem solche» vom 28. August, schließt so: Nach langer Verhandlung sei kein heiteres llrtheil er o g^sondern es seien dem Kläger für alle Ansprachen 60 Kronen gegeben worden, womit er sich begnügt )aAnstatt der Vertheidigung gegendie von Uri" citirt diese Nedaction den Fall von Anton Artzet.

II. (26. August). Es erscheint wieder Hauptmann Thoma Spiegelberg von Schaffhausen und eröfsi^ ^Durch ein früheres llrtheil sei ihm vergünstigt worden, Kundschaft über die Zusage des Herrn von McsnMib,Anwalts des Königs, aufzunehmen, wo er die bekommen möchte. Er habe sich dann nach Nenenbmg »Vogt Wunderlich und nach Solothnrn zu Hauptmann Fröhlich verfügt und beide vor ihrenverhören und ihre Aussagen verzeichnen lassen; er bitte diese zu verhören und das titecht weiter ergchiNlassen. Nachdem diese Kundschaft in seiner Anwesenheit verlesen worden, führt er weiter fort: Es sildaß er zu Schaffhansen, als die Vereinung dort angenommen wurde, nicht anwesend gewesen sei,

Herren (französischen Anwälte) nicht zufrieden gewesen seien; deßwegen aber habe er nicht weniger,mehr, als wenn er persönlich dagewesen wäre, zur Beförderung der Sache beigetragen, wobei er die die. ^von ihm gebrauchten Mittel aufzählt. Er glaube daher so gehandelt zu haben, daß die Herren mit si>Fleiß und seiner Arbeit zufrieden sein und sein dem König zugeneigtes Gemüth erkennen sollten, wndenn jeweilen als dessen Diener bewiesen habe. Alls die Ermahnung der Anwälte des Königs habe er ^erboten, seine Ansprache fallen zu lassen, wenn seinen Söhnen jährlich nur 300 Franken Pension tMwetdcn, wobei er sich stets geneigt gezeigt habe, wenn er es früher nicht verdient haben sollte, in c' ^solchem zu verdienen und allen Fleiß anzuwenden. Hierauf eröffnet des Königs Procurator: Maneunnem, wie er früher dargethan habe, daß Sachen, die des Königs Liberalität und Pensionennicht auf der March behandelt, sondern an den König gewiesen werden sollen, der sie nach seinem l ^auszntheilen habe. Zur Begründung dessen habe er sich bei dein Stadtschreiber von Solothnrn,dem frühem Marchtag Schreiber gewesen sei, erkundigt und daselbst gefunden, daß alle solche Angelegen )an den König geschickt worden seiein Zudem sageil die Kundschastcn, die Verheißung von Mesnaige ßder Bedingung geschehen, wenn der Kläger für die Annahme der Vereinung bei seinen Herren behält ^Daß das nicht der Fall gewesen sei, zeige der Umstand, daß der Kläger damals nicht daheim gw'<1"